rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung einer verpachteten inländischen Gaststätte. Besteuerungsrecht der BRD nach dem DBA-USA. Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in weit zurückliegenden Zeiträumen betrieben wurde
Leitsatz (redaktionell)
1. Sachliche Voraussetzung für einen fortgeführten Gewerbebetrieb ist, dass ein vom Verpächter oder (bei unentgeltlichem Erbwerb) seinem Rechtsvorgänger vormals selbst betriebener (noch lebender) Gewerbebetrieb verpachtet wird. Dabei reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden.
2. Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand.
3. Als objektives Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in einem bestimmten, lange zurückliegenden Zeitraum (im Streitfall während des zweiten Weltkriegs) betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) der Gemeinde über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb und die für den Betrieb erteilten Gaststättenkonzessionen herangezogen werden.
4. Allein die Tatsache, dass das FA ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist, führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt.
5. Der Verpächter unterhält regelmäßig keine Betriebsstätte in dem verpachteten Betrieb. Anders verhält es sich jedoch, wenn der im Ausland wohnende Verpächter einen inländischen Generalbevollmächtigten für den verpachteten Betrieb bestellt hat.
6. Das Besteuerungsrecht der BRD für den aus dem verpachteten Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn des in den USA lebenden Verpächters ergibt sich aus der gegenüber Art. 7 DBA-USA vorrangigen Regelung nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DBA-USA.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA USA Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 7; AO § 13 Sätze 1, 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens bis zum Erlass des Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2009 tragen die Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %. Die weiteren bis zum Abschluss des Klageverfahrens entstandenen Kosten tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Grundstück …-Str. 4 in … bei Veräußerung Betriebsvermögen war und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.
Die Kläger, die in den USA wohnhaft sind, waren je zur Hälfte Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Sie veräußerten das verpachtete Grundstück mit Gaststättenbetrieb am 21. Februar 2007 zu einem Veräußerungspreis von 1.250.000 EUR. Das Grundstück hatte sich bereits vor dem 2. Weltkrieg im Eigentum der Familie der Kläger befunden. Die Eigentumsverhältnisse entwickelten sich wie folgt:
30. April 1931 |
Erwerb des Grundstücks durch F (durch rechtskräftigen Zuschlag) |
22. Oktober 1942 |
Eigentumsübergang auf die Tochter A als Erbin |
17. Juli 1973 |
Eigentumsübergang je zur Hälfte auf die Söhne, die Kläger J und K, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts zugunsten der Mutter A. |
Dem Ehemann von Frau F, K, war am 7. Juli 1931 die Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft auf dem Anwesen … erteilt worden. Es ist unstreitig, dass K die Gaststätte „E” bis zu seinem Tod im Jahr 1934 betrieben hat. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Mutter der Kläger, A, die Gaststätte „E” zum 1. August 1944 an Herrn M verpachtete. In der Folgezeit war das Grundstück mit Gaststätte bis zur Veräußerung im Jahr 2007 durchgehend an verschiedene Pächter verpachtet.
Im Jahr 1950 wanderte Frau A in die USA aus, wo ihre Söhne (die Kläger) geboren wurden und wo sie bis zu ihrem Tod wohnhaft war. Anlässlich ihrer Auswanderung erließ das Finanzamt … gegen sie am 10. Februar 1950 einen Sicherheitsbescheid für zukünftige Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer und sonstige vor der Auswanderung zu leistende Steuern. Frau A bestellte einen inländischen Generalbevollmächtigten für Belange in Zusammenhang mit dem Grundstück, der für sie hinsichtlich der Verpachtungsgeschäfte tätig war und die Pachtverträge für sie abschloss. Nach dem Tod von Frau A am … 1998 teilte der steuerliche Vertreter der Kläger dem Finanzamt mit, dass die bisher von Frau A aufgrund der Nießbrauchsbestellung versteuerten Einkünfte aus dem verpachteten Gewerbebetrieb „E” jetzt zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne (die Kläger) übergingen. Generalbevollmächtigter sei weiter Herr P von Abtei…. In der Folge wurde für die J und K GbR für den Zeitraum Juni bis Dezember 1998 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung beim Finanzam...