Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen. freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Übergang eines Anteiles an einer Personengesellschaft oder auch einer Kapitalgesellschaft unterliegt nur dann dem besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. kraft Gesellschaftsvertrages auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. Die Vorschrift regelt hingegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen.
2. Eine freigebige Zuwendung setzt den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus. Dieser liegt nur dann vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation, und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 7, 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer der Klägerin auf 0,– EUR herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht gegen die Klägerin aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH Schenkungsteuer festgesetzt hat.
An der am 14. Dezember 1987 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten A GmbH mit Sitz in X waren ursprünglich als Gesellschafter zum einen der B – der Ehemann der Klägerin – mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 40.000 DM (80%) und zum anderen C – ein bis dahin in dem …büro des B Angestellter … – mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 10.000 DM (20%) beteiligt. Gemäß § 6 Abs. 1 der seinerzeit beschlossenen Satzung der A GmbH war die Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft. § 8 der Satzung berechtigte jeden Gesellschafter die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, wobei hierdurch die Gesellschaft nicht aufgelöst werden sollte. Im Übrigen war dort geregelt, dass die Kündigung durch den Gesellschafter B oder auch durch den Gesellschafter C allein das Ausscheiden des Letzteren aus der Gesellschaft zur Folge haben sollte. Im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters C wurde dieser gesellschaftsvertraglich verpflichtet, seinen Geschäftsanteil zum Nennwert auf den Mitgesellschafter B oder nach dessen Weisung an einen Dritten zu übertragen. Für den Fall des Todes des Gesellschafters B sah § 9 der Satzung die Fortsetzung der Gesellschaft mit dessen Erben vor, wogegen im Falle des Todes des Gesellschafters C geregelt war, dass dessen Erben aus der Gesellschaft ausscheiden. Die späteren Änderungen des Gesellschaftsvertrages sahen in Bezug auf die genannten Bestimmungen keine wesentlichen Abweichungen vor. Ausweislich des der notariell beurkundeten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der A GmbH vom 8. März 2000 beigefügten „Teilnehmerverzeichnisses” waren zu diesem Zeitpunkt B sowie die Klägerin jeweils mit einem Geschäftsanteil von 15.000 DM (30%) und deren gemeinsamer Sohn, D, sowie – wie bisher – C jeweils mit einem Geschäftsanteil von 10.000 DM (20%) an der A GmbH beteiligt. Der Gesellschafter B verstarb im Jahre 2010. Sein Geschäftsanteil an der A GmbH ging auf die Klägerin über, so dass diese von nun an zwei Geschäftsanteile von jeweils 30% im Nennwert von 7.669,38 EUR bzw. 7.669,37 EUR (ehemals: je 15.000 DM) und D sowie C jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 % im Nennwert von 5.112,92 EUR (ehemals: 10.000 DM) hielten. Mit notarieller Urkunde vom 19. Juli 2011 übertrug der Gesellschafter C seinen Geschäftsanteil an der A GmbH auf die Klägerin. Unter § 2 der Urkunde war bestimmt, dass die Klägerin für den Erwerb des Geschäftsanteiles an ihn keine Zahlung zu leisten hatte, weil auch er bei Eintritt in die Gesellschaft aus eigenen Mitteln keine Zahlung geleistet hätte. Gleichzeitig enthielt die notarielle Urkunde die Erklärung, dass C seine Beteiligung an der A GmbH gekündigt hätte.
Der Beklagte sah in der unentgeltlichen Abtretung des Geschäftsanteiles einen der Schenkungsteuer unterliegenden Tatbestand und forderte mit Schreiben vom 15. November 2011 die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Gleichzeitig veranlasste der Beklagte bei dem hierfür zuständigen Finanzamt X die gesonderte Feststellung des Wertes des Ant...