Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibungen auf Darlehens- und Zinsforderungen gegen eine nahestehende ausländische Gesellschaft. keine Fremdüblichkeit bei nicht werthaltiger Besicherung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 29/22)
Leitsatz (redaktionell)
1. Als wesentliche Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG gilt eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Beteiligung von mindestens 25 %.
2. Die Konditionen eines für ein Bauprojekt hingegebenen Darlehens sind nicht fremdüblich, wenn nicht – wie im Regelfall – Grundpfandrechte in Form einer Hypothek oder Grundschuld und damit werthaltige Sicherheiten bestellt werden, sondern stattdessen nur Vermögensrechte aus der Baugenehmigung, dem Grundstückspachtvertrag und der bautechnischen Dokumentation hingegeben werden.
3. § 1 Abs. 1 AStG ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, soweit die Vorschrift die Minderung des Bilanzgewinns aufgrund der Abschreibung von Darlehensforderungen korrigiert.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AStG § 1 Abs. 1-2, 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist der Handel mit Industrie und Konsumgütern, Gründung von Handelsvertretungen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Geschäftsführung für solche Unternehmen, Kapitalverwaltung, Consulting. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist E.
E. war in den Streitjahren mit einem Anteil von 30 % neben seiner Schwester (R. mit 30%) und D. (mit 40%) an der I GmbH beteiligt. Die I. GmbH war die alleinige Anteilseignerin der Firma Y. GmbH mit Sitz in Odessa, Ukraine. Geschäftsführer der Y. GmbH war im Zeitraum 5. Mai 2008 bis 30. September 2010 Herr XY.
Mit Kreditvertrag vom 15. April 2003 gewährte die Klägerin der Y. GmbH für den Bau und die Nutzung eines Touristen-Gesundheitskomplexes mit einem Cafe an der Schwarzmeerküste einen Kredit in Höhe von … EUR nebst Zinsen von 12 % p.a. für den Zeitraum 15. April 2003 bis 31. Dezember 2004. Laut Tz. 9 des Vertrages sicherte der Kreditnehmer die Kreditabzahlung durch die Übergabe der Besitzrechte, die sich aus der Erlaubnis der Bauarbeiten, dem Pachtvertrag für das Grundstück und sonstiger technischer Baudokumentation ergeben und durch einen gesonderten Vertrag beurkundet werden sollten. Die vollständige Abzahlung des Kreditbetrages sollte in voller Höhe einmalig oder monatlich in Teilraten bis spätestens 21. Dezember 2004 erfolgen (Tz. 3.2. des Vertrages). Die Zinszahlungen sollten an einem für die Rückzahlung festgelegten Zahlungstermin in monatlichen Raten bis zum 26. Monatstag oder an einem zur Rückzahlung des Hauptkredits festgelegten Tag geleistet werden. (Tz. 3.3. des Vertrages). D beteiligte sich seit 2003 mit mehr als … EUR an der Projektentwicklung.
Mit Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 24. Juni 2003 wurde die Zahlung des Kreditbetrags angewiesen. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 3 vom 5. Juli 2005 wurde die Kreditsumme auf … EUR für den Zeitraum 15. April 2003 bis 31. Dezember 2006 erhöht und ein Zinssatz von 11 % festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 4 vom 25. Mai 2006 wurde die Kreditsumme auf … EUR für den Zeitraum 15. April 2003 bis 31. Dezember 2008 erhöht und ein Zinssatz von 11 % festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 5 vom 9. Januar 2007 wurde die Kreditsumme auf … EUR für den Zeitraum 15. April 2003 bis 31. Dezember 2008 erhöht und ein Zinssatz von 11 % festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 6 vom 22. Oktober 2007 wurde die Kreditsumme auf … EUR für den Zeitraum 15. April 2003 bis 31. Dezember 2008 erhöht und ein Zinssatz von 11 % festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 7 vom 30. Dezember 2008 wurde das Ende der Laufzeit mit 1. Juli 2009 festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 8 vom 15. Juni 2009 wurde das Ende der Laufzeit mit 1. Juli 2010 festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 9 vom 1. Juli 2010 wurde das Ende der Laufzeit mit 31. Dezember 2010 und der Zinssatz mit 0,034 % p.a. festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 10 vom 10. August 2020 wurde das Ende der Laufzeit mit 31. August 2010 festgelegt. Mit Zusatzvereinbarung Nr. 11 vom 3. Dezember 2010 wurde vereinbart, dass die Zinserträge für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 2. Dezember 2010 vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber nicht entrichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag vom 15. April 2003 sowie die Zusatzvereinbarungen Nr. 1, 3 bis 11 verwiesen.
Mit Vertrag über Sicherheiten zur Darlehensrückzahlung vom 15. Mai 2003 vereinbarten die Klägerin und die Y GmbH, dass der Darlehensnehmer zur Sicherstellung der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem am 15. April 2003 geschlossenen Darlehensvertrag Vermögensrechte aus der Baugenehmigung vom 8. Mai 2003, aus dem Grundstückspachtvertrag vom 16. April 2003 und aus der bautechnischen Dokumentation für den zukünftigen Touristen-Gesundheitskomplex übergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertr...