Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.01.1997; Aktenzeichen VII R 59/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin) für Umsätze von ihr hergestellter Sakralgegenstände zur Feier der Liturgie der ermäßigte Steuersatz zusteht.

Die Klin ist selbständige Goldschmiedemeisterin. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Für die Kongregation der Dienerinnen der göttlichen Vorsehung der … Ordensgemeinschaft (Kongregation) stellte sie in den Jahren 1985 bis 1988 folgende Sakralgegenstände her:

  1. Ein Tabernakel mit zwei seitlich angebrachten dreiarmigen Leuchtern.

    Das Tabernakel besteht im Kern aus einem Stahlrahmen mit Türplatten, die vergoldet sind. Aufgebracht sind zwei Lebensbäume aus Nephrit (grünem russischen Jade), die 12 in Silber gefaßte Turmaline als deren Früchte enthalten. Dazwischen befindet sich vergoldetes Laubwerk. Außerdem wurde Tomback verarbeitet. Für das Tabernakel stellte die Klin am 22. September 1985 eine Rechnung über 526.673 DM zuzüglich 73.734 DM Umsatzsteuer (USt) zum Steuersatz von 14 v. H.

  2. Einen Osterleuchter aus Tomback, der vergoldet und mit Nephrit geschmückt ist. Der Osterleuchter enthält außerdem vergoldetes Blattwerk und 15 Heliotropen (rote Jaspisen). Hierfür stellte die Klin am 18. April 1986 eine Rechnung über 72.930 DM zuzüglich 10.210 DM USt zum Steuersatz von 14 v.H.
  3. Zwei dreiarmige Altarleuchter aus vergoldeter Bronze und je vier Nephrit-Steinen. Hierüber stellte sie eine Rechnung über insgesamt 35.869 DM.
  4. Ein Lesepult. Es besteht aus einer Tomback-Unterkonstruktion, die vergoldet ist. Acht Sechskant-Prismensäulen mit aufgesetzten Siebenkantbögen bestehen aus Nephrit und sind mit der Unterkonstruktion durch Silberfassungen verbunden. Die Bogenhöhen sind jeweils durch Staurolith-Minerale verziert.

    Hierfür stellte die Klin am 22. Dezember 1988 eine Rechnung über 231.813 DM einschließlich 15.165 DM USt zum Steuersatz von 7 v.H.

Der Senat verweist bezüglich der Sakralgegenstände auf die vorgelegten Fotografien.

Für die Sakralgegenstände erhielt die Klin in den Jahren 1984 bis 1986 jeweils Anzahlungen, die sie im Jahr der Vereinnahmung der USt unterwarf. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1988 (Bl. 8 und 9 Betriebsprüfungs-Bp-Akten) erteilte die Klin der Kongregation für den Osterleuchter, die zwei dreiarmigen Altarleuchter und das Tabernakel zwei berichtigte Rechnungen, in denen sie die Bemessungsgrundlage erhöhte und nur noch USt mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. in Rechnung stellte.

Da die Erlöse für das Lesepult im Jahre 1988 137.000 DM (brutto) betrugen, errechnete die Klin in ihrer USt-Erklärung 1988, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte, eine Bemessungsgrundlage von 128.037 DM und eine USt (7 v.H.) von 8.962,59 DM. Außerdem machte sie aufgrund der zwei Rechnungsberichtigungen eine USt-Minderung in Höhe von 41.284,74 DM (+ 47.064,60 DM ./. 88.349,34 DM) geltend.

Im Rahmen einer bei der Kl in durchgeführten USt-Prüfung (Bericht über die USt-Prüfung vom 13. März 1990, Bl. 10 ff Bp-Akten) vertrat der Prüfer den Standpunkt, die Lieferungen der Sakralgegenstände unterlägen dem allgemeinen Steuersatz (14 v.H.). § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 i.V.m. Nr. 47 der Anlage zu § 12 UStG 1980 sei nicht anwendbar.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte dem Prüfer insofern und setzte zuletzt mit USt-Änderungsbescheid 1988 vom 29. August 1990 die USt für das Jahr 1988 auf 5.837 DM fest.

Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 14. Januar 1992, Bl. 29 ff USt-Akte 1988).

Die Klage begründet die Klin im wesentlichen wie folgt:

Ihre Umsätze unterlägen dem ermäßigten Steuersatz, da es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst nach den Tarifnrn. 99.01 bis 99.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) handle. Bestätigt werde dies durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für den Bereich K., D. und M. vom 1. Dezember 1989 (Bl. 25 ff FG-Akte), wonach sie Künstlerin i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.

Hinsichtlich des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klin vom 3. Februar 1992 (Bl. 2 ff FG-Akte) und vom 30. April 1992 (Bl. 52 ff FG-Akte) nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 1996 verwiesen.

Die Klin beantragt,

unter Änderung des USt-Bescheides 1988 vom 29. August 1990 und der EE vom 14. Januar 1992 die negative USt für das Jahr 1988 auf 43.309,68 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Lieferungen der Sakralgegenstände unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (14 v.H.).

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 i.V.m. Nr. 47 der Anlage (in der in den Jahren vor 1988 geltenden Fassung) bzw. Nr. 53 der Anlage (in der für das Streitjahr 1988 geltenden Fassung) unterliegt die Lieferung der dort näher bestimmten Kunstgegenstände dem ermäßi...

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