Entscheidungsstichwort (Thema)

Satellitenempfänger mit Decoder

 

Leitsatz (redaktionell)

In einer Gerätekombination von digitalem Satellitenempfänger und MPEG-Decoder besitzt der Satellitenempfänger die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion i.S. von Anm. 3 zu Abschn. XVI; die Kombination ist daher in Pos. 8528 einzureihen.

 

Normenkette

GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI; Unterpos. 8528 1294; GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI; Unterpos. 8528 1291

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung des Produkts „Dreambox DM 7000S”, eines digitalen Satellitenempfängers.

Die Firma …, die nach der Namensänderung als … firmierte, über deren Vermögen das Insolvenzverfähren am 13. September 2005 eröffnet wurde, dessen Verwalter der Kläger ist, beantragte am 19. April 2004 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarivauskunft – vZTA – über eine als „Dreambox DM 7000S” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion” in die Unterpos. 8528 1291 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich nach Angabe der Antragstellerin um ein „Satelliten-Empfangsgerät auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fersehsignalen”. Nach den vorliegenden Unterlagen ist die str. Ware eine Gerätekombination, bestehend aus einer mit digitalem Tuner, Audio-Videodecoder (MPEG-Decoder), Demodulator, Prozessor, Schacht zur Aufnahme eines Entschlüsselungsmoduls (Common Interface), zwei Smartcard Readern, Einschub für CF-Card, Stromversorgung und weiteren aktiven und passiven diskreten Bauelementen bestückten Leiterplatte in einem Gehäuse (Abmessungen 374 × 230 × 63 mm) mit Video-, Audio- und Antennenanschlussbuchsen, RS-232-, Ethernet- und USB-Schnittstelle, Bedien- und Anzeigeelementen und Anschlüssen für den nachträglichen Einbau einer Festplatte sowie einer Infrarot Fernbedienung. Es dient dem Empfang von digitalen Farbfernseh- und Fundfunksignalen in den Frequenzbereichen von 950 bis 2150 MHz und zur Video/Audio-Decodierung.

Mit der vZTA DE M/2737/04-1 vom 19. April 2004 wurde die Ware als „Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät, für mehrfarbiges Bild, ohne eingebaute Bildröhre, ohne Bildschirm, digitaler Videotuner (Kombination aus Videotuner (kennzeichnende Haupttätigkeit) und MPEG-Decoder, in Funktionseinheit mit Infrarot (kennzeichnende Haupttätigkeit) und MPEG-Decoder, in Funktionseinheit mit Infrarot Fernbedienung)” in die Warennummer 8528 1294 der KN eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Antragstellerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 06. Dezember 2004 Klage, die der Kläger aufgenommen hat und mit der im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wird:

Das str. Gerät sei als IT-Gerät in eine Zollnummer mit Zollfreiheit einzureihen. Sollte eine entsprechende Zollnummer nicht existieren, werde beantragt, eine derartige Zollnummer zu schaffen, um der WTO-Verpflichtung der EU, keine Einfuhrzölle auf IT-Produkte zu erheben, gerecht zu werden. Das Europäische Patentamt habe das str. Gerät als Datenverarbeitungsgerät identifiziert. Die objektiven Merkmale des Geräts seien nicht nur in der Hardware zu suchen; die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale seien vielmehr in der Software zu finden, nämlich in dem Software-Modem. Da das str. Gerät mit einem Modem verbunden werden könne, werde es zu einem IT-Gerät; ein Einbau sei nicht erforderlich. Ein Modem sei für die Kommunikationsfunktion nicht notwendig, sondern eher hinderlich. Ein Modem/Adapter werde nur bei der Kommunikation mit weit entfernten Empfängern benötigt, weil hier die Kommunikation über einen Telefonleitung erfolgt. Dieses Modem/Adapter sei Teil der Telefonleitung, nicht des Gerätes. Dieses benötige lediglich einen kompatiblen Anschluss an einen Computer oder ein Computernetzwerk. Dank seiner Routerfunktion könne es völlig selbständig eine Fernverbindung aufbauen, wenn es an eine Telfonleitung angeschlossen sei, die über ein Modem/Adapter verfüge. Ein Computernetzwerk könne die Daten des str. Gerätes über eine geeignete Telefonleistung (Modem/Adapter) an andere Computer außerhalb des Netzwerkes übermitteln.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der vZTA Nr. DE M/2737/04-1 vom 19. April 2004 und der EE die OFD Nürnberg zur Erteilung einer vZTA zu verpflichten, in der das Produkt „Dreambox DM 7000S” in die Unterpos. 8528 1291 KN einzureihen ist.

Die OFD beantragt

Klageabweisung.

und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Die Einreihung in die begehrte Unterposition scheitere daran, dass das str. Gerät kein Modem enthalte. Die Bezeichnung in der Patentanmeldung sei für den Zolltarif nicht maßgebend. Das str. Gerät benötige, wie der Kläger auch ausführe, für den interaktiven Informationsaustausch ein externes Modem/ISDN-Ad...

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