Entscheidungsstichwort (Thema)

Weinvertrieb als Liebhaberei. Einkommensteuer 1992, 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Weinvertrieb in geringem Umfang und nur für einen kleinen Kreis von Interessenten kann nicht typischerweise ausgeschlossen werden, daß er dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

2. Für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spricht insb., wenn der Steuerpflichtige trotz anhaltender Verluste seine Tätigkeit unverändert fortführt.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 S. 1

 

Gründe

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 und 1993 u. a. mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In den Jahren 1984 bis 1989 war die Klägerin (Klin) an dem … Weinvertrieb (… GbR) zu 50 % beteiligt, der einen Verlust von insgesamt 13.195 DM erwirtschaftete. Bis 1988 war die Klin auch selbständige Friseurmeisterin in … Seit dem 1.2.1990 führt die Klin den Weinhandel als Einzelunternehmen fort.

Aus dem Weinhandel der Klin ergaben sich nach den Angaben der Kl in den Steuererklärungen folgende durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Betriebsergebnisse:

Betriebseinnahmen (davon Warenverkauf)

Betriebsausgaben (davon Wareneinkauf)

Einkünfte

DM

DM

DM

1990

7.895

(6.592)

13.248

(7.991)

- 5.353

1991

11.006

(8.375)

15.990

(8.866)

- 4.984

1992

11.981

(9.559)

30.331

(10.378)

- 18.400

1993

23.702

(75.710)

35.983

(16.372)

- 12.281

54.534

(40.236)

95.552

(43.607)

- 41.018

1994

25.427

(15.327)

21.733

(11.348)

+ 3.694

1995

23.855

(15.818)

22.291

(14.788)

+ 1.564

1996

21.457

(14.249)

20.897

(13.282)

+ 560

1997

18.317

(13.992)

22.349

(12.630)

- 4.032

1998

22.403

(13.081)

25.388

(17.002)

- 2.985

111.459

(75.467)

112.658

(69.050)

1.199

Gesamtsumme

165.993

(115.703)

208.210

(112.657)

- 42.217

Im Anschluß an eine Außenprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 28.6.1996), bei der der Prüfer den Verlust für 1992 auf 14.234 DM und den für 1993 auf 4.049 DM korrigierte, erkannte der Beklagte (Finanzamt – FA–) die Verluste der Jahre 1992 und 1993 nicht mehr an. Es stufte den Weinvertrieb als „Liebhaberei” ein, da die für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehle. Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 1992 und 1993 vom 2.8.1996 setzte das FA die Einkommensteuer 1992 auf 35.364 DM und die Einkommensteuer 1993 auf 32.612 DM fest. Der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3.11.1997).

Mit der Klage machen die Kl weiterhin geltend, daß die Verluste der Klin aus dem Weinhandel als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen seien. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, der Betrieb eines Weinhandels stelle nach der typisierenden Betrachtungsweise einen mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Gewerbebetrieb dar. Der Weinvertrieb sei eine Beschäftigung, die typischerweise dem Broterwerb diene. Der erste Anschein spreche somit für eine Gewinnerzielungsabsicht der Klin. Der erste Anschein bestätige auch die Absicht der Klin, einen Totalgewinn zu erzielen. Die Umsätze hätten sich innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren (1991 bis 1993) so gut wie verdoppelt. Allein dieser Umstand spreche schon dafür, daß es sich bei dem Betrieb des Weinhandels nicht um Freizeitgestaltung handle, sondern der Weinhandel ernsthaft mit der Absicht betrieben werde, positive Ergebnisse zu erzielen. Nach anfänglichen Verlusten habe die Klin in den Jahren 1994 und 1995 Gewinne erzielt. Die Zukunftsprognose sei somit positiv. Die Anfangsverluste resultierten daraus, daß der Kundenstamm durch die Verlegung des Betriebs der ehemaligen GbR von … nach … … habe neu aufgebaut werden müssen. Auch seien erhebliche Ausgaben für die Ausgestaltung des Büros und zur Präsentation der Weine als auch der Geschenkkörbe und dergleichen in den Jahren 1992 und 1993 getätigt worden. Trotz Verschiebung weiterer geplanter Aktivitäten zum weiteren Ausbau des Kundenstammes durch die Schwangerschaft der Klin seien der Umsatz gesteigert und Gewinne erzielt worden. Umstrukturierungsmaßnahmen bei einem Betrieb, welcher Gewinne erwirtschafte, seien nicht angebracht. Beweisanzeichen dafür, daß der Weinhandel lediglich aufgrund von im persönlichen Lebensbereich resultierenden Neigungen betrieben werde, lägen nicht vor. Auch die Auffassung des FA, das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht werde dadurch bestätigt, daß der Lebensunterhalt nicht aus der streitgegenständlichen Tätigkeit bestritten werde, gehe ins Leere. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige aus dem Ertrag seine volle eigene wirtschaftliche Existenz bestreiten könne. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Kl vom 29.1.1998 verwiesen.

Die Kl beantragen,

unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 19...

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