Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltliche Übernachtung bei der Mutter als Werbungskosten bei VuV. Einkünfte aus VuV vor notariellem Kaufveretrag. Sprachkurs als Werbungskosten;. Besuchskosten als außeregewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind Übernachtungskosten zum einen durch Einkünfte aus VuV veranlaßt, dienen sie aber auch dem Besuch naher Angehöriger, hier der Mutter, so liegen nichtabziehbare gemischte Aufwendungen vor.

2. Einkünfte nach § 21 EStG kann derjenige erzielen, der tatsächlich über das zu vermietende Rechtsobjekt verfügen kann; eine zeitlich gesicherte Rechtsposition, das Wirtschaftsgut durch Vermietung nutzen zu dürfen, ist nicht erforderlich.

3. Anschaffungsnaher Herstellaufwand kann frühestens mit Fertigstellung des Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden.

4. Ein Sprachkurs kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden, wenn er auf die besonderen betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist.

5. Besuchsfahrten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung und Linderung bestimmter Krankheiten entscheidend beitragen können.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, §§ 21, 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen IX R 31/02)

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

1) Streitig sind im Streitjahr die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Anerkennung von Aufwendungen für Pflege und Betreuung als außergewöhnliche Belastung.

a) Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um zwei Objekte, beide in XY gelegen.

•Bezüglich des Objekts „A-Str.” sind nur noch pauschal geltend gemachte Übernachtungskosten in Höhe von 620 DM streitig. Die Kläger haben bei der 1915 geborenen Mutter des Klägers übernachtet. Diese habe zum Zweck der Übernachtung ein Bett und einen Schrank gekauft. Zusammen mit den Kosten für Verpflegung, Strom, Wasser und Telefon habe der Kläger seiner Mutter auch für die Gewährung der Übernachtung, insbesondere für den Erwerb der hierfür entsprechenden Einrichtung, Kosten erstattet. Da der Nachweis für die Entstehung der Übernachtungskosten nicht mehr erbracht werden könne, sei der Ansatz des geltend gemachten Pauschsatzes angemessen.

•Bezüglich des Objektes „B-Str.” ist dem Grunde nach streitig, ob bereits im Jahr 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Das Objekt gehörte der am 7. September 1994 verstorbenen Mutter der Klägerin als Vorerbin. Als Nacherbin für den ursprünglichen Anteil des Erstversterbenden (ihres Vaters) und als Erbin des Längstlebenden (der Mutter) wurde im notariellen Testament der Eltern vom 21. April 1970 die Klägerin eingesetzt. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25. Mai 1994 überließ die Mutter dieses Objekt der Klägerin. Als Gegenleistung wurden, neben Wart und Pflege und der Mitaufnahme in die Mietwohnung der Klägerin, die Aufrechnung mit früheren Darlehen der Klägerin an ihre Mutter in Höhe von 8.208 DM und 6.000 DM vereinbart. Im Übrigen erfolgte die Überlassung unentgeltlich im Wege der Schenkung. Nach Ziffer V dieser Urkunde sind Besitz, Nutzen, Lasten bereits zum 1. Dezember 1993 auf die Klägerin übergegangen.

Nach dem Vortrag der Kläger war eine Beurkundung zum 1. Dezember 1993 nicht möglich, da die damals hochbetagte Mutter zu diesem Zeitpunkt wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus gelegen habe und nicht in der Lage gewesen sei, die geplante zivilrechtliche Übertragung des Hauses durch einen notariellen Überlassungsvertrag vorzunehmen. Wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter sei das Objekt wirtschaftlich bereits zum 1. Dezember 1993 auf die Klägerin übergegangen. Eine Vermietung durch die Klägerin sei bereits zum 1. April 1994, also vor der notariellen Überlassung, erfolgt. Ab Januar 1994 haben die Kläger begonnen, einen Mieter für das Haus in XY zu suchen.

Einnahmen aus diesem Objekt wurden durch die Kläger im Jahr 1993 nicht erzielt. Für 1993 werden folgende Werbungskosten geltend gemacht:

Erhaltungsaufwand

verschiedene Rechnungen:

29.841,30

•Fahrten zu Reparaturarbeiten 1343 km × 0,52 DM × 2 Personen

1.396,72

•2 Tage × DM 46,– × 2 Personen (Verpflegungsmehraufwand)

2.024,00

•auschbetrag für 44 Übernachtungen

1.700,00

Summe:

34.962,02

weitere Werbungskosten (mit AfA):

508,00

Summe:

35.470,02

Für die Berechnung der AfA wurden die Anschaffungskosten wie folgt ermittelt:

aufgerechnete Darlehen (lt. Überlassungsvertrag)

14.208,00

Barwert von Wart, Pflege und Wohnung

190.613,00

gesamte Anschaffungskosten:

204.821,00

./. Anteil Grund und Boden (ca. 13 %):

-26.627,00

anzusetzende Anschaffungskosten:

178.194,00

daraus AfA (2 %; f. 1 Monat):

297,00

Mit der Einkommensteuererklärung für 1994 vom 12. Dezember 1995 machten die Klä...

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