rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer fehlerhaften KraftSt-Einstufung eines Fahrzeugs. KraftSt-Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 n.F.. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund der Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 KraftStG ist eine Änderung der KraftSt wegen fehlerhaften (zugunsten des Steuerpflichtigen) Einstufung eines Fahrzeugs als LKW ab dem Beginn des Entrichtungszeitraums bereits möglich, indem der Änderungsbescheid erteilt wird und nicht erst ab Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums.

 

Normenkette

KraftStG n.F. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen VII B 355/03)

BFH (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen VII B 355/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob verfahrensrechtlich das Finanzamt die Einstufung eines Kraftfahrzeugs für die Zukunft ändern darf (von Lkw auf Pkw).

I.

Die Klägerin ist seit dem 22.06.2001 Halterin eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … der Marke Volkswagen, das zuvor auf die Deutsche Bundespost zugelassen gewesen war. Das Fahrzeug wurde am 21.11.1996 erstmals zum Verkehr zugelassen. In den Fahrzeugpapieren waren ab Zulassung unter anderem folgende technische Daten eingetragen.

Fahrzeugart: Lkw geschl. Kasten

Antriebsart: Dieselmotor

Hubraum: 1896 ccm

Zulässiges Gesamtgewicht: 1.400 kg

Aufgrund der von der Zulassungsstelle im Datenträgeraustausch an das Finanzamt diesbezüglich übermittelten Daten besteuerte der Beklagte, das Finanzamt programmgesteuert mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid am 10.07.2001 das Fahrzeug der Klägerin ab dem 22.06.2001 als Lkw gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Die ab 22.06.2001 unbefristet festgesetzte Jahressteuer betrug 154 DM (78,74 Euro).

Bei dem jährlich durchzuführenden Datenabgleich des Finanzamtes und der Zulassungsstelle (Bestandsabgleich) des Jahres 2002 vom 01.07.2002 würde dem Finanzamt bekannt dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2.800 kg handelt.

Daraufhin forderte das Finanzamt die Klägerin auf, Fotos von dem Fährzeug und eine Kopie des Fahrzeugbriefes vorzulegen, bzw. das Fährzeug gem. § 6 KraftStDV vorzuführen.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 10.09.2002 nach. Sie legte drei kleine Fotos (Bl. 4/FA) und die Kopie des Fahrzeugbriefes des streitbefangenen Fährzeuges vor. Das Fahrzeug wurde vom Sachbearbeiter während der Dienstzeit zufällig gesehen. Aufgrund dessen sah das Finanzamt die Voraussetzung für eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Lkw nicht als erfüllt an und erhöhte mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Steuerbescheid vom 25.09.2002 auf jährlich 281 Euro rückwirkend ab den 22.06.2001.

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass eine rückwirkende Änderungsfestsetzung gem. dem Urteil des FG München vom 02.02.2000 (Az.: 4 K 1695/99) ausscheide, wenn die Zulassung des streitbefangenen Fahrzeuges nach dem 01.07.1996 erfolgt sei. Daraufhin half das Finanzamt mit Bescheid vom 25.04.2003 ab und besteuerte das Fahrzeug der Klägerin wieder ab dem 22.06.2001 nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG als Lkw.

Für die Zukunft, den Zeitraum ab dem 22.06.2003 besteuerte das Finanzamt mit Bescheid vom 08.05.2003 (Bl. 22/FA) das Fahrzeug der Klägerin als Pkw nach dem Hubraum.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 15.07.2003).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, das Fahrzeug sei seit seiner Erstzulassung als Lkw eingestuft. Sie habe keinerlei technische Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen. Dem Finanzamt müsse die Ausstattung der Fahrzeuge der Deutschen Bundespost und deren Gestaltung bekannt gewesen sein. Das Fährzeug sei wie beantragt ab dem 22.06.2001 als Lastkraftwagen besteuert worden. Dies gelte auch für die Zukunft. Seitens des Finanzamtes sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen Worden, weil es das streitbefangene Fährzeug mit Bescheid vom 25.04.2003 als Lkw anerkannt habe. Es seien seitdem keinerlei tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten, die ein Abänderung der Einstufung des Fährzeuges rechtfertigen oder begründen würden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 08.05.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2003 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 78 Euro herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 08.09.2003 wird verwiesen (Bl. 38/FG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht die Steuerfestsetzung geändert ohne jedoch auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einzugehen. Die Zulässigkeit einer Änderung ist Jedoch nicht von deren Begründung abhängig, sondern nur davon, ob sie zu Recht erfolgte Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz durfte das Finanzamt die Steuer für die Zukunft erhöhen. Es hätte sogar die Steuer 1 Jahr früher ab dem Beginn des Entrichtungszeitraums (hi...

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