Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Vertragswerk bei der GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Einbeziehung der Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage bei der GrEStG kommt es nunmehr nicht mehr auf eine etwaige Bindung des Erwerbers hinsichtlich der Bebauung an, sondern ob neben dem Grundstück ihm auch ein bestimmtes Gebäude (hier Eigentumswohnung) zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde und er letztlich dieses Angebot angenommen hat.

 

Normenkette

GrEStG § 9

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht Bauleistungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Mit notariellem Vertrag vom 6.3.1997 (Bl. 9 FA-Akte) erwarben der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam einen 154/469-Miteigentumsanteil an dem Grundstück FINr. … in der Gemarkung O. von der P. (künftig … …) zum Gesamtkaufpreis von 388.235 DM. Mit verkauft wurde der bis zur Kellerdecke bereits fertig gestellte Gebäude, auf der im Lageplan (Bl. 33 FA-Akte) rot eingezeichneten Fläche (Wohnung bzw. Haus Nr. 1) zum anteiligen Kaufpreis von 42.435 DM. Das Gebäude besitzt insgesamt drei in einem Gebäude liegende Wohneinheiten, wobei der Zugang zu den Wohnungen bzw. Häusern Nrn. 1 und 2 von einem gemeinsamen Flur erfolgt, während die Wohnung Nr. 3 einen eigenen Zugang von außen besitzt. Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich gegenüber den Inhabern der restlichen Miteigentumsanteile. Wohnungseigentum zu begründen. Die weitere Durchführung des Bauvorhabens hinsichtlich der Wohnung Nr. 1 sollte Sache des Klägers und seiner Ehefrau sein, die deswegen Unternehmer ihrer freien Wahl beauftragen bzw. die Restarbeiten selbst durchführen konnten. Insoweit wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Vertrag kein schlüsselfertiges Haus, sondern einen Grundstücksanteil mit Kellerrohbau erwerben würden und das Risiko der Bebauung zu tragen hätten.

In den vorliegenden Akten befinden sich u. a. folgende Unterlagen:

  1. Exposé der … (Bl. 67 FA-Akte), in dem das Haus 1 (ohne Garagen) lt. Baubeschreibung und vorliegender Baugenehmigung für 668.700 DM angeboten wird.
  2. Vertrag vom 21.1.1997 (Bl. 57 FA-Akte) zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mit P., in dem diese die streitbefangene Teilfläche 1 unter Bezugnahme auf das Exposé gegen eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.000 DM sowie die Zahlung von 9.700 DM für von der … bereits erbrachte bzw. noch zu erbringende Leistungen anbietet. Die Gesamtkosten lt. (abzuschließendem) notariellen Grundstückskaufvertrag sollten 388.235 DM betragen.
  3. Angebot vom 21.1.1997 (Bl. 61 FA-Akte) der … an den Kläger und seine Ehefrau, einen Generalunter- bzw. -übernehmer zu benennen, der auf Grundlage des beiliegenden Generalübernahmervertrags, des Planungsvorschlags und der Baubeschreibung ein Haus zum Festpreis von 240.465 DM anbiete. Eine Verpflichtung, den angebotenen Unternehmer zu benennen, sollte nicht bestehen.
  4. Generalüber- bzw. Generalunternehmervertrag vom 10.3.1997 (Bl. 62 FA-Akte) zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der K. GmbH, in dem diese die Errichtung des Hauses 1 gemäß vorliegenden Plänen und der Baubeschreibung zum Festpreis von 282.900 DM (einschließlich Keller) übernimmt. Im Vertrag wird darauf hingewiesen, dass die Raten 1 und 2 bereits von der … verauslagt seien.

Das Finanzamt ging vom Vorliegen eines auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichteten einheitlichen Vertragswerks aus und setzte mit Bescheid vom 13.6.1997 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9.7.1997 (Bl. 2 FA-Akte) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 11.002 DM fest. In die dem Kläger zu ½ zugerechnete Bemessungsgrundlage bezog es neben dem Kaufpreis von 388.235 DM auch die Baukosten in Höhe von 240.465 DM ein.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, ein einheitliches Vertragswerk liege nicht vor, weil er als allein verantwortlicher und zuständiger Bauherr das alleinige Risiko getragen habe. Er habe sich für die von der … empfohlene …-GmbH entschieden. Da er mit den zu erwartenden Kosten vertraut gewesen sei, habe er innerhalb eines Tages das Angebot prüfen können. Es sei ihm wichtig gewesen, vor dem Kauf zu wissen, mit welchen Baukosten er rechnen müsse. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 1.3.1999 (Bl. 82 FA-Akte) wird Bezug genommen. Das Finanzamt hielt daran fest, dass ein einheitliches, auf den Erwerb eines fertigen Objekts gerichtetes Vertragswerk vorliege.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger, die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Er ist der Auffassung, dass die Grunderwerbsbesteuerung des Gebrauchsvermögens gegen Art. 14 Grundgesetz verstoße. Hilfsweise trägt er vor, dass die Grunderwerbsteuer nur aus dem vereinbarten Kaufpreis, nicht aber aus den Baukosten berechnet werden dürfe. Die Doppelbelastung der Baukosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Darüber hinaus liege auch kein ei...

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