rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des inländischen Wohnsitzes für Kindergeldzwecke
Leitsatz (redaktionell)
Die Anforderungen an den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes erfüllt nicht, wer lediglich für einen Monat eine Mietzahlung nachweisen kann, im Übrigen aber nicht hinreichend belegt, dass er eine Wohnung mit gewisser Regelmäßigkeit aufgesucht hat. Auch soweit der Kläger in Betriebskostenabrechnungen sowie in Schreiben der Hausverwaltung als Adressat genannt ist, spricht dies nicht notwendig dafür, dass der Kläger das Appartement tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt hat, da auch weitere Adressaten genannt sind.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt und er deshalb Anspruch auf Kindergeld für seine mit der Mutter in Polen lebenden Kinder E, geboren am … September 1996, F, geboren am … Mai 1998, und G, geboren am … August 2000, hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hatte seit September 2005 eine gewerbliche Tätigkeit im Bautrocknungsgewerbe, Durchführung von Akustik- und Trockenarbeiten, in Deutschland angemeldet. Er trägt vor, diese Tätigkeit bis Ende 2008 in Deutschland ausgeübt zu haben. Der Kläger war im Streitzeitraum zunächst in der Xstr. … in München, und ab 10. Februar 2007 in der Ystr. … in München gemeldet. Weiter legte er einen Mietvertrag vom 1. September 2006 vor, in dem er neben A. B. als Mieter eines Einzimmerappartements in der Ystr. … in München aufgeführt ist. Der Mietvertrag wurde auf Mieterseite lediglich von A. B. unterschrieben. In Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007, sowie in Schreiben der Hausverwaltung vom … November 2008 und der SWM Versorgungs GmbH vom 11. Juli 2008 ist der Kläger neben A. B. als Adressat genannt. Ausweislich der Bescheinigung des Finanzamts Oranienburg (FA) vom 8. Dezember 2008 wurde der Kläger im Veranlagungszeitraum 2007 als beschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt.
Nach Ablehnung des Antrags auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 1. Oktober 2008, hob die Beklagte (die Familienkasse) nach Einspruchseinlegung den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 12. Januar 2009 wieder auf. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie ab Oktober 2005 für alle drei Kinder Differenzkindergeld fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab Januar 2007 wieder auf, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG nicht mehr nachgewiesen seien. Der gegen letzteren Bescheid erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Er sei in München gemeldet gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 habe er ein Appartement in der Ystr. … in München angemietet und habe dieses bewohnt, sodass sich dort sein Wohnsitz befunden habe. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs habe er ein Girokonto bei der Postbank eröffnet. Er sei im Streitzeitraum auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds ab Januar 2007 vom 12. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz schon deshalb nicht vorgelegen haben könne, weil der Kläger ausweislich der Bestätigung des FA im Jahr 2007 als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Eine Bescheinigung des zuständigen FA, dass der Kläger im Streitzeitraum nach § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 sei dies gleichfalls nicht zu entnehmen. Nachweise über Mietzahlungen ab Januar 2007 seien nicht vorgelegt worden, bzw. sei aus den übersandten Kontoauszügen über Mietzahlungen im November 2007 und Januar 2008 nicht zu ersehen, ob der Kläger die Überweisungen vorgenommen habe, nur für die Mietzahlung für Februar 2008 könne man hiervon ausgehen. Es sei weder nachgewiesen, ob es sich bei dem Girokonto bei der Postbank mit der Nr. … tatsächlich um das Konto des Klägers handle, noch ob die Einzahlungen hierauf vom Kläger persönlich vorgenommen worden seien.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder seinen gew...