Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an Dritten. Zufluss
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.
2. In einem ausdrücklichen Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta kann eine vGA zu sehen sein.
3. Die Darlehensforderung der GmbH gegenüber der KG war über die Teilwertberichtigung hinaus aufgrund der objektiven Gegebenheiten im Streitjahr 2007 in voller Höhe uneinbringlich und daher insgesamt abzuschreiben, mit der Folge, dass das Vermögen der GmbH sich in dieser Höhe vermindert hat und der Klägerin eine vGA zugeflossen ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2007 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung; der Kläger erzielte als Rentner sonstige Einkünfte (Rentenbeginn: 1. Januar 2003; Rentenbezüge 2007: 7.430 EUR).
Die Klägerin ist seit 5. März 2004 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma … GmbH (nachfolgend GmbH). Sie erwarb die GmbH-Geschäftsanteile des Klägers am 1. September 1999 und die ihres Sohnes am 5. März 2004.
Zuvor war der Kläger Geschäftsführer der GmbH und bis zur Löschung der DB KG (nachfolgend KG) im Handelsregister am 7. September 2005 alleiniger Komplementär sowie deren Geschäftsführer. Über das Vermögen sowohl der KG als auch des Klägers wurden Insolvenzverfahren am 28. März 2002 eröffnet. Das Privatinsolvenzverfahren des Klägers endete nach Schlussverteilung am 3. Juni 2004. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurde nach Schlussverteilung am 22. März 2005 aufgehoben.
In den Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH zum 31. Dezember 2007 setzte die GmbH eine außerordentliche Abschreibung in Höhe von 25.000 EUR auf eine zum 1. Januar 2007 noch ausgewiesene Forderung an die KG in Höhe von 60.810 EUR (laut Konto 1301 „Verrechnung DB KG” –nachfolgend Verrechnungskonto–; im Folgejahr 2008: Ausweis einer weiteren Teilwertabschreibung um 5.000 EUR) an. Die Forderung der GmbH an die KG resultierte aus kurzfristigen Darlehen. Der Großteil der Rückzahlungsforderung gegenüber der KG entstand im Jahr 1999 und früher. Ein dauerhafter Zahlungsrückstand der KG entwickelte sich erst seit 1999. Zum 31. Dezember 2000 betrug die Forderung der GmbH gegenüber der KG 138.598,05 EUR. Im Zeitraum von 2000 bis 2005 verringerte sich diese Forderung um 67.787,46 EUR. Das Verrechnungskonto der KG wies zum 31. Dezember 2005 einen Stand in Höhe von 70.810 EUR aus (vgl. Stand des Verrechnungskontos der KG im Einzelnen laut Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2015 6 K 617/13, Rb-Akte, Bl. 20 ff).
Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts M vom 1. Februar 2013 wurde dem Beklagten eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Klägerin aus ihrer GmbH-Beteiligung in Höhe von 60.810 EUR für das Streitjahr 2007 mitgeteilt. Davon sollte die Hälfte aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei sein. Die GmbH habe der KG über ein Verrechnungskonto Darlehensbeträge ohne weitere Sicherheit gewährt. Durch die Insolvenz der KG und die des Klägers seien die Forderungen gegenüber der KG ausgefallen und daher in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 in voller Höhe, d.h. in Höhe von 60.810 EUR, zu wertberichtigen gewesen. Der Forderungsausfall sei letztlich durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden, da Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen bestanden hätten. Ein fremder Geschäftsführer hätte ungesicherte Darlehen in dieser Höhe nicht akzeptiert. In Höhe von 60.180 EUR liege daher eine vGA an die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin vor.
Die gegen den Körperschaftssteuerbescheid für 2007 gerichtete Klage der GmbH blieb erfolglos, weil nach Auffassung des Gerichts die im Jahr 2007 vorgenommene Wertberichtigung auf die Forderung gegenüber der KG zu einer vGA in Höhe von 60.810 EUR geführt habe (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2015 6 K 617/13, Rb-Akte, Bl 20 ff).
Dementsprechend erließ der Beklagte unter Ansatz steuerpflichtiger Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen (vGA) im Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 30.405 EUR am 23. Mai 2013 gegenüber den Klägern den Einkommensteuerbescheid für 2007 (festgesetzte Einkommensteuer 12.548 EUR).
Aus hier nicht streitigen Gründen setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2013 die Einkommensteuer für 2007 auf 11.262 EUR fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 (vgl., Rb-Akte, Bl. 50 ff) wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2007 als unbegründet zurück.
Ihre dagegen gerichtete Klage begründen die Kläger im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –B...