Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1982, 1983, 1984, 1985, 1986. Gewerbesteuermeßbetrag 1982, 1983, 1986. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1984. der ehemaligen B. & D. GmbH & Co Akustik + Trockenbau KG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen IV R 21/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin), eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter in den Streitjahren 1982 bis 1986 die B. und D. GmbH als Komplementärin und J. B. als Kommanditist waren, ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Fertig- und Trockenbausystemen gewerblich tätig.

Für das Vorhaben „preisgünstiger, selbsthilfegeeigneter Leichtelement-Montageabbau von Ein- und Zweifamilienhäusern mit bauphysikalisch hochwertigen Decken und Wänden aus einem feuersicher beplankten Stahlblechprofil – Tragrahmenfachwerk mit Zwischenisolierung” gewährte der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) der Klin mit Bescheiden vom 2.12.1982 und 20.4.1983 für den Förderzeitraum 1.7.1982 bis 31.12.1987 eine Zuwendung von 50 v.H. der tatsächlich entstehenden Selbstkosten. Die Zuwendung war begrenzt auf insgesamt 1.940.612 DM (1.400.012 DM + 540.600 DM). Bestandteil der Bewilligung waren die „Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben” nach dem Stand vom 1.7.1975 in der Fassung vom 15.10.1976 (BKFT 75). Das Vorhaben der Klin wurde als „marktnah im Sinn des § 25 BKFT 75” gefördert. Als marktnah kann ein Vorhaben bezeichnet werden, wenn es in einem überschaubaren Zeitraum mit überschaubarem Aufwand und Risiko eine kommerzielle Verwertung erwarten läßt oder unmittelbar darauf gerichtet ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BKFT 75).

Für als marktnah bezeichnete Vorhaben bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 1 BKFT 75, daß der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vorbehaltlich des Absatzes 3 des § 25 BKFT 75 zurückzuzahlen hat. Die Rückzahlungsverpflichtung wird drei Jahre nach dem auf den 31.12.1987 festgelegten Abschluß des Verfahrens – also am 31.12.1990 – „wirksam” und ist von diesem Zeitpunkt an in Höhe des jeweils offenen Betrages mit 6,5 v.H. p.a. zu verzinsen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 BKFT 75). Die Rückzahlung ist in der Regel in fünf gleichen Jahresraten zu leisten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 BKFT 75). Die Rückzahlungsverpflichtung wird nach § 25 Abs. 3 BKFT 75 nicht „wirksam”, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft darlegt, daß das wissenschaftlich-technische Ziel in wichtigen Punkten nicht erreicht wurde oder eine kommerzielle Verwertung nicht möglich ist. Der Zuschußgeber kann während des Rückzahlungszeitraums auf die Rückzahlung noch nicht getilgter Beträge verzichten, wenn der Zuschußempfänger glaubhaft darlegt, daß die Verwertung der Ergebnisse des geförderten Vorhabens zu keinem nachhaltigen Umsatz geführt hat (§ 25 Abs. 4 BKFT 75).

Wegen der Einzelheiten der Bewilligungsbescheide vom 2.12.1982 sowie 20.4.1983 und der Bewirtschaftungsgrundsätze nimmt der Senat auf deren Inhalt Bezug (Bl. 1 ff. und 17 ff. der Sonderakte BMFT-Zuschuß).

Die Klin erhielt die Fördermittel in Teilbeträgen ausbezahlt:

1982

223.822,– DM

1983

1.085.090,49 DM

1984

410.649,66 DM

1985

105.376,24 DM

1986

115.098,89 DM

1.940.037,28 DM

Während die Klin das wissenschaftlich/technische Ziel in allen wesentlichen Punkten erreichte, konnte sie keine nachhaltigen Umsätze erzielen. Die Lizenzverhandlungen waren erfolglos. Die von der Klin abgegebenen Angebote führten nur zu drei (kleineren) Bauaufträgen und ansonsten nur zum Verkauf von Gebäudeprototypen.

Die Klin hatte die Zahlungen jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme erfaßt und entsprechende – in Höhe der jeweiligen Zuführung gewinnmindernde – Rückstellungen gebildet:

31.12.1982

223.822 DM

31.12.1983

1.308.912 DM

31.12.1984

1.719.562 DM

31.12.1985

1.824.938 DM

31.12.1986

1.940.037 DM.

Im Anschluß an eine Außenprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 28.4.1988, insbesondere Tz. 3.7.) erkannte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Rückstellungen nicht mehr an (gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Gewinnfeststellungsbescheide 1982 bis 1986 vom 15.7.1988 sowie Gewerbesteuermeßbescheide 1982 und 1983 vom 5.8.1988 sowie 1986 vom 31.8.1988). Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984 (Fortschreibungsbescheid vom 29.7.1988) ließ das FA die geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung nicht als Betriebsschuld zum Abzug zu. Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 10.10.1991).

Mit der Klage macht die Kl in weiterhin geltend, daß die vom BMFT gewährten Zuwendungen als Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz zu passivieren bzw. als Betriebsschuld bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien.

Zur Begründung trägt die Klin im ...

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