Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die durch Erbvergleich erhaltene Abfindungszahlung mit dem Einheitswert angesetzt werden kann.
I.
Die am 6. April 1988 verstorbene Erblasserin … war aufgrund Erbvertrags vom 27. August 1946 (Bl. 19 ff/FG-Akte) von der Klägerin, die die Tochter des Bruders der Erblasserin war, zu 3,125 % beerbt worden.
Da das Erbverhältnis jedoch strittig war aufgrund eines späteren handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 26. August 1987 wegen der Testierfähigkeit der Erblasserin, weshalb das Nachlaßgericht Nachlaßpflegschaft angeordnet hatte (s. Bl. 33/FG-Akte), wurde vor dem Landgericht M. zwischen den Erbprätendenten am 9. August 1989 ein Erbvergleich geschlossen (s. Bl. 23 ff FG-Akte), wonach … W. Alleinerbe wurde. Die anderen Vergleichsbeteiligten erhielten Abfindungszahlungen aus einem Viertel des Nachlasses in Höhe von 50.521.636 DM (= 12.630.440 DM). Auf die Klägerin entfielen davon 3,333 % (= 421.013 DM).
Mit Steuerbescheid vom 7. Juni 1990 (Bl. 86/FA-Akte) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Erbschaftsteuer aus einem Gesamterwerb in Höhe von 421.013 DM unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 3.000 DM in Steuerklasse IV auf 157.500 DM nach § 19 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fest. Im nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) geänderten Steuerbescheid wurden außerdem nachträgliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114.477 DM berücksichtigt. Gegen diesen Steuerbescheid legte die Klägerin erneut Einspruch ein und beantragte die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin.
Mit nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO geändertem Steuerbescheid vom 23. Januar 1991 (Bl. 26/FA-Akte) setzte das FA nunmehr Erbschaftsteuer aus einem Gesamterwerb in Höhe von 306.321 DM unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 10.000 DM in Steuerklasse III nach § 19 Abs. 1 ErbStG auf 21,5 % von 296.300 DM = 63.704 DM fest. Im dagegen erhobenen Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, daß sie durch den Ehe- und Erbvertrag vom 27. August 1946 Miterbin geworden sei. Trotz des Erbvergleichs wäre die an sie ausgekehrte Quote nach dem Erbvertrag der Besteuerung zugrunde zu legen.
Gleichzeitig teilte sie dem FA mit, daß aufgrund landgerichtlichen Urteils Herr Rechtsanwalt P. Anwaltskosten in Höhe von 102.454 DM (Bl. 48/FA) für die Nachlaßregelung an sie zurückzahlen mußte.
Daraufhin erhöhte das FA mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Steuerbescheid vom 22. Dezember 1993 den Erwerb um die zurückbezahlte Summe auf 408.775 DM und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 91.701 DM.
Der Einspruch blieb erfolglos. Lediglich wegen weiterer Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 2.614,83 DM setzte das FA die Erbschaftsteuer mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 8. April 1994 auf 91.103 DM herab (s. Bl. 86, 102/FA-Akte).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß nicht die ausbezahlte Summe Bemessungsgrundlage des Erwerbs sein könne, sondern nur die ihr kraft Erbvertrag zustehende Erbquote am Nachlaß, zumal diese mit ihrem Quotenanteil am Nachlaßbruchteil von 25 % in etwa übereinstimme. Da laut Rechtsprechung auch beim Erbvergleich das Erhaltene als vom Erblasser direkt erworben angesehen werde, könne ihr nur quotenmäßig der Einheitswert der Nachlaßgrundstücke zugerechnet werden, weil der Nachlaß größtenteils aus Grundstücken bestanden habe. Entsprechend der Regelung bei mittelbaren Grundstücksschenkungen müsse beim Ausgleich in Geld für geerbte Grundstücke stets der entsprechende Einheitswertanteil zugrunde gelegt werden, zumal der Stichtagstermin durch den Erbvergleich nicht berührt werde. Zum Todestag hätte der Nachlaß nahezu aus Grundstücken bestanden (s. Bl. 45, 46/FG-Akte, Einheitswert der Grundstücke 4.148.500 DM). Die Erbvergleichsparteien könnten demnach nichts anderes erwerben als Grundvermögen. Außerdem wäre es verfassungswidrig, daß der Erbe, dem die Einheitswerte zugute kämen, dann die Schuld gegenüber der Klägerin mit dem Nominalwert abziehen könne.
Die Klägerin beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 23. Januar 1991 in Gestalt der EE vom 8. April 1994 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt Klageabweisung. Laut Erbvergleich handele es sich bei der Klägerin nur noch um eine Vermächtnisnehmerin.
Am 8.10.1997 fand vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Eine Besteuerung der im Erbvergleich vorgenommenen Abfindungszahlung entsprechend den Berechnungsgrundlagen der Erbprätendenten im Vergleich, wonach der Klägerin ein Anteil von 3,333 am Nachlaß zustehe und somit auch am steuerlich niedrigeren (wegen der Einheitsbewertung der Nachlaßgrundstücke) Nachlaßwert, ist nicht möglich.
Wegen des Erbvergleichs ist die Erblasserin allein von Herrn … W. aufgrund des Testaments vom 26. August 1987 beerbt worden (s. Vergleich I Nr...