Entscheidungsstichwort (Thema)
„Berufspiloten – Ausbildungskosten”
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist seit 29.6.1992 bei der Firma L.-… als Pilot angestellt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kl, der zunächst (1986 bis 1990) Biologie und Chemie studiert hatte, hat im Februar 1990 die Privatpilotenlizenz (PPL) erworben und war anschließend bei den Firmen A. und G. … als Pilot tätig. Nach Bescheinigungen dieser Firmen jeweils vom 27.2.1995 war er vom 1.2.1990 bis 1.3.1991 sowohl für die Planung zum Einsatz von Luftfahrzeugen als auch im fliegerischen Dienst für Rund- und Überführungsflüge sowie für Werkstattflüge tätig und wurde bei allen Wartungs- und Reparaturarbeiten mit eingesetzt. Bei G. war der Kl als geringfügig Beschäftigter tätig, bei A. erfolgte die Bezahlung nach Angaben des Kl in Form der Gewährung kostenloser Inanspruchnahme von Fluggeräten zur Ableistung für die Lizenzerhaltung notwendiger Flugstunden. Am 5.3.1991 schloß der Kl mit der Firma P. einen Schulungsvertrag, wonach ihm die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung vermittelt werden sollten.
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 machte der Kl einen Teilbetrag der hieraus entstandenen Kosten in Höhe von zunächst 42.407,28 DM als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) behandelte die insoweit geltend gemachten Aufwendungen als Ausbildungskosten und berücksichtigte im ESt-Bescheid für 1992 vom 30.11.1994 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.200 DM als Sonderausgaben. Der Einspruch des Kl blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 17.1.1997 wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage macht der Kl weiterhin geltend, bei den ihm entstandenen Schulungskosten zum Verkehrsflugzeugführer handle es sich um Fortbildungskosten. Er habe zur beruflichen Fortbildung eine Schulung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen, da ihm seitens der Firma A. eine Einstellungszusage als Berufspilot für den Fall einer bestandenen Prüfung gegeben worden sei. Nach einer Bestätigung dieser Firma vom 23.9.1996 war dem Kl im März 1991 mündlich eine Anstellung als Berufsflugzeugführer zugesichert worden für den Fall einer bestandenen Prüfung und abgeschlossenen Ausbildung bei der Firma P. Es sei geplant gewesen, den Kl als Pilot im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens einzusetzen. Der Kl erklärt, er habe die Schulung bei der Firma P. trotz kostengünstigerer Alternativen aufgrund einer ebenfalls vorab erteilten – jedoch mündlichen – Zusage der späteren Einstellung im L. begonnen. Ergänzend nimmt der Kl auf die Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 12.6.1997 Az. 8 K 6536/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1997, 1304, das einen identischen Sachverhalt beurteile, Bezug.
Der Kl beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf 0 DM herabzusetzen, weil weitere Werbungskosten in Höhe von 40.832,78 DM zu berücksichtigen sind.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die Aufwendungen des Kl für seine Schulung zum Verkehrsflugzeugführer zu Recht nur als Ausbildungskosten mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für Sonderausgaben zulässigen Höchstbeträgen berücksichtigt.
1. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7.11.1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1981, 216). Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.200 DM abziehbar sind. Kosten der Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH-Urteil vom 26.4.1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616, 617).
2. Aufwendungen zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführerlizenz erforderlich sind, dienen in der Regel der beruflichen Ausbildung des Steuerpflichtigen und nicht dessen Fortbildung (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804). Allein durch den Erwerb einer Privatpilotenlizenz hat ein Steuerpflichtiger noch keine Berufsausbi...