rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung. Eigenbewirtschaftung. Unechte doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Klägers nicht an den Beschäftigungsort verlagert hat.
2. Erforderlich ist auch, dass der Kläger außerhalb seines Beschäftigungsorts einen weiteren Haushalt unterhält, also dort die Haushaltsführung wesentlich bestimmt und das dort herrschende hauswirtschaftliche Leben während seiner Anwesenheit in einem Maße fördern muss, dass dieser Hausstand als der Haupthausstand erscheint.
3. Bei langjähriger auswärtiger Beschäftigung kommt auch in VZ vor 2003 eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der ledige Kläger wird beim Beklagten, dem Finanzamt München IV, zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren 2000 bis 2002 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend. Er sei seit März 2000 in München unbefristet beschäftigt und bewohne dort eine ca. 63 qm große Wohnung. Vorher sei er mehrere Jahre in Fulda tätig gewesen und habe dort ebenfalls über eine angemietete Wohnung verfügt. Seit 1968 sei er in Essen gemeldet, erst mit Hauptwohnsitz und ab 1988 mit Nebenwohnsitz. Dort bewohne er eine abgeschlossene Wohnung im Haus seiner Eltern mit 35 qm, die zwei Zimmer, Kochmöglichkeit, Bad und Flur habe. Im Jahr 2000 habe er 12, in 2001 23 und in 2002 13 Heimfahrten nach Essen durchgeführt. Mehr Fahrten seien insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 durch seine intensive berufliche Fortbildung nicht möglich gewesen. Der Beklagte ließ die Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 2000, 2001 und 2002 unberücksichtigt.
Auf den im Einspruchsverfahren vorgebrachten Einwand des Beklagten, dass aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des Vergleichs der beiden Wohnungen und der Zahl der Heimfahrten, nicht von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sei, entgegnete der Kläger, die Wohnung im Elternhaus entspreche dem bewertungsrechtlichen Begriff der Wohnung. Größe und Ausstattung der Wohnung seien für die Frage der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung. Der Beklagte wies den Einspruch – unter Änderung der streitgegenständlichen Steuerbescheide in anderen, nicht mehr strittigen Punkten – mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 ab.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ausschlaggebend sei allein, dass am Ort der Beschäftigung eine Wohnung unterhalten werde und der Wille vorhanden sei, an den Ort des Lebensmittelpunktes in die dort vorgehaltene Wohnung zurückkehren zu können. Auch die Anzahl der Heimfahrten sei, zumal kurz nach dem Wechsel des Arbeitgebers, ohne Bedeutung, vielmehr habe zu dieser Zeit aufgrund des neuerlichen Probearbeitsverhältnisses ein höheres Bedürfnis des Klägers nach Absicherung bestanden.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 33.896,16 DM für 2000, 30.685 DM für 2001 und 2.595 DM für 2002 als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten abgezogen werden, unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich ist somit das Halten von zwei Wohnungen sowie die Aufsplittung der ansonsten einheitlichen Lebensführung auf zwei Haushalte (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 02.01.1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262). Ferner muss sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befinden. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des Lebensmittelpunkts am Heimathausstand verbleibt, während der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Der Lebensmittelpunkt eines Menschen liegt dort, wo sich seine sozialen und familiären Belange konzentrieren.
Dies ist der Ort, an dem er gesellschaftlich eingebunden ist, an dem er seinen Freundes- und Bekanntenkreis hat und an dem er seine sozia...