Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Barvermächtnis zugunsten des S. I. als steuerfreie Zuwendung i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu behandeln ist.
I.
Die am 12. August 1989 verstorbene Erblasserin … W. hatte mit Testament vom 11. August 1973 (Bl. 7/FA-Akte) Frau … K. als Alleinerbin eingesetzt. Außerdem hatte sie den Kläger, den S. I. … mit einem Barvermächtnis in Höhe von 50.000 DM bedacht („Von dem Barkapital wünsche ich 50.000 DM dem S. I. zu spenden”).
Mit Steuerbescheid vom 6. Oktober 1993 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), Erbschaftsteuer aus einem Gesamterwerb in Höhe von 50.000 DM unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 3.000 DM 9.400 DM fest.
Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch den Administrator General vom i… Justizministerium als Treuhänder des wohltätigen Zwecken gewidmeten Sondervermögens wegen Nichtgewährung der Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG Einspruch. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA sah in der Anordnung der Erblasserin keine Zweckwidmung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 24. Januar 1994).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß der Vermächtnisbetrag von der Erbin dem allgemeinen Treuhänder im Justizministerium ausbezahlt worden sei und dieser den Betrag tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet habe. Gemäß der Anordnung des Generaldirektors des Justizministeriums vom 16. Januar 1973 seien derartige Vermächtnisse ausschließlich für Wohltätigkeitszwecke zu verwenden. Außerdem sei es auch der Wille der Erblasserin nach dem Wortlaut des Testaments gewesen, das Vermächtnis wohltätigen Einrichtungen des S. I. … zukommen zu lassen. Dies wäre durch die Verwendung des Wortes „Spenden” klar zum Ausdruck gekommen sowie aus dem Kontext der Anordnung, wonach auch der Tierschutzverein eine steuerfreie Spende erhalten solle. Nur bei j. Erblassern, bei I. und bei I.-freundlichen Erblassern komme es vor, daß entsprechend der j. Tradition, in der die Erblasserin gelebt habe, der S. I. selber aus Vereinfachungsgründen und nicht etwa eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung des Staates als Erbe eingesetzt werde, zumal nach dem mosaischen Gesetz bei Nichtvorhandensein von Abkömmlingen der Nachlaß dem Staate zukommen solle. Eine Zuwendung zu allgemeinen Staatszwecken oder eine Spende an den Fiskus liege deshalb nicht vor. Wie die Eigentumswohnung der Erblasserin beweise, habe diese eine starke Bindung zu I. gehabt. Wie jeder Jude wisse, sei der Administrator im Justizministerium gesetzlich bestimmt worden, solche Gelder für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Wäre demnach der Staat bedacht, so meinen damit die Erblasser den allgemeinen Treuhänder, der sämtliche ihm zufließenden Nachlässe zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwenden muß. Eine ausdrückliche Zweckwidmung durch die Erblasserin sei also nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, es genüge, daß die Erblasserin den S. I. als Spendenempfänger genannt habe, womit sie den S. I. als Fiskus ausschalten wollte und ausgeschaltet hat. Hätte sie etwas anderes gewollt, so hätte sie, weil sie im selben Satz den Tierschutzverein nannte, den S. I. als Fiskusstaat nennen müssen, so aber habe sie ihre Spende dem Staat als Treuhänder eines gesonderten Zweckvermögens zu gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen.
Der Kläger beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 6. Oktober 1993 und die EE vom 24. Januar 1994 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung unter Hinweis auf die in der EE aufgeführten Gründe.
Aus der Nichtsteuerbarkeit von Zuwendungen von Todes wegen an den deutschen Staat folge noch keine Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung, wie sie § 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG voraussetze.
Auf die Aufforderung des Gerichts vom 22. November 1996 teilten die Beteiligten übereinstimmend mit, daß in I. keine Erbschaftsteuer noch eine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer erhoben werde (s. Bl. 23, 27/FG-Akte).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Erwerb des Klägers als Vermächtnisnehmer (§ 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG 1974 der deutschen Erbschaftsteuer, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes Inländerin im Sinn des ErbStG 1974 war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchstabe a ErbStG 1974).
Der Erwerb des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 steuerpflichtig, weil die Bereicherung aufgrund des Vermögensanfalls nicht steuerfrei ist.
1. § 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG brauchte vom Senat als § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG vorgehende Befreiung (s. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 29. November 1995 II B 103/95, BStBl II 1996, 102) nicht überprüft zu werden, weil diese für ausländische Körperschaften geltende Steuerbefreiung erst durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BGBl I 1992, 297) eingefügt wurde, der E...