Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an ein nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkanntes privates inländisches Unterrichtsinstitut
Leitsatz (redaktionell)
Das Institut für Unterricht, das mit qualifizierten Lehrkräften in Vollzeitunterricht in privaten Klassen nach den entsprechenden Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums auf die staatlichen Abschlussprüfungen Abitur, Mittlere Reife und qualifizierender Hauptschulabschluss in externer Form vorbereitet und keine Ersatz- oder Ergänzungsschule i. S. d. Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) darstellt, ist ungeachtet dessen eine andere auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitende Einrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG.
Normenkette
EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20. Juli 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2013 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer mit 14.610 EUR festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 28. Mai 2014 tragen die Kläger zu 61 v.H. und der Beklagte zu 39 v.H.. Die Kosten des Verfahrens ab dem 28. Mai 2014 tragen die Kläger zu 45 v.H. und der Beklagte zu 55 v.H..
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2010 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die am 27. Mai 1992 geborene Tochter der Kläger besuchte von Januar 2010 bis Juli 2010 den Lehrgang des Instituts für Unterricht (IUS) zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung. Nach bestandener Mittlerer-Reife-Prüfung besuchte sie von September 2010 bis Dezember 2010 den Lehrgang des IUS zur Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung. Bei beiden Lehrgängen handelte es sich um Vollzeitunterricht. Das IUS bereitet in privaten Klassen auf die staatlichen Abschlussprüfungen Abitur, Mittlere Reife und qualifizierender Hauptschulabschluss in externer Form vor. Die Prüfung findet an einer entsprechenden öffentlichen Schule (Gymnasium, Realschule, Hauptschule/Mittelschule) gemäß den Bestimmungen für andere Bewerber der jeweiligen Schulordnung statt. Das IUS ist keine Ersatz- oder Ergänzungsschule i.S. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG). Der Unterricht wird nach den entsprechenden Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums (KM) von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt. Er besitzt im Wesentlichen die übliche Organisationsform einer Schule. Der Vormittagsunterricht findet von Montag bis Freitag zwischen 08:15 und 13:45 Uhr statt; der zeitliche Rahmen für ggf. erforderlichen Nachmittagsunterricht liegt zwischen 13:00 und 16:00 Uhr. Die Ferienordnung des KM wird in der Regel angewandt. Im Streitjahr zahlte der Kläger für seine Tochter für deren Besuch des IUS insgesamt 5.880 EUR.
In der Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger das an die IUS gezahlte Entgelt als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2010 mit Bescheid vom 20. Juli 2012 nicht an. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2013 als unbegründet zurück, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für das IUS vorgelegt haben.
Mit ihrer Klage bringen die Kläger im Wesentlichen vor, das FA hätte die Schuldgeldzahlungen als Sonderausgaben berücksichtigen müssen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) komme es ausschließlich darauf an, ob der Abschluss, auf den die Schule in freier Trägerschaft vorbereite, zu einem anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führe oder darauf vorbereite. Um was für eine Schule es sich handele, sei irrelevant.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20. Juli 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2013 dahin zu ändern, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 1.764 EUR berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet. Entgegen der Auffassung des FA ist das vom Kläger im Streitjahr für seine Tochter für deren Besuch des IUS gezahlte Entgelt in Höhe von insgesamt 5.880 EUR bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Sonderausgaben 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach ...