rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung gewerbliche Tätigkeit. Freier Beruf
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.
2. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG neben den ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann.
3. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige … sofern kein Hochschulabschluss vorliegt – durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Weg eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen examiniert.
4. Ohne entsprechenden Auf Antrag des Klägers muss das Gericht nicht von sich aus eine Wissensprüfung durchführen.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, solche aus freiberuflicher Arbeit oder wegen Nichtteilnahme am wirtschaftlichen Verkehr sonstige Einkünfte.
Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt; das FA ist auch zuständig für den Erlass des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag (GewSt-MessB).
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte als Berater aus Verträgen mit der xxx (A) in xx und des xxx (G) in München.
Als der Kläger Fragen des FA im ESt-Veranlagungsverfahren 1997 und 1998 zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht beantwortete, qualifizierte das FA die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und setzte den GewSt-MessB für 1998 auf 3.470 DM fest (Bescheid vom 27. September 2000). Seinen Einspruch begründete der Kläger damit, er nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, da A das Unternehmen übernommen habe, in dem der Kläger als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Er sei fast ausschließlich für A tätig gewesen (Schreiben vom 10. November 1999, Bl. 28 der GewSt-Akte). Es handele sich somit um eine Überleitungstätigkeit i.S. des Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 13. April 1994 Z-K-18/89 (gemeint sind wohl die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 13. April 1994 2 K 18/89 und 2 K 17/89, veröffentlicht in Juris). Im Übrigen sei seine Tätigkeit derjenigen eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Seine Beratertätigkeit für die A habe drei Schwerpunkte gehabt: Die Erarbeitung von Ausfallkriterien für Soft- und Hardware für den Außendienst des Auftraggebers. Erarbeitung von Maßnahmen zur Umsatzsteigerung und – stabilisierung im Außendienst der A unter Verwendung der vorhandenen EDV-technischen Infrastruktur. Evaluierung von Investitionsmaßnahmen für den Außendienst der A. Auf die eingereichten schriftlichen Beauftragungen durch die A und den Auszug aus dem Beratervertrag wird verwiesen (Bl. 50 ff. der GewSt-Akte). Seine Beratung für die G habe konkreten, einzelfallbezogenen kaufmännischen Fragen gegolten.
Zu seinem beruflichen Werdegang trägt der Kläger vor, er habe Mathematik studiert und sei danach in zwei Firmen kaufmännischer Leiter im Bereich der Informationstechnik gewesen, wo er sich die notwendigen Kenntnisse im Rahmen seiner vorstehend beschriebenen kaufmännischen Leitungsfunktion erworben habe.
Wegen der Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Einspruchsverfahren vom 12. Januar 2001 und 27. Juni 2003 (Bl. 9, 45 der GewSt-Akte) verwiesen.
Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. April 2007 erfolglos.
Auf die Klagebegründung vom 8. Oktober 2007 wird wegen der dortigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hebt hervor, dass er niemals werbend tätig gewesen, sondern vielmehr die G an ihn herangetreten sei. Auch sei er rein in der betriebswirtschaftlichen Beratung tätig gewesen. Zur vom FA bemängelten, unzureichenden Vorbildung für den beratenden Betriebswirt verweist er auf seine 10-jährige Geschäftsführertätigkeit, während der er für Vertrieb, Marketing und die kaufmännische Leitung verantwortlich gewesen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den GewStMessB für 1998 vom 27. September 2000 und die EE von 20. April 2007 aufzuheben und den GewStMessB für 1998 neu auf null DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der ...