rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer keine Identität besteht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist Holz- und Bautenschutz.
Für das Streitjahr erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen.
Aufgrund der Feststellungen einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung von geltend gemachten Vorsteuerbeträgen in Höhe von 8.974,00 DM aus insgesamt sieben Rechnungen aus dem Jahr 2000 nicht möglich sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die streitigen Beträge seien auf Rechnungsvordrucken der Firma M GmbH ausgewiesen worden. Die abgerechneten Estricharbeiten seien jedoch nicht von der M GmbH, sondern von den tatsächlich vor Ort aufgetretenen Kolonnenführer K und B erbracht worden. Um nicht als selbständige Unternehmer auftreten zu müssen, hätten sie über verschiedene im F Raum ansässige Gesellschaften – darunter im Streitjahr auch die M GmbH – abgerechnet. Die Vermittlung von GmbH-Rechnungsvordrucken sowie von weiteren, den jeweiligen Auftraggebern vorzulegenden Unterlagen wie beispielsweise Auszüge aus dem Handelsregister oder eine Vollmacht zur Rechnungserstellung hätten professionelle Hintermänner getätigt.
Die M GmbH sei am … gegründet, am … ins Handelsregister eingetragen und … wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Steuererklärungen seien in den Jahren ihres Bestehens nicht abgegeben worden.
Bei dem in den verwendeten Geschäftspapieren angegebenen Sitz hätte es sich um eine Privatwohnung eines der Geschäftsführer und damit um einen Scheinsitz gehandelt. Geschäftsunterlagen der M GmbH hätten dort nicht aufgefunden werden können. Nach Aussagen ihrer vier Geschäftsführer hätte niemals eine Geschäftstätigkeit bestanden.
Zwischen der Klägerin und der M GmbH hätten keinerlei direkte schriftliche oder mündliche Kontakte bestanden. Die Auftragserteilung und Geschäftsabwicklung seitens der Klägerin sei ausschließlich gegenüber K und B erfolgt, die mit der Klägerin verhandelt und die Estrichverlegearbeiten unter Mithilfe von ihnen weisungsgebundenen Personen ausgeführt hätten. Die Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis seien von ihnen vor Ort selbst erstellt worden, sie hätten den Zahlungseingang überwacht und die Zahlungen in Form von Schecks grundsätzlich selbst in Empfang genommen.
Da auf den verwendeten Rechnungsvordrucken der Name des Geschäftsführer fehle, hätte die Klägerin erkennen müssen, dass es sich insoweit nicht um ein ordnungsgemäßes Geschäftspapier einer GmbH i. S. d. § 35 a Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehandelt habe (vgl. Schreiben des FA A, Steuerfahndungsstelle, vom 15. Oktober 2003 mit weiteren Anlagen, S. 1 ff Betriebsprüfungsakte des FA).
Das FA änderte daraufhin mit Bescheid vom 4. November 2003 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entsprechend.
Das dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 5. August 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass im Streitfall ein Leistungsaustausch mit der M GmbH stattgefunden habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Auftragsvergabe an diese Firma erfolgt sei. K und B seien bis 30. November 2000 bzw. 31. Dezember 1999 tatsächlich Arbeitnehmer der M GmbH gewesen. Der Klägerin sei es nach dem im Geschäftsverkehr mit Auftragnehmern üblichen Gepflogenheiten nicht möglich gewesen, Zweifel an ihrer Handlungsvollmacht zu erkennen, die sie ihm mit Schreiben der M GmbH vom 1. März 1999 vorgelegt hätten. Es hätte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie nicht im Namen der Firma handeln würden, da ihnen vom damaligen Geschäftsführer sogar Rechnungsvordrucke zur Verfügung gestellt worden seien. Die Firma M GmbH sei somit Rechnungsaussteller und in der Person ihrer Arbeitnehmer auch leistendes Unternehmen gewesen. Das FA versage den Vorsteuerabzug daher zu Unrecht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 4. November 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2004 das FA zu verpflichten, für das Jahr 2000 Umsatzsteuer in Höhe von 25.827,60 EUR (50.514,40 DM) festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechs...