rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985 und 1986
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 244.547,– DM festgesetzt.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist u.a., ob die Klägerin in den Jahren 1985 und 1986 noch einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb hatte.
Die im Jahr 1974 verwitwete Klägerin bewirtschaftete ursprünglich selbst ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter. Laut Katasterauszug und den Einheitswertmitteilungen des Finanzamts hatte der Betrieb eine Fläche von ca. 7, 7 ha inclusive der Hof stelle an der … in … Daneben war die Klägerin auch Eigentümerin der Anwesen in …
Ab dem Frühjahr 1976 verpachtete die Klägerin von ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 7,14 ha an den Landwirt … (vgl. S. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.10.1996). Der am 5.12.1976 schriftlich abgeschlossene Pachtvertrag wurde zuletzt im Jahr 1991 bis zum 30.11.2000 verlängert (Bl. 90 ff FG-Akte).
Nach den Feststellungen des Finanzamtes war eine weitere Fläche von 6.328 qm an den jeweiligen Eigentümer des Anwesens der … in … verpachtet worden (Bl. 40 FG-Akte, Bl. 21 Rechtsbehelfsakte). Der im Jahr 1986 veräußerte Obstgarten mit rd. 4.140 qm soll nach den Feststellungen des Finanzamts nicht verpachtet gewesen sein. Den Hof bewohnte die Klägerin ursprünglich selbst (Bl. 25 FG-Akte). Seit 1979 ist er an einen Herrn … vermietet (Bl. 19 Rechtsbehelfsakte).
In den Jahren 1974 ff wurden von der Klägerin folgende Teilflächen veräußert:
1976 |
2.660 qm für 239.400 DM (Bl. 25 FG-Akte) |
1979 |
1.533 qm für 190.000 DM (DU-Akte Teil 2) |
1986 |
4.140 qm für 507.240 DM (ESt-Akte 20, 23/1985) |
In den Jahren 1976 bis 1979 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe ihrer Pachteinnahmen und daneben noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus ihren vier Privathäusern. Mitte 1979 ist die Klägerin nach Österreich verzogen. Für die Jahre 1980 bis 1982 gab sie keine Einkommensteuererklärungen ab. Es ergingen Schätzungsbescheide an ihren Empfangsbevollmächtigten, Steuerberater … in denen die Pachteinnahmen weiterhin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt wurden. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Für die Jahre 1983 und 1984 wurden im Dezember 1985 Einkommensteuererklärungen abgegeben, nachdem vorher ebenfalls Schätzungsbescheide wie oben ergangen waren. Erklärt wurden dabei allerdings nur die Einkünfte der Klägerin aus ihren vier Privathäusern. Die Antrage des Finanzamts betreffend die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen und die Hofstelle blieben unbeantwortet. Daraufhin setzte das Finanzamt wie bisher auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mangels Begründung zurück (ESt-Akte 1984).
Für die Jahre 1985 und 1986 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ebenfalls Schätzungsbescheide. Am 29.8.1988 wurden daraufhin für beide Jahre die Steuererklärungen abgegeben. In diesen wurden keine Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Sie enthalten aber auch keine Angaben zu den verpachteten Ländereien und der vermieteten Hof stelle. Das Finanzamt setzte mit Änderungsbescheiden vom 7.6.1990 die Einkommensteuer 1985 auf 250.314 DM und die für 1986 auf 260.870 DM fest. Den Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb errechnete es u.a. anhand der Veräußerungsmitteilung betreffend den Grundstücksverkauf im Jahr 1986 und teilte diesen gem. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG gleichmäßig auf die beiden Jahre auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich der damalige 1. Bürgermeister der Gemeinde …, im Finanzamt erkundigt habe, ob die Veräußerung des Grundstücks steuerpflichtig sei. Dies sei von dem Beamten verneint worden. … könne allerdings den Namen und die dienstliche Bezeichnung dieses Beamten nicht mehr angeben, schriftliche Unterlagen darüber gäbe es nicht (vgl. Bl. 10, 20 Rb-Akten). Durch die Auskunft des Finanzamtes sei für die Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Denn ohne eine positive Auskunft hätte man das Grundstück nicht verkauft.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens fand eine Ortsbesichtigung statt. Auf den Aktenvermerk hierzu wird Bezug genommen (Bl. 23 Rechtsbehelfsakte).
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.6.1991 wurde die Einkommensteuer 1985 auf 121.484 DM und die für 1986 auf 125.755 DM festgesetzt. Aufgrund der mittlerweile eingereichten Mietverträge für das Wohnhaus und der Pachtverträge für die landwirtschaftlichen Flächen wurden die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb für 1984/85 sowie für 1985/86 etwas niedriger angesetzt. Im übrigen wurden die Einsprüche jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Finanzamts ist davon auszugehen, daß die Klägerin in den Streitjahren nach wie vor einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. Sie habe diesen zwar nicht mehr aktiv betrieben. Es läge je...