rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1980

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen VIII R 35/95)

 

Tenor

1. Der Gewerbesteuermeßbescheid 1980 vom 29. Dezember 1986 und die dazu insoweit ergangene Einspruchsentscheidung vom 09. April 1990 werden aufgehoben.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Fraglich ist, ob bei Vorliegen mitunternehmerisch erzielter gewerblicher Einkünfte der Gewinn zutreffend ermittelt und verteilt wurde.

I.

Der Kläger ist Architekt, die Beigeladenen sind Inhaber eines Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmens. Nach Angaben der Beigeladenen (vgl. ihr Schreiben vom 23. April 1986 an das Finanzamt, s. Akte Dauerunterlagen) haben sich diese im Jahr 1978 mit dem Kläger „zusammengetan, um gemeinsam Baugrundstücke zu erwerben und diese nach Bebauung an Dritte weiterzuveräußern. … Außerdem zahlten sie (die Beigeladenen) 1978 DM 15 000 auf ein gemeinsames Baukonto ein”. Ausweislich der in Ablichtung vorliegenden Veräußerungsanzeige bzw. einer Veräußerungsmitteilung (s. Dauerakte) erwarben noch im Jahre 1978 der Kläger zu jeweils 1/2 und die Beigeladenen zu jeweils 1/4 die Grundstücke 1162/9 (Kaufpreis: 100 000 DM) und 849 (Kaufpreis: 131 340 DM) der Gemarkung H. Die beiden Grundstücke wurden mit je zwei Doppelhaushälften bebaut.

Ausweislich weiterer vorliegender Veräußerungsmitteilungen (s. Akte Dauerunterlagen) haben der Kläger bzw. die Beigeladenen die vier Doppelhaushälften im Oktober bzw. November 1979 mit Nutzen- und Lastenübergang ab Bezugsfertigkeit bzw. im Januar 1980 an verschiedene Erwerber zu Kaufpreisen von zweimal 338 000 DM und zweimal 348 000 DM, zusammen 1 372 000 DM, veräußert. Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers (s. Bl. 74 F-A) und der Beigeladenen (s. Bl. 78 F-A) sind die Gebäude im Jahre 1980 fertiggestellt worden.

Planung, Bauaufsicht und finanzielle Abwicklung der Bauvorhaben lagen beim Kläger. Dieser hat hierfür 69 000 DM erhalten, die nach seinen Angaben in seiner Überschußrechnung 1980 als Architekt enthalten sind und der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Der Kläger hat hierzu erklärt (s. sein Schreiben vom 27. November 1989, Bl. 38 F-A), daß es sich bei dem Betrag von 69 000 DM um einen „saldierten Nettobetrag” handle. Weitere Aufwendungen seien dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht entstanden. Der Kläger und die Beigeladenen seien von einer genauen wirtschaftlichen Verrechnung aller Leistungen ausgegangen. Sie hätten sich als Fremde gegenübergestanden.

Sanitär- und Heizungsinstallationen haben die Beigeladenen vorgenommen und hierfür einen Betrag i.H.v. von 90 473,04 DM in Rechnung gestellt (s. die Aufgliederung im Schreiben vom 23. April 1986, a.a.O., dort auch zu den Zahlungsterminen). Nach dem Vortrag der Beigeladenen (s. ihr Schreiben an das Finanzamt vom 20. November 1989, Bl. 40 ff. F-A) könnten die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht mehr festgestellt werden. Für eine anteilige Gewinnschätzung könnten aber die Reingewinnsätze für 1980 i.H.v. 11,81 v.H. und für 1981 i.H.v. 5,42 v.H. herangezogen werden. Der Gewinn sei aber jedenfalls bei den Einkünften der Beigeladenen aus ihrem Heizungs- und Sanitärinstallationsbetrieb erfaßt. Die von den Beigeladenen an Stadler und westermann gezahlten Rücktrittskosten i.H.v. 24 405,52 DM stünden in Zusammenhang mit den auf den FlNrn. … und … H. errichteten Gebäuden. Mit Schreiben der Beigeladenen vom 23. April 1986 (s. Akte Dauerunterlagen) haben die Beigeladenen des weiteren ausgeführt, daß sie im Rahmen der fraglichen Vorgänge nur die von ihnen verauslagten Betrage wieder zurückerhalten hatten. Sonstige Zahlungen aus dem Verkaufserlös für die vier Doppelhaushalten hätten sie vom Kläger nicht erhalten. Allerdings räumen die Beigeladenen in demselben Schreiben ein, daß der Kläger offenbar im Jahr 1983 ihnen gegenüber wie folgt abgerechnet hat:

– Gewinn aus Haus I

58.000 DM

– Gewinn aus Haus II

68.000 DM

– Gewinnanteil Weiß 1/2

63.000 DM

abzüglich

– Architektenleistung für anderes Objekt

25.000 DM

– höhere Baukosten

26.000 DM

– Zinsen für Grdstkauf

6.560 DM

noch zu zahlen

5.440 DM

Den verbleibenden Betrag über 5 440 DM hätten die Beigeladenen nicht erhalten.

Anläßlich von Streitigkeiten im Jahre 1984 zwischen den Beigeladenen und dem Kläger habe der Kläger den Beigeladenen eine Aufstellung vorgelegt, nach der der Gewinn aus Haus I 2 645 DM und aus Haus II 35 528,26 DM betragen habe.

Auf die von den Beigeladenen mit Schreiben vom 9. Januar 1990 dem Finanzamt vorgelegten letzteren Aufstellungen wird Bezug genommen (Bl. 67 ff. F-A).

Das Finanzamt, dem der dargestellte Sachverhalt erst nach und nach auch unter Einschaltung eines Betriebsprüfers bis hin zum Einspruchsverfahren...

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