Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt. Gewerbesteuermessbetrag 1992 (der C GmbH & Co. KG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Kündigt die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der aufgrund der Kündigung entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Realisierung der an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die Baureifmachung herbeigeführten Wertsteigerungen resultiert.

 

Normenkette

GewStG 1991 § 2 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1991 § 7

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die einzige Kommanditistin aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt hat, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.

I.

Die Klägerin (Klin), die A GmbH …, war die geschäftsführende Komplementärin der zum 1.4.1990 gegründeten C GmbH & Co. KG (= KG; vgl. das Schreiben an das Amtsgericht… – Registergericht – in Sachen Neuanmeldung einer KG vom 27.3.1990 sowie den Gesellschaftsvertrag, FA-Akte „Dauerunterlagen”). Aufgrund der Kündigung des KG-Vertrags durch die alleinige Kommanditistin X am 12.10.1992 gingen alle Aktiva und Passiva gegen eine Abfindung in Höhe von 627.972,52 DM (zur Berechnung des Abfindungsanspruchs vgl. FA-Feststellungsakte, Bl. 14) per Anwachsung auf die GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Alleingesellschafterin der GmbH war Frau X.

Gegenstand der KG war lt. Gesellschaftsvertrag die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, der Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, der Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, der Erwerb sonstiger öffentlich angebotener Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, der Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft, die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte, ferner die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.

Am 18.11.1991 erwarb Frau X das Grundstück G…straße 11 in Dresden. Es wurde zunächst als Sonderbetriebsvermögen der KG behandelt. Mit Vertrag vom 06.07.1992 wurde das Grundstück im Wege der Kapitalerhöhung rückwirkend zum 15.05.1992 in die KG eingebracht.

Im Rahmen einer u. a. für den Veranlagungszeitraum 1992 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde ein in die Steuererklärung als Veräußerungsgewinn eingegangener Betrag in Höhe von 828.370,– DM vom Prüfer als laufender gewerblicher Gewinn beurteilt. Dieser –der Berechnung nach nicht streitige– Gewinn resultierte aus einer Wertsteigerung des Grundstücks. Das Grundstück war von der KG baureif gemacht worden. Dabei waren umfangreiche Tätigkeiten notwendig (Planungsarbeiten, Verhandlungen mit Behörden usw., vgl. S. 2 der Einspruchsbegründung vom 19.1.1996). In der rechtlichen Würdigung auf S. 6 des Bp-Berichts (vgl. ergänzend die dortige Sachverhaltsdarstellung, S. 5–6) heißt es unter Hinweis auf ein Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 25.1.1995 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 388), Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften seien regelmäßig nicht begünstigte laufende Gewinne, auch wenn zugleich der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Außerdem liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor (§ 42 AO), da kein wirtschaftlich vernünftiger Grund erkennbar sei, warum die Grundstücksverwertung durch die Vorschaltung einer GmbH & Co. KG erfolgt sei. Dasselbe Verfahren sei bei weiteren Grundstücksgeschäften praktiziert worden.

Die Feststellungen der Bp wurden im Bescheid vom 07.5.1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1992 ausgewertet und der Messbetrag auf 28.700,– DM festgesetzt.

Der dagegen im Wesentlichen mit der Begründung eingelegte Einspruch, der hier vorliegende Fall sei mit dem vom BFH entschiedenen Fall, auf den sich der Betriebsprüfer bezogen habe, nicht vergleichbar, und auch die Voraussetzungen für einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO seien wegen des Vorliegens wirtschaftlich vernünftiger Gründe nicht erfüllt, hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidu...

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