rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Risikogeschäften als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1993. Gewerbesteuermessbetrag 1993. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994
Leitsatz (redaktionell)
Lässt der beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH die Zuordnung eines risikobehafteten Auslandsgeschäftes bis zum Zeitpunkt der Manifestierung des dauerhaften Verlustes offen, liegt in der Verlustübernahme durch die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Verluste einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem sog. risikobehafteten Geschäft als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungsgegenstand der Prüfgeräte- und Apparatebau sowie der Betrieb einer feinmechanischen Werkstätte ist. Am Stammkapital von 50.000 DM waren im Streitjahr Herr … B. mit einem Geschäftsanteil von 45.000 DM und seine Ehefrau … B. mit einem Anteil von 50,00 DM beteiligt. Beide Ehegatten sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgendes fest: Anfang 1993 trat eine nigerianische Firma an die Geschäftsführer der Klägerin heran und bot eine Provision für die – wie es in einem Anschreiben heißt – Genehmigung zur Überweisung von 35,5 Mio. Dollar „auf Ihr Firmenkonto oder Privatkonto” an. Die Provision sollte 35 v. H. des eingezahlten Betrags betragen. Vordem geplanten Geldtransfer sollte die Klägerin allerdings noch für Sicherheiten und Auslagenersatz Zahlungen nach Nigeria leisten. In zwei Raten (im Mai sowie Juni 1993) wurden hierfür insgesamt 319.932 DM vom Bankkonto der Klägerin abgebucht. Nach Überweisung dieser Gelder stellte die nigerianische Seite sämtliche Kontakte ein. Die Zahlungen wurden zunächst auf dem in der Buchführung der Klägerin geführten Sachkonto (Konto-Nr. 3630), das mit „B., sonstige Verrechnung” überschrieben ist, erfasst. Im Rahmen das Jahresabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgte eine Umbuchung der Beträge auf das Konto „a.o. Aufwand”.
Dazu vertrat das FA die Auffassung, bei dem „Afrikageschäft” handle es sich nicht um einen betrieblich bedingten, sondern ausschließlich um einen privat veranlassten spekulativen Vorgang. Gegenwärtige oder auch künftige betriebliche Vorgänge oder Vorteile aus diesem „Geschäft” seien nicht erkennbar. Die Zahlungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. als andere Ausschüttungen zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 13. August 1997 Bezug genommen.
Das FA erließ entsprechende Änderungsbescheide. Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, bei dem von der Betriebsprüfung beanstandeten „Afrikageschäft” handle es sich um eine betriebliche Geldanlage mit einer nigerianischen Firma. Eine GmbH habe nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen außerbetrieblichen Bereich, so dass alle Geschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der GmbH abschließe, betrieblichen Charakter hätten. Strittig sei nach herrschender Auffassung ein sog. Risikogeschäft nur, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Sorgfalt vermissen ließe. Im Übrigen sei die Übernahme risikobehafteter Geschäfte im Geschäftsleben durchaus üblich und könne deshalb von der Finanzverwaltung nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Dass es sich bei den nigerianischen Geschäftspartnern – wie durch Ermittlungen der Kriminalpolizei und Presseberichte im Nachhinein bekannt geworden sei – um eine kriminelle Vereinigung gehandelt habe, sei zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht erkennbar gewesen. Der Vorgang sei zudem auch ordnungsgemäß verbucht worden und hätte die Existenz der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Eine Pflichtverletzung des Gesellschaftergeschäftsführers liege somit eindeutig nicht vor. Der aus dem Risikogeschäft entstandene Schaden sei betrieblich veranlasst, der Verlust als Betriebsausgabe abziehbar.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. zur Begründung führte das FA aus, nach der Rechtsprechung verfüge eine Kapitalgesellschaft zwar nicht über eine außerbetriebliche Sphäre. Gleichwohl könne die Übernahme von Verlusten aus Risikogeschäften unter bestimmten Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Gesellschaft verpflichte, Spekulationsverluste zu tragen, Spekulationsgewinne aber an den oder die Gesellschafter abzuführen oder, wenn sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Übernahme der in Rede stehenden Geschäfte entschließe, in dem sich die dauer...