Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere Außendienstmitarbeiter betreuenden Verkaufsleiters mit nicht unerheblicher eigener Auswärtstätigkeit. Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird.. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Das häusliche Büro eines angestellten Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn er an zwei Wochentagen zur Überwachung der Vertreter und Betreuung der Großkunden auswärts tätig ist und dabei eine Strecke von über 200 km täglich zurücklegt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1998 wird die Einkommensteuer 1996 auf 80.078 DM festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im angemieteten Wohnhaus der Kläger der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 HS. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen.
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger, der von Beruf Verkaufsleiter ist, hatte in der Einkommensteuer-Erklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.705,93 DM (25,23 % von 26.579,20 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Raumkosten nur mit 2.400 DM. Es ging dabei davon aus, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers in seinem Geschäftsbezirk befinde. Auf den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 15. Oktober 1997 wird verwiesen. Der Einspruch hatte in diesem Streitpunkt keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1998, mit dem die Einkommensteuer 1996 auf 83.704 DM festgesetzt wurde, wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage. Mit Anordnung vom 16. März 1999 wurde dem Kläger zur Vorlage der Vollmacht eine Ausschlussfrist bis zum 30. April 1999 gesetzt. Die Vollmacht ging am 3. Mai 1999 bei Gericht ein. Hierzu trägt der Kläger vor, dass er am 30. April 1999 gegen 16 Uhr versucht habe, das Couvert mit der Vollmacht bei Gericht abzugeben. Da ihm nicht geöffnet worden sei, habe er den Brief mangels Briefkasten rechts auf die am Eingang befindliche Leiste gelegt. Den Briefkasten am Eingang des Grundstücks habe er übersehen. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen vorgetragen, dass er innerhalb seiner Firma Gebietsleiter von Bayern sei. Er habe 13 Mitarbeiter, deren Aufgabe es sei Kunden in Bayern aufzusuchen. Er selbst besuche ab und zu Großkunden. Des weiteren überprüfe er die Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Alle sechs bis acht Wochen organisiere er ein Mitarbeitertreffen. Wöchentlich sei er durchschnittlich zwei Tage außer Haus. Für seine Tätigkeit werde ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im Jahr fahre er durchschnittlich 20.000 km beruflich.
Die übrige Zeit verbringe er in seinem Arbeitszimmer. Seine Mitarbeiter würden täglich die Ergebnisse ihrer Arbeit über Laptop direkt bei der Zentrale in … eingeben. Ihre Tätigkeitsberichte rufe er täglich ab Er analysiere die Berichte und prüfe, ob die vorgegebenen Jahresziele (Umsatzzahlen) eingehalten würden. Es sei aber auch seine Aufgabe die Platzierung der Waren zu überprüfen. Er werde fast täglich von seinen Mitarbeitern angerufen.
Wenn er zu Hause arbeite, arbeite er in der Regel acht bis zehn Stunden. Dies sei auch am Wochenende der Fall.
Mitarbeitergespräche führe er in der Regel in seinem Arbeitszimmer.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Vorlage der Vollmacht zu gewähren und unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1998 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.305 DM (6.705 DM ./. 2.400 DM) zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1996 entsprechend festzusetzen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Es befürwortet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Vorlage der Vollmacht. In der Sache hält es die Klage für unbegründet. Erfolge nur ein Teil der gesamten Betätigung zu Hause, ...