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FG München Urteil vom 11.10.1995 - 4 K 2301/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F.

I.

Der am 30.10.19… verstorbene Herr … wurde aufgrund Testaments von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Nachlaß gehörte u. a. ein Gesellschaftsanteil mit einem negativen Einheitswertanteil von ca. … DM. Dieser Anteil fiel im wesentlichen aufgrund der Anordnung von Vermächtnissen den Kindern der Klägerin zu.

Mit hinsichtlich des Freibetrags nach § 5 Abs. 1 ErbStG vorläufigem Bescheid vom 30.10.1991 (Bl. 51 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 38.200 DM fest. Hinsichtlich der (unstreitigen) Berechnung wird auf die Erläuterungen zu dem Bescheid verwiesen. Die nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigende Zugewinnausgleichsforderung setzte das FA vorläufig mit 0 DM an.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, das FA habe zu Unrecht die Zugewinnausgleichsforderung mit 0 DM berücksichtigt. Diese betrage erbschaftsteuerrechtlich zumindest … DM. Mit Schreiben vom 3.2.1992 (Bl. 68 FA-Akte) teilte das FA der Klägerin mit, daß ein Freibetrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht in Betracht komme; bei einem Steuerwert des Gesamtnachlasses von minus … DM, einem nach Verkehrswerten ermittelten Gesamtnachlaßwert von … DM und einer nach Verkehrswerten ermittelten fiktiven Zugewinnausgleichsforderung von … DM ergebe sich bei der gebotenen Verhältnisrechnung für die steuerlich zu berücksichtigende Ausgleichsforderung ein negativer Wert in Höhe von minus … DM, so daß ein Abzug begrifflich nicht in Betracht komme. Die genannten Werte sind unstreitig.

Demgege...

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