Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren. Abschöpfung Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Kann der Verfahrensinhaber nicht nachweisen, dass das Zollgut an der Bestimmungszollstelle oder einer anderen Zollstelle wiedergestellt wurde, so ist er Schuldner der für die der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren entstandenen Einfuhrabgaben.
2. Zuständig für die Erhebung der Abgaben ist die Abgangszollstelle, wenn der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
ZK Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; UStG 1993 § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 2; ZKDV Art. 378; EWGV 2454/93 Art. 378
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Inanspruchnahme der Hauptverpflichteten als Abgabenschuldner und die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung.
Die Klägerin eröffnete als Hauptverpflichtete am 17. Mai 1995 beim Zollamt das externe gemeinschaftliche Versandverfahren T 1 Nr. 6035 über 24,92 t Weißzucker mit Bestimmungszollstelle in Spanien. Nachdem ein Rückschein nicht einging, teilte auf die Suchanzeige vom 31. Mai 1995 die spanische Zollstelle am 4. Juli 1995 mit, dass ihr die Sendung nicht gestellt, der Versandschein nicht vorgelegt wurde und dass über den Verbleib der Sendung nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Auf das Schreiben des HZA vom 8. August 1995, in dem die Klägerin um Mithilfe bei der Aufklärung gebeten wurde, legte diese mit Schreiben vom 9. und 11. August 1995 eine Eingangsbescheinigung mit dem Stempelabdruck „Alfandegas de Faro Posto Aduaneiro – Olhao –” vor. Die Suchanzeige des Beklagten vom 14. August 1995 und der Mahnbrief vom 21. November 1995 an die Direccao das Alfandegas de Lisboa blieben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 28. November 1995 teilte das HZA der Klägerin mit, dass der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte, sodass diese als in Deutschland begangen gelte, wenn die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweise. Dieses Schreiben blieb von der Klägerin unbeantwortet.
Das Zollfahndungsamt, das in anderen Zuckereinfuhrfällen ermittelte und vom HZA um Ermittlungen gebeten wurde, teilte dem HZA mit Schreiben vom 12. August 1996 mit, dass der Ort der Zuwiderhandlung im str. Fall noch nicht nachgewiesen sei.
Das HZA nahm die Klägerin mit Steuerbescheid vom 19. Februar 1997 wegen 24.558,66 DM Abschöpfung und 3.159,22 DM Einfuhrumsatzsteuer – EUSt – in Anspruch. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin den o.a. Rückschein mit dem portugiesischen Stempelabdruck und eine Erklärung des Fahrers vor, die str. Sendung zur Verfügung der Fa. C. bei der Fa. T. S.A. in Portugal entladen zu haben.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 12. März 1999 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Das HZA sei von einem falschen Tatbestand der Abgabenentstehung ausgegangen und berufe sich zu Unrecht auf die Vermutungsregelung der Zuständigkeit aus Art. 378 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung – ZK-DVO –. Die Abgabenschuld sei am 19. Mai 1995 gem. Art. 203 Abs. 1 ZK dadurch entstanden, dass die Zollplomben ohne zollamtliche Mitwirkung gebrochen worden seien. Die Zuwiderhandlung sei in Spanien begangen worden. Bei Erlass des Bescheides sei es bereits zollamtlich festgestanden, dass der Ort der Zuwiderhandlung in Spanien liege. Vom Hauptverpflichteten könne dann kein Nachweis verlangt werden, wenn das, was es nachzuweisen gelte, längst als feststehende Tatsache zollamtlich feststehe. Außerdem habe die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 1995 dem HZA das Original der Eingangsbescheinigung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid vom 19. Februar 1997 und die EE aufzuheben, hilfsweise die
Revision zuzulassen.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Die Klägerin habe nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung erbracht. Dieser sei behördlicherseits im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids unbekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2002 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Hauptzollamt hat zu Recht von der Klägerin mit Steuerbescheid vom 19. Februar 1997 24.558,66 DM Abschöpfung und 3.159,22 DM EUSt angefordert.
Die Abgaben sind gem. Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. §§ 13 Abs. 3 und 21 Abs. 2 UStG a.F. entstanden, weil das str. Versandgut dadurch der zollamtlichen Überwachungentzogen wurde, dass – wie die Klägerin zutreffend vortragen lässt – der Zollverschluss erbrochen und über das Versandgut ohne zollamtliche Mitwirkung verfügt wur...