Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer KG. Körperschaftsteuer 1995 und 1996
Leitsatz (amtlich)
Die Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer Kommanditgesellschaft scheidet aus, wenn und soweit deren Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 171 Abs. 1, § 128
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Frage, ob eine Wertberichtigung auf eine Forderung vorzunehmen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich laut Satzung mit dem Handel, der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien sowie mit dem Erwerb von Beteiligungen befasst. Alleiniger Gesellschafter ist Herr K. Dieser sowie seine Ehefrau sind als Kommanditisten an der X.-GmbH & Co. … KG (im Folgenden kurz: KG) zu je 25 v.H. beteiligt. Weitere Kommanditisten zu je 25 v.H. sind Herr M. sowie Herr N.; Komplementärin ist eine GmbH. Zum 27.12.1995 (Eintragung in das Handelsregister) wurde das Kapital der KG um 500.000 DM je Anteil von 25 v.H. erhöht. Die entsprechenden Einlagen wurden jedoch nicht geleistet.
Mit Kaufvertrag vom 8.10.1992 erwarb die Klin von der Familie W. den hälftigen Miteigentumsanteil des Areals „S.” in R. zum Kaufpreis von 3.215.500 DM. Mit Vertrag vom 26.1.1993 verkaufte die Familie K. den aus einer Erbschaft stammenden anderen Hälfteanteil für 6.450.000 DM an die KG. Die Klin veräußerte durch Vertrag vom 30.9.1993 ihren Hälfteanteil zum Kaufpreis von 6.450.000 DM ebenfalls an die KG. Der Kaufpreis aus der Veräußerung durch die Familie K. an die KG wurde bis auf einen Betrag von 404.000 DM bezahlt. Die Klin erhielt eine Teilzahlung von 4,3 Mio. DM, die am 30.9.1994 geleistet wurde. Für den Restbetrag von 2,15 Mio. DM war der 30.6.1995 als Termin vorgesehen gewesen, die Zahlung blieb allerdings aus.
Die restliche Kaufpreisforderung von 2,15 Mio. DM gegenüber der Klin war in der Bilanz der Klin zum 31.12.1995 aktiviert. Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 (Streitjahre), die auf den Steuererklärungen der Klin beruhten, standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung – AO–).
Mit Schreiben vom 27.5.1998 reichte die Klin berichtigte Bilanzen zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 ein und beantragte, die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 zu ändern. In der Bilanz zum 31.12.1995 war die Forderung aus dem Restkaufpreis auf Null DM wertberichtigt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Forderung sei uneinbringlich geworden. Eine Bebauung des kleingärtnerisch genutzten Grundstücks oder eine Veräußerung als Bauland sei durch den negativen Ausgang eines Zivilprozesses mit Kleingärtnern zurückgestellt worden. Die finanzierende Bank habe die Auszahlung des Restkaufpreises abgelehnt, da die Wertigkeit des Grundstücks nicht mehr gegeben gewesen sei. Die KG sei dadurch zahlungsunfähig, die Forderung der Klin sei wertlos geworden.
Mit Verwaltungsakt vom 23.7.1998 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) es ab, die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 zu ändern. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, zu deren Begründung sie u.a. vortrug, die KG habe die finanzierende Bank angewiesen, die restliche Kaufpreissumme an die Klin zu überweisen. Die Bank habe dies jedoch unter Hinweis auf die ungeklärte Grundstückssituation abgelehnt. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13.3.2001).
…
Die Klin beantragt,
den Verwaltungsakt vom 23.7.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2001 aufzuheben und das FA zu verpflichten, geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 zu erlassen, in denen ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 2.381.660 DM (1995) und ./. 264.308 DM (1996) festgestellt wird sowie Verluste von 1.532.065 DM (1995) und 1.796.373 DM (1996) festgestellt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
…
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Bewertung der Kaufpreisforderung von 2,15 Mio. DM mit Null DM beanstandet und eine Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 abgelehnt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten; Forderungen sind mit dem Nennwert zu bilanzieren. Ist der Teilwert einer Forderung niedriger als der Nennwert, so ist der Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG).
Ist die Erfüllung einer Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen – Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit des Schuldners – zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (Blümich/Ehmcke § 6 EStG Rz. 901 m.w.N.).
Im Streitfall drohte nach den am Bilanzst...