Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung der Vermietungsabsicht durch die Absicht zur Selbstnutzung. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
1. Vor Fertigstellung eines Hauses angefallene Aufwendungen sind dann nicht mehr als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben und durch eine durch die Kündigung der eigenen Mietwohnung dokumentierte Selbstnutzungsabsicht ersetzt wird.
2. Ein Abzug der geltend gemachten AfA scheitert bereits daran, dass das Haus erst nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Eigennutzung fertiggestellt wurde.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 21, 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf Beamter, die Klägerin (Klin) Angestellte. Mit Vertrag vom 15.7.1997 erwarben sie je zur Hälfte ein Reihenhaus samt Tiefgaragenstellplatz von der Fa. … Baugesellschaft mbH zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 726.050 DM. Das Haus sollte vom Bauträger erst noch errichtet und bis Ende 1998 übergeben werden. Der Bauantrag wurde am 11.9.1997 gestellt, die Baugenehmigung am 24.9.1997 erteilt. Tatsächlich wurde das Haus (… 54, …; im Folgenden: O.-Str.) bereits am 23.10.1998 fertiggestellt und am selben Tag an die Kl übergeben.
Zunächst hatten die Kl nach ihren Angaben die Absicht, das Haus zu vermieten. Zu diesem Zweck gaben sie am 10.7. und 24.7.1998 zwei Anzeigen in der Süddeutschen Zeitung auf. Das Finden geeigneter Mieter erwies sich nach den Angaben der Kl als schwierig. Nachdem die Fa. … zunächst telefonisch vorab und am 3.8.1998 schriftlich mitgeteilt hatte, dass das Haus voraussichtlich in der Zeit zwischen dem 5.10. und 9.10.1998 übergeben werden könne, gaben die Kl Anfang August 1998 die Vermietungsabsicht auf und fassten den Entschluss zur Selbstnutzung des Hauses. Zu diesem Zweck kündigten sie am 3.8.1998 die bisherige Mietwohnung. Der Bezug des Hauses durch die Kl erfolgte am 2.11.1998.
In der Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kl Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in folgendem Umfang geltend:
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DM |
– Schuldzinsen und Gebühren bis einschließlich Oktober 1998 |
17.785,28 |
(davon bis einschl. Juli 1998: 9.218,93 DM) |
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– AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG |
28.453,00 |
– Notarkosten (Rechnung vom 15.8.1998) |
1.266,48 |
– Grundbuchamt (Rechnung vom 13.10.1998) |
1.075,00 |
– Kontogebühren Baukonto per 30.9.1998 |
49,00 |
– Fahrtkosten zur Besichtigung anderer Objekte |
181,00 |
– Inserate zur Vermietung |
215,00 |
Summe: |
49.024,76 |
Der Beklagte (Finanzamt –FA–) erkannte zunächst eine Vermietungsabsicht der Kl für das Objekt O.-Str. nicht an. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7.5.1999 wurden insoweit keine Werbungskosten zum Abzug zugelassen, im Änderungsbescheid vom 10.11.1999 aber die Vorkostenpauschale gem. § 10 i EStG in Höhe von 3.500 DM in Abzug gebracht. Außerdem wurde den Kl eine Eigenheimzulage gewährt.
Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, dass nicht nur die Aufwendungen bis Anfang August als Werbungskosten Berücksichtigung finden müssten, sondern auch die danach entstandenen Aufwendungen. Trotz inzwischen erfolgter Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht, sei insoweit ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den ursprünglich angestrebten Einkünften zu bejahen. Dieser Zusammenhang habe mindestens noch bis zum Zeitpunkt des Einzugs Anfang November 1998 bestanden. Dies gelte auch für die AfA. Eine Eigenheimzulage sei ebenfalls nicht zu kürzen, wenn ein Steuerpflichtiger während eines Jahres von der Vermietung zur Eigennutzung übergehe.
Mit Bescheid vom 30.8.2000 (Einkommensteuer nunmehr: 56.066 DM) änderte das FA erneut die Besteuerungsgrundlagen und erkannte Aufwendungen in Höhe von zusammen 9.434 DM als Werbungskosten an. Dieser Betrag ergibt errechnet sich aus den bis Anfang August 1998 angefallenen Schuldzinsen (9.218,93 DM) sowie den geltend gemachten Inseratskosten (215 DM).
Im übrigen blieb der Einspruch der Kl ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 4.10.2000).
Mit der Klage wird vorgetragen, dass auch die ab Anfang August 1998 angefallenen Aufwendungen noch durch die ursprüngliche Einkunftserzielungsabsicht veranlasst gewesen seien. Für die geltend gemachte AfA sei nicht Voraussetzung, dass das Gebäude tatsächlich fertiggestellt werde oder zur Einkunftserzielung Verwendung finde oder dass die Einkunftserzielungsabsicht im Zeitpunkt der Fertigstellung noch fortbestehe. Die Grundsätze vorweggenommener Werbungskosten seien auch auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. die AfA zu übertragen.
Mit der Klageschrift vom 7.10.2000 reichten die Kl eine berichtigte Aufstellung ein, in der die Herstellungskosten des Hauses mit insgesamt 575.281 DM beziffert werden. Die anzusetzende AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG belaufe sich somit auf 28.764 DM. Die angeblichen Aufwendungen für die Besichtigung anderer Objekte (181 DM) wurden nicht mehr geltend gemacht.
Die Kl beant...