rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit gem § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von Leistungen einer Rechenzentrale. Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2001 (als Rechtsnachfolgerin der RZ eG)
Leitsatz (redaktionell)
Unterstützt ein Rechenzentrum lediglich Kreditinstitute technisch und elektronisch bei deren Ausführung von Umsätzen im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und im Lastschriftverfahren, sind die Leistungen nicht gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 Richtlinie 77/388/EWG und der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei.
Normenkette
UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. d; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die ein Rechenzentrum gegenüber Kreditinstituten erbringt.
Die Rechenzentrale (RZ) betrieb im streitigen Voranmeldungszeitraum Juli 2001 Rechenzentralen und Buchungsstellen und betreute die Mitglieder in Fragen der Datenverarbeitung.
Mit gleichlautenden Geschäftsbesorgungsverträgen über IT-Bankanwendungen (diese wiederum inhaltlich identisch mit dem Mustervertrag zum Stand 18. April 2001) vereinbarte die RZ mit Auftraggebern laut Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages unter anderem die Abwicklung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie für Bankgeschäfte des Auftraggebers. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages ergaben sich Art und Umfang der auszuführenden Leistungen aus der Inanspruchnahme des von der RZ angebotenen Leistungsspektrums. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf den Mustervertrag vom 18. April 2001 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 6. Juli 2001 und die Besonderen Geschäftsbedingungen vom 18. April 2001, hinsichtlich des angebotenen und in Anspruch genommenen Leistungsspektrums für den streitigen Voranmeldungszeitraum auf die Leistungsnummerübersicht vom 1. Juli bis 31. Juli 2001 sowie die Erläuterungen der Kurzbezeichnungen in der Leistungsnummerübersicht verwiesen.
Am 7. September 2001 reichte die RZ eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2001 ein, gegen die sie am 2. Oktober 2001 unter gleichzeitiger Einreichung einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2001 Einspruch einlegte.
Mit dieser berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juli 2001 erklärte die RZ abweichend von der Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 7. September 2001 steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8 bis 28 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.H.v. 16.050.578 DM. Sie begründete diese damit, dass in dieser Höhe Leistungen der RZ an Kreditinstitute erfolgt seien, die als Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst, d UStG seien.
Bei diesen für steuerfrei erachteten Umsätzen handelte es sich um Leistungen, die die RZ im Voranmeldungszeitraum Juli 2001 erbracht hatte, für die aber an die Leistungsabnehmer im August 2001 eine Monatsrechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellt worden war.
Der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung stimmte der Beklagte (Finanzamt – FA –) nicht zu (§ 168 S. 2 der Abgabenordnung – AO –).
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen ist die Klage gerichtet.
Am 12. August 2003 ist die RZ auf die in Baden-Württemberg ansässige ABC AG, die nunmehrige Klägerin, verschmolzen worden.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die von ihr an Kreditinstitute ausgeführten Leistungen seien als Leistungen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie im Einlagen- und Kontokorrentgeschäft steuerfrei.
Die zum Überweisungsverkehr gehörenden Leistungen der RZ führten – entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen – zu einer Übertragung einer Geldsumme und mithin zur Änderung der rechtlichen und finanziellen Situation und erfüllten die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisungsleistung als eigenständiges Ganzes. Für diese trage die RZ auch Verantwortung, denn sie müsse Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung der Überweisungen vornehmen, wie die Kontrolle der erfassten Daten, die Bildung einer Referenznummer, die Prüfung der Konto-Nummer des Begünstigten auf Plausibilität, den Abgleich von Konto-Nummer und Namen des Begünstigten, die Anbringung und Beachtung von Warnhinweisen, die Prüfung der Bankleitzahl (BLZ) der Empfängerbank und die Speicherung von Sicherungskopien zu Auskunftszwecken. Außerdem hafte sie für eintretende Schäden.
Rechtliche Kontrolle und Verfügungsgewalt der RZ über die zu überweisenden Geldbeträge seien für die Bewirkung von rechtlichen Änderungen aufgrund der Buchungen nicht erforderlich.
Die RZ habe nicht nur ein EDV-System zur Verfügung gestellt und habe auch keine bloßen Unterstützungsh...