rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pipettenspitzen für Pipettierroboter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Pipettenspitzen, die nur zum Pipettieren in Pipettierrobotern eingesetzt werden können, handelt es sich nicht um Kunststoffwaren mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit i.S. von Anm. 1g zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1f zu Kap. 90, aber auch nicht um Materialträger i.S. von Anm. 1c zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1m zu Kap. 90.

2. Für die Einreihung von Teilen gemäß Anm. 2b zu Abschn. XVI bzw. zu Kap. 90 kommt es allgemein darauf an, für welches Geräte das zu tarifierende Teil unmittelbar bestimmt ist und Verwendung findet. Hierbei spielt keine Rolle, in welche größere Einheit ein solches Gerät wiederum eingebaut oder mit welcher größeren Einheit es verbunden wird.

3. Pipettierroboter sind als mechanische Geräte mit eigener Funktion in Pos. 8479 KN einzureihen.

 

Normenkette

GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 1c; GemZT AV Anm. 1g; GemZT AV Anm. 2b zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 1f; GemZT AV Anm. 1m; GemZT AV Anm. 2b zu Kap. 90; Pos. 8413; Pos. 8428; Pos. 8479; Pos. 9027

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von „Pipettenspitzen für Pipettierroboter”.

Die Klägerin beantragte am 23. Juni 2004 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Berlin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Pipettenspitzen für Pipettierroboter” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „anderes medizinisches Gerät” in die Unterpos. 9018 9085 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um Pipettenspitzen zur Verwendung in Pipettiergeräten, sog. Pipettierrobotern, die zur mechanischen Aufnahme/Abgabe bestimmter, exakt bemessener Flüssigkeitsmengen bestimmt sind. Die Ware besteht aus unterschiedlich eingefärbtem, durchsichtigem Kunststoff mit definiertem Aufnahmevolumen-Bereich.

Die ZPLA Berlin übersandte den Antrag an die ZPLA München, weil es die Hauptware der str. Ware als mechanisches Gerät mit eigener Funktion der Pos. 8479 beurteilte. Mit der vZTA DE M/2596/04-1 vom 16. August 2004 wurde die Ware als „Teile, erkennbar ausschließlich bestimmt für mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kap. 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge – sog. Pipettenspitzen für Pipettierroboter” der Unterpos. 8479 9097 KN zugeordnet.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 21. März 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Bei der str. Ware handele es sich um Pipettenspitzen, die ausschließlich für das Analysegerät Biomeck 3000 bestimmt seien, das wie die str. Ware in die Unterpos. 9027 5000 KN einzureihen sei. Es sei nicht zulässig, auf einen Teil der Analysemaschine, nämlich den Pipettenarm abzustellen. Bei diesem handele es sich um eine unselbständige, von der übrigen Maschine nicht abgrenzbare Teileinheit. Einen Pipettierroboter gäbe es vorliegend nicht. Die Bauteile, die für die Aufnahme und Abgabe von Flüssigkeiten zuständig seien, stellten keine selbständige Einheit war, wie sie weder einzeln nutzbar noch aus der Analysemaschine entnehmbar seien. Sie bildeten mit ihr ein einheitliches Ganzes in einem einzigen Gehäuse. Sollte man die der Pipettiereinheit zugehörigen Teile aus der Analysemaschine entfernen, könnten sie keine Funktion erfüllen. Ihnen fehle eine für den Betrieb erforderliche Steuereinheit, die die Präzision des Pipettiervorgangs überwache, und es fehle an einem bautechnischen Zusammenhang wie Gehäuse, Arbeitsstraße, Arbeitsschiene, Stromversorgung etc.

Die Beklagte verwechsele die vorliegende Analysemaschine mit einem früher noch produzierten Pipettierroboter, der als eigenständige Maschine nur die Aufgabe gehabt hätte, Flüssigkeiten in bestimmten Maße zu pipettieren, ohne dass die Ergebnisse einer weiteren Untersuchung durch diese Maschinen zugeführt worden wären. Diese Pipettierroboter ohne Analysefähigkeit gäbe es heute nicht mehr und würden auch nicht mehr in Labors verwendet. Optisch verfügten sowohl die Analysemaschine als auch die früheren Pipettierroboter über einen Pipettierarm für die Kunststoffspitzen. Der Biomeck 3000 ließe sich nur als Ganzes zur Analyse von Blut etc. verwenden. Die Pipettiereinheit ließe sich weder ausbauen noch anderweitig verwenden.

Im Übrigen würde der Pipettierarm selbst Messungen durchführen und erfülle damit selbst die Voraussetzungen für die Einreihung in die Unterpos. 9027 50 oder 9027 80. Der Pipettierarm müsse nämlich zur genauen Abmessung ständig die Stände der aufgenommenen Flüssigkeitsmenge überprüfen und den eigenen Ansaugevorgang dosieren, damit exakt die vorgegebene Flüssigkeitsmenge aufgenommen und später wieder abgegeben werde. Dies stelle eine hohe Präzisionsleistung dar, die zur Einreihung in das Kap. 90 führe. Zusätzlich sei der Pipettierarm in der Lage, durch Messung zu überprüfen, inwieweit die korrekten Pipettenspitzen ...

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