Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F.
I.
Der am 30.10.19… verstorbene Herr … wurde aufgrund Testaments von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Nachlaß gehörte u. a. ein Gesellschaftsanteil mit einem negativen Einheitswertanteil von ca. … DM. Dieser Anteil fiel im wesentlichen aufgrund der Anordnung von Vermächtnissen den Kindern der Klägerin zu.
Mit hinsichtlich des Freibetrags nach § 5 Abs. 1 ErbStG vorläufigem Bescheid vom 30.10.1991 (Bl. 51 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 38.200 DM fest. Hinsichtlich der (unstreitigen) Berechnung wird auf die Erläuterungen zu dem Bescheid verwiesen. Die nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigende Zugewinnausgleichsforderung setzte das FA vorläufig mit 0 DM an.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, das FA habe zu Unrecht die Zugewinnausgleichsforderung mit 0 DM berücksichtigt. Diese betrage erbschaftsteuerrechtlich zumindest … DM. Mit Schreiben vom 3.2.1992 (Bl. 68 FA-Akte) teilte das FA der Klägerin mit, daß ein Freibetrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht in Betracht komme; bei einem Steuerwert des Gesamtnachlasses von minus … DM, einem nach Verkehrswerten ermittelten Gesamtnachlaßwert von … DM und einer nach Verkehrswerten ermittelten fiktiven Zugewinnausgleichsforderung von … DM ergebe sich bei der gebotenen Verhältnisrechnung für die steuerlich zu berücksichtigende Ausgleichsforderung ein negativer Wert in Höhe von minus … DM, so daß ein Abzug begrifflich nicht in Betracht komme. Die genannten Werte sind unstreitig.
Demgegenüber wandte die Klägerin ein, der Verkehrswert der von ihr aufgrund der Erbschaft erworbenen Wirtschaftsgüter habe (nach Abzug der zu erfüllenden Vermächtnisse) nur ca. … DM betragen, während ihr bei einem zivilrechtlichen Ausgleich der Zugewinngemeinschaft ca. … DM zugestanden hätten. Deshalb könne die vom FA vorgenommene Verhältnisrechnung nicht rechtens sein, weil sie zu einem unsinnigen Ergebnis führe. Die in der Streitsache vorgenommene Erbschaftsteuerfestsetzung sei verfassungswidrig.
Während des Einspruchsverfahrens erklärte das FA den vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid mit Bescheid vom 14.4.1992 (Bl. 78 FA-Akte) unverändert für endgültig. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.6.1992, auf die Bezug genommen wird, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie verweist wiederum darauf, daß sie unstreitig weniger erhalten habe, als ihr bei einer Auflösung der Zugewinngemeinschaft, z. B. durch Scheidung, steuerfrei zugestanden hätte. Die Besteuerung könne deshalb nicht rechtens sein. Das in der Streitsache unsinnige Ergebnis beruhe darauf, daß die negativen Einheitswerte, die aber als Vermächtnisse abgeflossen seien, in die Berechnung einbezogen worden seien. Die Sinnwidrigkeit zeige sich insbesondere darin, daß keine Erbschaftsteuer angefallen wäre, wenn sie – ohne mit den Vermächtnissen belastet zu sein – den gesamten Nachlaß erhalten hätte. Nur aufgrund der Belastung mit den Vermächtnissen mit steuerrechtlich negativem Wert sei die Steuerschuld entstanden. Da es unzulässig sei, Zugewinnausgleichsforderungen der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, verstoße die Besteuerung in der Streitsache gegen die Art. 2, 3 und 14 Grundgesetz.
Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 1. August 1995 wird hingewiesen.
Am 11.10.1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich in vollem Umfang den bereits in der Einspruchsentscheidung gegebenen Begründungen an, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die vom FA nach Tz. 2.1.b Einführungserlaß zum ErbStG 1976 (BStBl I 1976, 145) getroffene Verhältnisrechnung, wonach die zivilrechtlich (nach Verkehrswerten) errechnete Ausgleichsforderung für die Bestimmung des Freibetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 (in der Fassung bis zum 31. Dezember 1993) entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert des Endvermögens herabgesetzt werden muß, vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. März 1993 II R 87/91, BStBl II 1993, 510, als richtig beurteilt wurde. Der Senat ist ebenfalls dieser Auffassung. Eine Auslegung der Worte in Satz 2 von § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG „höchstens der dem Streitwert des Nachlasses entsprechende Betrag” dahingehend, da...