rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 8 Abs.2 S. 2 EStG erhöht sich der anzusetzende Wert bei Gestellung eines Dienstwagens für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03% des Listenpreises pro Monat. Dabei handelt es sich um eine typisierende Art der Wertermittlung, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als einmal wöchentlich nutzt.
2. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt dieser Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab.
3. Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 Sätze 2-5, § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 sowie der Einkommensteueränderungsbescheide für 1999 vom 11. Dezember 2007 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechen und dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Jahr 1996 von 196.418 DM, im Jahr 1997 von 216.968 DM, im Jahr 1998 von 260.735 DM und im Jahr 1999 von 268.737 DM zugrunde zu legen. Dem Beklagten wird weiter aufgegeben, das Ergebnis dieser Berechnungen den Klägern unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger aus der Privatnutzung eines Dienstwagens einen geldwerten Vorteil bezogen hat.
I.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte unter anderem als Vorstand der [… X-AG] (Arbeitgeber) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Kläger wurde in den Streitjahren (1996 bis 1999) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er neben dienstlichen Fahrten auch für private Fahrten und für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Eines der Dienstfahrzeuge […] wurde in der Zeit von Oktober 1996 bis April 2000 von der […] L-GmbH in […] G-Stadt geleast. Die Fahrzeugkosten (Leasingraten Benzinkosten, Versicherungen, Steuern, Wartung usw.) wurden vom Arbeitgeber getragen.
Nach den über die Fahrzeuggestellung getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger an seinen Arbeitgeber für die privaten Fahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Kilometerpauschale für die gefahrenen Kilometer zu entrichten. Nach dieser Vereinbarung stellte der Arbeitgeber dem Kläger folgende Beträge in Rechnung: 10.250,18 DM für das Jahr 1996, 12.105,36 DM für das Jahr 1997, 9.269,21 DM für das Jahr 1998 und 9.174,67 DM für das Jahr 1999. Der Kläger musste Grundaufzeichnungen über die Nutzung der Firmenfahrzeuge führen und diese dem Arbeitgeber übergeben. Diese Grundaufzeichnungen lagen den Rechnungen des Arbeitgebers zu Grunde. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Bei seinen Rechnungen ging der Arbeitgeber von folgenden, vom Kläger zurückgelegten Fahrten aus:
Jahr |
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (km) |
Private Fahrten (km) |
Summe (km) |
1996 |
6.820 |
5.580 |
12.400 |
1997 |
9.800 |
4.820 |
14.620 |
1998 |
7.200 |
3.080 |
10.280 |
1999 |
8.040 |
2.100 |
10.140 |
Der Bruttolistenpreis für das bis Oktober 1996 genutzte Fahrzeug betrug unstreitig 130.000 DM und der Bruttolistenpreis für das von November 1996 bis Dezember 1999 genutzte Fahrzeug unstreitig 155.000 DM. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung betrug unstreitig in allen Streitjahren 155 km. Die ebenfalls unstreitigen Gesamtkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf 41.625,44 DM im Jahr 1996, 55.204,17 DM im Jahr 1997, 56.784,32 DM im Jahr 1998 und 52.110,15 DM im Jahr 1999.
In den für die Streitjahre 1996 bis 1999 eingereichten Einkommenssteuererklärungen erklärten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers einen geldwerten Vorteil aus der Gestellung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. In den Streitjahren 1996 bis 1999 machten sie aber bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von jährlich 4.200 DM geltend; der Kläger habe an 60 Tage...