rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Lebensmittelpunkt – dargelegt an den Lebensumständen im Einzelnen – an den Arbeitsort verlagert hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen nach den Grundsätzen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.
Der 1983 geborene Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Aufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung mit folgenden Beträgen geltend:
– Miete und Nebenkosten in München |
5.520 EUR |
– 27 Heimfahrten a 620 km |
5.022 EUR. |
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte dem Kläger insoweit nicht und setzte die Einkommensteuer (ESt) 2009 ohne Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auf 3.483 EUR fest (ESt-Bescheid vom 10. Dezember 2010).
Dem Einspruch des Klägers half das FA mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2011 teilweise ab und setzte die ESt auf 3.463 EUR herab. Hinsichtlich der Aufwendungen aus doppelter Haushaltsführung wies das FA den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. März 2012 zurück.
Mit seiner Klage begehrt der unverheiratete Kläger die Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit folgenden Gründen: Er führe in Sch. einen eigenen Hausstand im Haus seiner Großmutter. Wegen der genauen Wohnverhältnisse verweist er auf den eingereichten Grundriss und die Begehung durch das örtliche Finanzamt. Seine dortige Wohnung bestehe aus einem Zimmer, einem Bad und einem Vorraum, der als Flur und Küche diene. Sie hat nach Vortrag und dem vorgelegten Mietvertrag eine Wohnfläche von 24 qm. Miete und Strom von 150 EUR zahle er bar gegen Quittung, die dem Gericht in Kopie vorliegt. Er habe zu Beginn der Gartensaison 2010 die dortige Miniküche – ein Küchenmöbel mit zwei Kochplatten, Spüle und Kühlschrank – in seinen (Schreber-)Garten mitgenommen. Daher habe sie sich im Zeitpunkt der Begehung durch das Finanzamt nicht in der Wohnung befunden. Im Übrigen könne er Kühl- und Gefrierschrank der Großmutter im Erdgeschoss benutzen. Im Wohnhaus befänden sich im EG die Wohnung der Großmutter, im OG seine Wohnung, sowie die seiner Schwester und die der Familie G. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Finanzamtes Löbau (Bl. 71 der Klageakte) verwiesen.
Nach Angabe in der Vorjahres-ESt-Akte hat der Kläger bis Ende Mai 2008 in O. als Verkäufer bei EDEKA gearbeitet und in der (Straße) in München gewohnt. Zum 1. Juni 2008 habe er eine neue Arbeit in der (…)Straße in München aufgenommen und seine Wohnung nach B. verlegt. Die Wohnung in B. hat nach dem vorgelegten Mietvertrag 2 Zimmer und ein Bad, sowie nach Angabe eine Fläche von 45 qm.
Der Kläger trägt vor, er habe im Streitjahr 27 Heimfahrten nach Sch unternommen. Dort befände sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Eltern, weitere Familienangehörige, Freunde und Bekannte lebten dort und im benachbarten H. Er sei aktives Mitglied des Sportvereins (…) und bewirtschafte einen Kleingarten im Kleingartenverein (…) in H. Bei Erfordernis nehme er ärztliche Leistungen am Wohnort oder in H. in Anspruch. In Zeiten seiner Anwesenheit betreue er seine pflegebedürftige Großmutter und erledige Besorgungen für sie. Er sei Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein G.
Auf den Einwand des Finanzamtes, die Durchführung der Heimfahrten sei durch die vorgelegten Kilometerstandsbelege der PKW nicht nachgewiesen, wendete der Kläger im Einspruchsverfahren (Bl. 165 der ESt-Akte) ein, dass er auch drei Fahrten mit dem Kfz der Mutter durchgeführt habe, die 4.842 km der Gesamtfahrleistung dieses PKW von 8.500 km darstellten. Nur 5 Fahrten habe er mit dem eigenen PKW durchgeführt, die 5.870 km an dessen Gesamtfahrleistung ausmachten. Zusammen mit den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte von 8.448 km seien ihm 2.282 km für sonstige Privatfahrten mit dem eigenen PKW verblieben. 19 Heimfahrten habe er als Mitfahrer bei über den Vermittler „mitfahrgelegenheit.de” gefundenen Fahrern durchgeführt. In seiner Klagebegründung teilt er mit, die Fahrer seien die Herren M. und R. gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 10. Dezember 2010, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Juni 2011, und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. März 2012 die Einkommensteuer für 2009 auf 850 EUR herabzusetzen sowie eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 43 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2013 seine früheren Wohnverhältnisse wie folgt geschildert: Er habe bis 30.09.2002 in H., (Straße) (Hauptwohnung) gewohnt und danach in Sch., (Straße) (Hauptwohnung). Am Arbeitsort ...