Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart. Rückwirkende Änderung im KraftSt-Bescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine rückwirkende Änderung der Einstufung eines sog. Pick-Up-Fahrzeugs als LKW in einen PKW ist zulässig, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgte, weil erst ab diesem Zeitpunkt die FA in der Lage waren, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als LKW anhand er Typenbezeichnung zu erkennen.

2. Eine Verpflichtung des FA, nach Ergehen der ersten Urteile zu Pick-Up-Fahrzeugen bzw. sofort nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen im August 1999 Ermittlungen wegen der Fahrzeugart vorzunehmen bestand und besteht für das FA nicht. Wann das FA eine Änderung vornimmt, steht in seinem Ermessen. Wartet es zu lange, so schützt der Eintritt der Festsetzungsverjährung den Steuerpflichtigen vor zu weit reichender Rückwirkung.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen VII R 31/03)

BFH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen VII R 31/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Einstufung des Fahrzeugs als Lkw in Pkw zulässig ist, und falls ja, ob diese Fahrzeugart vorliegt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO–; § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

Der Kläger meldete am 17. April 1998 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer … bei der Zulassungsstelle … auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Typ Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.720 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.

Die Zulassungsstelle teilte die Anmeldung des Fahrzeuges dem Beklagten, Finanzamt (FA), im Datenträgeraustausch mit (s. Bl. 3 FA-Akte). Danach erging am 15. Mai 1997 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Lkw nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 314 DM).

Wegen eines durchgeführten Bestandsabgleichs mit der Zulassungsstelle gingen dem FA im August 1999 nähere Daten des Fahrzeuges zu, aufgrund derer es zu der Erkenntnis gelangte, dass das Fahrzeug steuerlich als Pkw einzuordnen sei (sog. Gesamtinformation s. Bl. 2 FA-Akte).

Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 änderte das FA die Steuerfestsetzung rückwirkend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.137 DM fest. Es ordnete dabei das Fahrzeug abweichend zur verkehrsrechtlichen Einstufung als Pkw ein (Bemessungsgrundlagen: Hubraum 2.477 ccm, Antriebsart: Diesel nicht schadstoffarm, kein Fahrverbot bei Ozonalarm). Am 7. Februar 2000 ließ der Kläger sein Fahrzeug auf 2.810 kg auflasten.

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA wegen der Auflastung am 7. März 2000 (Bl. 17 FA-Akte) einen Bescheid, mit dem das Fahrzeug ab dem 7. Februar 2000 nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert wird und die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 17. April 1999 bis 6. Februar 2000 919 DM (Pkw) und ab dem 7. Februar 2000 jährlich 337 DM (Lkw) beträgt.

Den Einspruch lehnte das FA als unbegründet ab (s. Einspruchsentscheidung vom 22. August 2000).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung das FA die Fahrzeugart des Fahrzeugs hätte erkennen müssen und deshalb eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung ausgeschlossen sei (auf den Schriftsatz vom 8. August 2000 wird verwiesen). Das FA habe bisher nicht dargelegt, aufgrund welcher fehlender Daten es seinerzeit nicht die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs habe feststellen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 24.01.2000 und des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids vom 7. März 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2000 die Besteuerung des Fahrzeugs als Lkw beizubehalten.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2003 wird verwiesen (Bl. 45 FG-Akte).

Am 12. März 2003 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet

Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass auch der Bescheid vom 7. März 2000 Streitgegenstand ist (soweit in diesem eine Steuerfestsetzung als Pkw enthalten ist zu dem letzten Entrichtungszeitraum). Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen zum sog. Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG, wonach dieser auch kein bloßer Abrechnungsbescheid ist (s. Urteil vom 2. Februar 2002 4 K 5095/00, EFG 2002, 870; s. auch Egly, Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S...

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