rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des ErbStG. Erbschaftsteuer (bisher 4 K 1435/01)
Leitsatz (redaktionell)
Das ErbStG n.F. ist, soweit der Kläger Verstöße gegen das GG vorträgt (angebliche Doppelbelastung von Erblasser und Erbe, zu hohe Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen, Stichtagsprinzip bei Aktienerwerb, Steuersatzhöhe, keine Rücklage möglich für künftige Erbschaftsteuer u.a.), verfassungsgemäß.
Normenkette
ErbStG; GG Art. 3, 6, 14
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.04.2006; Aktenzeichen II B 124/05) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist nur die Verfassungsmäßigkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer.
I.
Die am 31. Mai 1996 in … verstorbene Erblasserin … wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 26. Juni 1995 vom Kläger allein beerbt. Zum Nachlass gehörten u.a. Grundstücke sowie Betriebsvermögen (… GmbH & Co. KG Beteiligung).
Der Kläger reichte zwar die Erbschaftsteuererklärung ein, nicht jedoch die Fragebögen zur Bewertung des Grundvermögens.
Mit Steuerbescheid vom 13. August 1999 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 3.360.420 DM fest.
Der Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 DM wurde gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Höhe der vom FA geschätzten Grundbesitzwerte des Nachlasses und der Beteiligung an der … GmbH & Co. Am 20. August 1999 teilte das Betriebsfinanzamt … mit, dass der Einheitswert des Betriebsvermögens der … GmbH & Co. um einen Verlustanteil in Höhe von 268.295 DM bis zum Todestag zu kürzen sei.
Am 12. Dezember 2000 setzte das Lagefinanzamt … die Grundstückswerte zum 31. Mai 1996 gesondert fest.
Daraufhin erhöhte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2001 unter Ansatz dieser Werte (Grundvermögen 2.223.750 DM statt bisher geschätzter 1.488.000 DM; Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens 515.814 DM statt bisher 784.109 DM wegen Abzugs von Verlustanteilen bis zum Todestag) die Erbschaftsteuer unstreitig der Höhe nach auf 3.558.875 DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit der Klage trägt der Kläger u.a. vor, dass die Erbschaftsteuer verfassungswidrig sei, weil die Erbin bereits zu Lebzeiten Steuern gezahlt habe.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) liege darin, dass der Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten erbschaftsteuerfrei sei, hingegen ein Aktiendepot für die Familie erbschaftsteuerpflichtig.
Wegen der Erbschaftsteuer habe die Firma … GmbH & Co. KG Konkurs anmelden müssen, weil deswegen kein Betrag für die Gläubigerbank übrig geblieben sei. Da die Höhe der Erbschaftsteuer ungewiss gewesen sei, habe er nicht mehr rechtzeitig über seine bisher bereits investierten 300.000 DM hinaus in die Firma investieren können.
Die Besteuerung der Wertpapiere nach dem Börsenkurs sei willkürlich, weil deren Wert vom Kurs am Todestag des Erblassers abhänge.
Besonders beim Mittelstand werde Art. 6 und 14 GG verletzt durch die Erbschaftsteuer. Außerdem verstoße die Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Der Kl beantragt sinngemäß
die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2001 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Mai 2004 bzw. die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 21. August 2001 lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit Beschluss vom 21. November 2002 setzte der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage gegen die Bedarfswertfeststellungen der Nachlassgrundstücke (Az. 4 K 1551/01 bis 4 K 1555/01) aus.
Während des ausgesetzten Klageverfahrens setzte das FA gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wegen geänderter Bedarfswerte (s. Bl. 35) die Erbschaftsteuer mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2004 auf 3.499.125 DM herab. Eine Vorläufigkeitsbestimmung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2005 hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen (s. Hinweis vom 2. Mai 2005, Bl. 1 FG-Akte).
Am 10. August 2005 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Erbschaftsteuer verfassungswidrig sei, weil bereits die Erblasserin zu Lebzeiten Steuern bezahlt habe, so verkennt er, dass zu Lebzeiten der Erblasserin die Erträge des Vermögens besteuert wurden, während der Erbschaftsteuer das Nachlassvermögen der Erblasserin unterliegt, die Erbschaftsteuer somit eine Substanzsteuer ist. Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Dass auf die Erwerbe von Todes wegen einer ErbSt erhoben wird, lässt die Erbrechtsgarantie zu, weil aus ihr nicht das Recht auf einen ungeminderten Erwerb des vorhandenen Vermögensbestands folgt (s. BVerfG Bes...