rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerdarlehen. Novation
Leitsatz (redaktionell)
Die Umwandlung einer Gehalts- in eine Darlehensforderung erfolgt in der Regel nicht im Interesse des Gläubigers, wenn über längeren Zeitraum fast das gesamte Gehalt nicht zur Auszahlung kommt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der geltend gemachte Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden kann.
I.
… Weiter machte die Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den Verlust eines als Arbeitnehmer der G-GmbH (nachfolgend G) an diese geleisteten Darlehens in Höhe von 38.047,09 DM geltend. Zum Nachweis legten die Kläger einen zwischen der Klägerin und der Geschäftsführerin der G, Frau W, geschlossenen Darlehensvertrag vom 31.12.1994 vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 50 EStA 1996). Ferner legten sie zwei Jahresmitteilungen vor, die einen Kontostand des Arbeitnehmerdarlehens zum 31.12.1995 in Höhe von 36.235,41 DM und zum 31.12.1996 in Höhe von 38.047,09 DM auswiesen. Mit Beschluss vom 15.02.1995 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G mangels Masse abgewiesen. Am 26.09.1996 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. …
Mit ihrer Klage machen die Kl geltend, das von der Klin der G eingeräumte und verlorene Darlehen müsse als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften berücksichtigt werden. Die Gewährung des Darlehens habe der Erhaltung des Arbeitsplatzes der Klin gedient. Die Klin habe das Darlehen in Teilbeträgen in den Jahren 1991 – 1994 zur Verfügung gestellt. Der zwischen der Klägerin und der G geschlossene Darlehensvertrag vom 31.12.1994 habe die früheren mündlichen Darlehensvereinbarungen nur schriftlich bestätigt. Die Geschäftsführerin der G habe im Gegenzug die Wiedereinstellung zum 01.01.1996 und die Umwandlung des Darlehens in eine Gesellschaftsbeteiligung zugesagt, wozu es allerdings wegen Insolvenz der G nicht mehr gekommen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31.12.1996 vom 10.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2003 dahingehend abzuändern, dass der festgestellte Verlust insoweit erhöht wird als sich bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 38.047,09 DM aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin bei der ESt 1996 eine Erhöhung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass ein beruflicher Zusammenhang der Darlehensgewährung nicht nachgewiesen sei, insbesondere weil die Klin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (31.12.1994) bereits nicht mehr bei der G beschäftigt war. Ferner hätte ein eventueller Darlehensverlust allenfalls im Jahr 1995 geltend gemacht werden können, da bereits in diesem Jahr der Konkursantrag über das Vermögen der G mangels Masse abgewiesen wurde.
…
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
a) Die Hingabe des Darlehens an die G wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ist der Werbungskostenbegriff zwar über den Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG hinaus auf alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen zu erstrecken und erfasst daher nicht nur alle Vermögensabflüsse in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Dementsprechend hat der BFH Werbungskosten bei den Einkünften eines Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt, wenn ein Arbeitgeber ein Darlehen, das der Arbeitnehmer ihm zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt hat, endgültig nicht zurückgezahlt hat (Urteil vom 07.05.1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Hingabe des Darlehens und dessen endgültiger Ausfall nachgewiesen werden, wofür der Steuerpflichtige – da es sich um für ihn günstige, steuermindernde Umstände handelt – die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt. Vorliegend hat das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles erhebliche Zweifel am Vorliegen eines solchen Darlehens. Die Kläger haben trotz der insoweit nach § 79b Abs. 2 FGO ergangenen Aufklärungsanordnung vom 12.01.2005 die Gehaltsabrechnungen der Jahre 1991 – 1994 nicht vollständig vorgelegt. Es wurde lediglich eine betriebsinterne Gehaltsübersicht für den Zeitraum Januar bis Juni 1994 übermittelt, aus der sich nicht ergibt, ob das Gehalt der Klin voll oder teilweise einbehalten wurde. Ebenso haben die Kläger trotz Aufforderung keine Kontoauszüge oder sonstigen Zahlungsnachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, wie hoch das an die Klin in den Jahren 1991 – 1994 ausgezahlte Geha...