Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Klageverfahren nur noch, ob der Kläger für das Streitjahr 1994 21.746 DM als Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen kann.
Er erwarb durch Vertrag vom 26.4.1993 das Grundstück in D., str. 3, auf dem sich damals ein Zweifamilienhaus mit gleich großen Wohnungen befand, zum Preis von 350.000 DM. Von seiner Mutter erhielt der Kläger zum Kauf der Immobilie eine zweckgebundene Schenkung von 100.000 DM, die von Kläger und Beklagtem (Finanzamt) einvernehmlich als mittelbare Grundstücksschenkung angesehen wird.
Die Erdgeschoßwohnung des Gebäudes nutzte der Kläger seit 1.12.1993 selbst, während die im Obergeschoß belegene Wohnung zunächst vermietet war. Da der Kläger von vornherein die Absicht hatte, das betreffende Gebäude in vollem Umfang zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, kündigte er noch im Jahre 1993 den Mietvertrag bezüglich der Obergeschoßwohnung, was – nach entsprechendem Klageverfahren – zur Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.3.1994 führte. In der Zeit vom 31.3. bis 1.10.1994 stand das Obergeschoß leer. Nach dem Auszug der Mieter wurden an der Obergeschoßwohnung verschiedene Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen vorgenommen, die die Entstehung der als Erhaltungsaufwendungen geltend gemachten 21.747 DM zur Folge hatten. Der Kläger nutzte seit dem Abschluß der vorgenannten Maßnahmen, d.h. seit 1.10.1994 das gesamte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Das Anwesen bestand seitdem nur noch aus einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn (eine Küche, ein Bad). Zum Zwecke der Wohnungsvereinigung wurde das Bad im Erdgeschoß aufgegeben und nur das Bad im Obergeschoß gründlich renoviert (s. Schriftsatz des Klägers vom 24.3.1998).
In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 machte der Kläger geltend, ihm stehe für die Erdgeschoßwohnung die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG aus der Hälfte der Anschaffungskosten zu, jedoch werde für das Jahr 1993 die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen.
Auf der Anlage FW 1994 erklärte der Kläger, ihm stehe sowohl für das Jahr 1994 als auch für 1993 ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG aus den vollen Anschaffungskosten des Grundstücks zu; bezüglich des Veranlagungszeitraums 1994 würden davon aber nur 6.300 DM in Anspruch genommen.
Der ESt-Bescheid 1994, in dem die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG mit 6.300 DM angesetzt war, erging am 16.5.1995.
Im Einspruchsverfahren nahm der Kläger die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 1 EStG für 1993 und 1994 aus den vollen Anschaffungskosten in Anspruch. Außerdem seien die Renovierungskosten von 21.745,96 DM (so der genaue Betrag) in voller Höhe als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG abzuziehen.
Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte (das Finanzamt) für das Streitjahr den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG nach den vollen Anschaffungskosten für beide Wohnungen des Zweifamilienhauses bemaß. Dabei ging es im Schätzungswege davon aus, daß entsprechend den Angaben im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 1995 ein Teil der Renovierungskosten als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesehen werden müsse, nämlich 8.558,88 DM. Außerdem billigte es dem Kläger eine Nachholung der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG für 1993 i.H.v. 6 % dieser Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (= 514 DM) zu. Somit wurden 1.028 DM aus den geltend gemachten 21.745,96 DM steuerlich berücksichtigt. Im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.10.1995 (Bl. 42–47) verwiesen (insbes. Abschn. II 2–4).
In seiner Klage hält der Kläger daran fest, daß ihm der strittige Betrag in voller Höhe als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG zustehe. Er habe ab 1.12.1993 die untere Wohnung in dem Zweifamilienhaus genutzt, da sein bisheriges Mietverhältnis gekündigt worden sei und er daher Wohnraumbedarf gehabt hätte. Ein späterer Einzug sei deshalb nicht möglich gewesen, da im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht absehbar gewesen sei, ob der bisherige Mieter die Obergeschoßwohnung freiwillig räumen würde. Deswegen habe er nur die separate Erdgeschoßwohnung genutzt. Erst seit dem Auszug des Mieters hätten die Renovierungen und Umbaumaßnahmen im Obergeschoß stattfinden können, die dann zur Zusammenfassung beider Wohnungen geführt hätte. Da erst durch diese Umbaumaßnahmen eine einheitliche Wohnung geschaffen worden sei, ständen sie in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung. Die dadurch entstandenen Kosten könnten somit als Vorkosten abgezogen werden. Daher sei die Rechtsansicht des Finanzamts abzulehnen, daß bereits die ursprüngliche Wohnung im Erdgeschoß das maßgebliche Objekt darstelle und nach dessen Bezug keine Vorkosten mehr entstehen könnten. Im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 3.1.1996 und 24.3.1998 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid 1994 vo...