rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum Anlagevermögen, nunmehr aber zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken. Darlehensablösung und Dauerschuld. Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992
Leitsatz (redaktionell)
1. Gehören im Zusammenhang mit der Gründung einer vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft erworbene Grundstücke anfangs zum Anlagevermögen, so verlieren die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ihren Dauerschuldcharakter nicht dadurch, dass später ein gewerblicher Grundstückshandel eröffnet wird und die Grundstücke nunmehr zum Umlaufvermögen gehören.
Werden diese Dauerschulden nunmehr durch ein neu aufgenommenes Darlehen getilgt, reicht der Dauerschuldcharakter des abgelösten Darlehens nicht aus, um automatisch auch den neuen Kredit als Dauerschuld zu qualifizieren.
2. Zur Qualifizierung von Kontokorrentschulden und Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen als Dauerschulden.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Rücknahme vom 22.07.2004; Aktenzeichen VIII B 3/04) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob gewerbesteuerliche Dauerschulden vorliegen.
Die von der Klägerin (Klin) erzielten Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt – FA–) einheitlich und gesondert festgestellt. Außerdem setzte das FA seit Gründung der Gesellschaft einheitliche Gewerbesteuermessbeträge fest.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.4.1989 wurde die Klin als Kommanditgesellschaft unter dem Firmennamen … gegründet. Gesellschafter waren zunächst die Fa. X-GmbH (Komplementärin) ohne Kapitalbeteiligung und Herr Y (Kommanditist) mit einem Kommanditkapital in Höhe von 50.000 DM. Sitz der Gesellschaft war B. Ihr Eintrag im Handelsregister erfolgte am 28.6.1989. Y war zugleich Geschäftsführer der X-GmbH.
Mit Vertrag vom 15.6.1989 übertrug Y mit Wirkung zum 26.4.1989 (Tagesanfang) einen Teilkommanditanteil in Höhe von 37.500 DM an die Z-GmbH in A und einen Teilkommanditanteil in Höhe von 5.000 DM an die C-GmbH. Die Handelsregistereintragung der Änderungen im Gesellschafterbereich erfolgte am 1.3.1990. Der bestehende Gesellschaftsvertrag wurde mit Vertrag vom 15.6.1989 entsprechend angepasst. Gem. § 6 dieses Vertrags wurde der Z-GmbH die gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft übertragen. Die Komplementärin X-GmbH verpflichtete sich, von ihrer Geschäftsführungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen. Außerdem erteilte die Klin der Z-GmbH am 22.6.1989 eine weitreichende Vertretungsvollmacht (Generalvollmacht).
Entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 3.4.1991 schied die X-GmbH aus der Gesellschaft aus. An ihre Stelle trat die Fa. D-GmbH mit Sitz in A. Ferner wurde die Klin umbenannt in … KG, Projekt …
Gegenstand des Unternehmens der Klin war nach dem Gesellschaftsvertrag die „Planung, Errichtung, Vermietung und Unterhaltung eines Gewerbezentrums auf der angekauften Liegenschaft … in H sowie die sonstige Verwertung des Grundvermögens der Gesellschaft” (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).
Mit Grundstückskaufvertrag vom 26.4.1989 hatte die Klin in H eine Reihe von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von insgesamt 233.811 qm zum Preis von 43.000.000 DM erworben. Ein erster Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 20 Mio. DM war 6 Monate nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig, der Restbetrag (23 Mio. DM) 12 Monate später. Veräußerin war die Fa. E. Besitz, Nutzen und Lasten gingen nach Ablauf des vereinbarten Rücktrittrechts (§§ 3 und 12 des Kaufvertrags) am 23.6.1989 auf die Klin über.
Nach den Angaben im Kaufvertrag belief sich die (Teil)Fläche der bebauten Grundstücke auf insgesamt 25.041 qm. Von den Anschaffungskosten sämtlicher Grundstücke in Höhe von 45.698.628,70 DM entfiel auf die bebauten Grundstücke ein Betrag von 18.768.809,70 DM (vgl. Jahresabschluss zum 31.12.1989). Die übrigen unbebauten Flächen (102.659 qm westlich der T-Straße, 52.057 qm östlich der T-Straße und 54.014 qm das Gelände zwischen der … und dem …) waren zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt.
Durch ein Umlegungsverfahren (Umlegungsbeschluss der Gemeinde H vom 17.6.1992) wurden die (unbebauten) Grundstücke in einzelne wenige Grundstücke zusammengefasst. Diesen wurden neue Flurnummern zugeteilt.
Ein weiteres Grundstück (Fl.-Nr. …) mit einer Fläche von 4.375 qm hatte die Klin mit Vertrag vom 6.12.1989 von einer Privatperson zum Preis von 367.500 DM erworben.
Die erworbenen bebauten Grundstücksteile mit einer Grundfläche von insgesamt 25.041 qm (Fl.-Nr. … mit 354 qm, Fl.-Nr. … mit 16.630 qm und Fl.-Nr. … mit 8.057 qm) vermietete die Klin an die Fa. E (Mietvertrag vom 15.2.1990). Das Mietverhältnis begann am 1.8.1989 und sollte am 31.7.2001 enden. Teile des Geländes waren an die Fa. F vermietet. Dieses Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 30.9.1995 beendet. Ferner hatte die Klin von der Fa. E diverse Mietverträge über die Vermietung von Wohnungen übernommen.
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