Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten als Werbungskosten eines Arbeitnehmers mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Arbeitnehmer mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten richtet sich der Werbungskostenabzug der notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung und der Übernachtungskosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Folglich ist die zum 1.1.1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der Abzugsmöglichkeit zu beachten.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger übt neben seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt in … seit dem 1. April 1992 eine nichtselbständige Tätigkeit als Dozent in … aus. Die Lehrtätigkeit übt er von Dienstag bis Donnerstag in … aus. Zu diesem Zweck hat sich der Kläger in … ein Einzimmerappartement angemietet.
Im Verfahren ist die einkommensteuerliche Behandlung der Mietaufwendungen und der Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich der Tätigkeit in … streitig.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer-Erklärung 1997 schätzte der Beklagte (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen des Klägers. Auf den Schätzungsbescheid vom 16. Dezember 1998 wird verwiesen. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2000 wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage. Nachdem der Kläger im Klageverfahren seine Erklärung eingereicht hatte, erließ das Finanzamt am 25. Januar 2001 einen Teilabhilfebescheid, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO) machte. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Finanzamt die Mietaufwendungen für das Appartement in … (12 × 368,35 DM +73,17 DM Stromkosten = 4.420,20 DM) und die Verpflegungsmehraufwendungen (2.904,00 DM) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit berücksichtigt hat. Er ist der Auffassung, dass die Grundsätze für Reisen eines Unternehmers zwischen mehreren Betriebsstätten anzuwenden seien. Gehe man davon aus, dass er mehrere regelmäßige Arbeitsstätten unterhalte, müssten gem. dem BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 (VI R 76/89) die Kosten der Übernachtung in … und die Verpflegungsmehraufwendungen mit den bei doppelter Haushaltsführung in Betracht kommenden Beträgen berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
die Mietaufwendungen in Höhe von 4.420,20 DM und die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.904,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und unter Abänderung des Einkommensteueränderungsbescheids 1997 vom 25. Januar 2001 die Einkommensteuer 1997 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Es ist der Auffasung, dass die streitigen Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden könnten. Da diese seit mehr als zwei Jahren bestehe, seien die Aufwendungen nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 6. März 2002 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat es das Finanzamt abgelehnt, die Aufwendungen des Klägers in … für seine Unterkunft sowie seinen Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten wegen einem aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt zu berücksichtigen, weil der Kläger bereits seit 1992 einen doppelten Haushalt führt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ist seit dem Jahr 1996 der Abzug dieser Aufwendungen auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– verfassungsgemäß (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BStBl II 1998, 211).
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1997 (a.a.O.) ausgeführt, dass Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine zwingende und unabweisbare Sonderbelastung darstellen. Wohnen und Sich-Verpflegen seien durch den Grundfreibetrag pauschal abgegolten. Der durch die doppelte Haushaltsführung entstehende Mehraufwand sei nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die existenzielle Betroffenheit des Steuerpflichtigen tangiert sei. Dies sei nicht der Fall, wenn das Existenzminimum auch ohne den begehrten Werbungskostenabzug gesichert sei. Dies ist angesichts eines Bruttoarbeitslohns in Höhe von 136.000 DM des Klägers der Fall. Folglich ist die zeitliche Begrenzung auch im Streitfall verfassungsgemäß, obwohl infolge der auswärtigen Tätigkeit eine doppelte Haushaltsführung unumgänglich ist. Dienstreisegrundsätze können im Streitfall nicht angewandt werden, weil aus der Sicht der freiberu...