Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe des Meistgebots bei der Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Meistgebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist eine übernommene Grundschuld mit dem Nominalwert und nicht mit dem vorher mit der Gläubigerbank vereinbarten Ablösebetrag anzusetzen.
Normenkette
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 44 Abs. 1, § 52
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 9.1.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2003 wird die Grunderwerbsteuer auf 14.195,– EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 19/20 und der Beklagte 1/20 zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt – für die Klägerin – vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen bleibende Grundstücksbelastungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Weiterhin ist streitig, in welcher Höhe der Wert miterworbenen Inventars aus der Gegenleistung auszuscheiden ist.
Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts … vom 10.12.2002 erwarb die Klägerin einen 400/1000 Miteigentumsanteil sowie einen 600/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlNr. … mit einem Meistgebot, bestehend aus dem Bargebot von 197.000 EUR und einer als Teil des geringsten Gebots zu übernehmenden Grundschuld in Höhe von 227.524,89 EUR.
Mit Bescheid vom 9.1.2003 setzte der Beklagte (Finanzamt) Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % aus dem Meistgebot sowie der übernommenen sonstigen Leistung (Gegenleistung insgesamt 424.524 EUR) auf 14.858 EUR fest.
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 4.2.2003, Bl. 12 f Finanzamts-Akte) machte die Klägerin geltend, dass sie tatsächlich das Bargebot in Höhe von 197.000 EUR abgegeben habe, die bestehende Grundschuld der …bank AG jedoch nicht mit dem Nennwert, sondern nur mit einem Betrag von 123.000 EUR abgelöst worden sei. Ferner seien erhebliche Zubehörstücke mit erworben worden. Dabei handele es sich um eine Schreiner-Einbauküche mit hochwertigen Geräten, einen Heizkamin, diverse Schreiner-Einbauschränke, hochwertige Badeausstattung in zwei Bädern sowie eine Sauna. Der Wert für diese Zubehörstücke würde durch die finanzierende Bank auf 50.000 EUR geschätzt. Die Grunderwerbsteuer sei deshalb nur von einer Gegenleistung von 270.000 EUR (197.000 EUR + 123.000 EUR ./. 50.000 EUR) zu berechnen.
Der Aufforderung des Finanzamts, für das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende miterworbene Zubehör eine Aufstellung mit Angabe des jeweiligen Anschaffungszeitpunktes und Anschaffungspreises sowie des anteilig erzielbaren Einzelveräußerungspreises im Erwerbszeitpunkt einzureichen, kam die Klägerin in der Weise nach, dass sie eine Aufstellung der angeschafften Gegenstände beifügte und beantragte, das übernommene Inventar pauschal mit 10 % anzusetzen. Bei der am 16.10.2003 übersandten Auflistung der übernommenen Gegenstände handele es sich um meist verschleißfreie Gegenstände, die keinen nennenswerten Wertverfall erlitten hätten. Mit dem ehemaligen Eigentümer sei vor der erfolgten Zwangsversteigerung vereinbart worden, dass für das mit übernommene Zubehör 50.000 EUR als „Ablöse” zu bezahlen sei. Auf erneute Aufforderung legte die Klägerin mit Schreiben vom 3.11.2003 (Bl. 90 f Finanzamts-Akte) Belege für das mit erworbene Zubehör vor und teilte mit, dass sie bereit sei, weitere 1.500 EUR Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2003 (Bl. 136 f Finanzamts-Akte), auf die vorweg Bezug genommen wird, auf 14.528 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gelte das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte als Gegenleistung. Das Grunderwerbsteuerrecht habe die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe aus dem Zwangsversteigerungsrecht übernommen, die deshalb auch im Sinne des Zwangsversteigerungsrechtes auszulegen seien (vgl. Boruttau, GrEStG, Kommentar, 14. Auflage Tz. 415 und 416) und sich nach § 44 Abs. 1, § 52 ZVG bestimmten. Grundschuld sei die im Grundbuch ausgewiesene Grundschuld mit ihrem Kapitalbetrag (Nennwert), Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.1.1985, BStBl II 1985 II S. 339. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine Sicherungsgrundschuld handele, die nicht mehr voll „valutiert” sei (vgl. BFH a.a.O.).
Im Streitfall gehörten die Leistungen für den gemauerten Heizkamin, die fest eingebauten Bad- und Sanitäreinrichtungen, Außentreppe und -geländer, Schwingtor und elektrischer Torantrieb, Heizungsanlage sowie die Einbausauna zu den wesentlichen Bestandt...