rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung ist Arbeitslohn. Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einen dem Arbeitnehmer aus der schuldhaften Verletzung der Arbeitgeberpflichten entstandenen Schaden hat der Arbeitgeber auszugleichen. Der Schadensausgleich der vorbezeichneten Art durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem Lohnzufluss, sofern er sich innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers hält.

2. Einnahmen sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn einzuordnen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

3. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und dadurch laufende Lohneinkünfte zu erzielen, stellt sich eine dafür erhaltene Ausgleichsleistung als Frucht eines laufenden, vertragsgemäß durchgeführten Arbeitsverhältnisses dar, auf dessen weitere Beschäftigungs- und Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Gegenzug gegen eine Geldleistung verzichtet.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird beim Beklagten, dem Finanzamt Freising, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 erfolgte zunächst im Bescheid vom 15.07.2011 erklärungsgemäß.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts …, wonach der Kläger aufgrund einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2010 25.000 Euro erhalten habe, erklärte der Kläger auf Befragen, es habe sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz gehandelt. Der Beklagte erließ am 30.07.2014 einen Einkommensteueränderungsbescheid und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25.000 Euro. Dabei ging er vom Vorliegen einer Entlassungsentschädigung aus und wandte hinsichtlich des Steuersatzes § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und verwies auf sein Schreiben vom 23.04.2014. Darin hatte er aufgeführt, dass die Zahlung zwar auf die vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht … unter dem Az. … zurückzuführen sei, aber keine Zahlung einer vergleichsweisen Entlassungsentschädigung darstelle. Denn das genannte Verfahren sei vom Kläger gegen die … (GmbH) betrieben worden, wogegen die Zahlung von einer dritten Firma, der … (abc) vorgenommen worden sei. Es handele sich nicht um eine Abfindungs- sondern um eine Abstandszahlung. Diese habe die abc geleistet, weil im Vergleich auch festgehalten worden sei, dass es zu keinem Betriebsübergang von der GmbH auf die abc gekommen sei und der Kläger niemals Arbeitnehmer der GmbH gewesen sei und auch nicht Arbeitnehmer der abc sei. Deshalb stelle die Zahlung nicht Arbeitslohn, sondern eine Schadensersatzleistung dar, die nicht steuerbar sei.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 16.02.2015 als unbegründet zurück. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts München ergebe, sei unter dem Aktenzeichen … zunächst eine Klage des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma … GmbH i.L. (K.) und die GmbH erhoben worden. Diese habe sich auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit K. sowie auf Weiterbeschäftigung durch die GmbH nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit K. gerichtet. Die am Vergleich beteiligte abc gehöre ebenso wie die GmbH zum Firmenimperium von … und … B.. Die Zahlung der abc sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit K. geleistet worden; ohne dieses Beschäftigungsverhältnis wäre die Zahlung nicht geleistet worden. Die geleistete Zahlung sei auch nach der Dauer der Zugehörigkeit zu K. bemessen worden. Dass die Zahlungen durch einen Dritten und nicht durch K. erfolgt seien, stehe dem Vorliegen einer Entlassungsentschädigung nicht entgegen, da die aabc ein Teil der Unternehmensgruppe B mit identischen Geschäftsführern sei. Dass eine Versteuerung nicht ausgeschlossen worden sei, ergebe sich aus § 2 (2) des Vergleichs, der die Tragung eventueller Steuern dem Kläger auferlegt.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Schadensersatz handle. Die Einspruchsentscheidung sei dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht sowohl den Insolvenzverwalter der K. als auch die GmbH verklagt habe, nicht aber einen weiteren Betrieb der GmbH. Eine erstinstanzliche Entscheidung gebe es hierzu nicht, aber als sich in Verfahren anderer Mitarbeiter der K. verdichtet habe, dass doch ein Betriebsübergang stattgefunden habe, sei von der Beklagtenseite ein Angebot über Abstandszahlungen unterbreitet worden. Daraufhin habe der Kläger Kontakt mit der Beklagtenseite aufgenommen und die streitgegenständliche Vergleichsvereinbarung er...

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