Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988, 1989
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) in den Streitjahren 1988 und 1989 steuerlich wirksam ihr Haus A., S. an ihren Sohn K. vermietet hat.
In den Jahren 1985 und 1986 errichtete die Klin auf dem Grundstück A., S. mit einem Gesamtkostenaufwand von 1.300.000 DM ein Einfamilienhaus. Das Gebäude wurde zum 1.3.1986 bezugsfertig. Es umfaßt eine Wohnfläche von ca. 172 qm. In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1986 erklärte die Klin zunächst, daß das Gebäude unentgeltlich durch ihren Sohn, der von ihr zusätzlich mit Bar- und Sachzuwendungen unterstützt werde, genutzt werde. Aus dem später vorgelegten, mit ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin abgeschlossenen Mietvertrag, der auf den 1.3.1986 datiert war, ergibt sich, daß eine monatliche Miete in bar in Höhe von 1.150 DM zu entrichten ist. Nebenkosten waren nicht gesondert vereinbart, der Mietvertrag sollte bis zum 30.6.1988 gelten.
Zum 1.7.1988 wurde zwischen der Klin und deren Sohn ein neuer Mietvertrag auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Auch in diesem Mietvertrag sind die Klauseln über die Abrechnung der Betriebskosten gestrichen. In § 4 (Miete und Nebenkosten) wurde eine monatliche Miete von 1.150 DM vereinbart. Darüber hinaus wurden keine betragsmäßigen Nebenkosten festgelegt.
Der Sohn der Klin hatte am 16. Juni 1988 einen Hausmeisterbetrieb eröffnet. In 1988 hatte er einen Jahresfehlbetrag von 7.813/70 DM in seiner ESt-Erklärung erklärt. Die Erlöse beliefen sich auf 2.675,76 DM. In 1989 betrugen die Erlöse 8.652 DM. Die Einkünfte wurden mit ./. 21.686,62 DM angegeben. Weitere Einkünfte hatte der Sohn der Klin in den Streitjahren nicht.
Mit Vertrag zum 1.1.1990 zwischen der Klin und ihrem Sohn K. wird dem Sohn K. die Betreuung des Grundbesitzes der Klin als Hausmeister übertragen.
Die ESt-Veranlagungen 1988 und 1989 erfolgten im wesentlichen nach den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) wich nur insoweit ab, als er das Mietverhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht anerkannte und den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung um den Verlust aus dem Objekt S., A. kürzte.
Neben der AfA hatte die Klin als Werbungskosten aus dem Objekt A. 1988 34.153,05 DM und 1989 34.077,02 DM geltend gemacht. Unter diesen Werbungskosten wurden auch die Kosten für Heizöl, Strom, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Wach- und Schließgesellschaft, Wasserversorgung, Grundsteuer und Reinigungsarbeiten sowie Gartenpflege (1988 = 8.412,35 DM und 1989 = 5.184,57 DM), sowie Reparaturaufwand in Höhe von 10.817,58 DM (1988) und 12.991,78 DM (1989) geltend gemacht.
Mit ESt-Bescheiden vom 21.3.1990 für 1988 und vom 3.4.1991 für 1989 setzte das FA die ESt 1988 auf 9.438 DM und für 1989 auf 9.496 DM fest.
In ihren dagegen eingelegten Einsprüchen führte die Klin aus, daß der Sohn und dessen Lebensgefährtin das Haus bewohnt hätten. Die Miete sei zum Teil aus der gewerblichen Tätigkeit des Sohnes als Hausmeister und aus der ständigen Inanspruchnahme eines Überziehungskredits finanziert worden. Im übrigen habe die Lebensgefährtin die Miete mitfinanziert. Der Sohn habe ab Juni 1988 seine selbständige Tätigkeit als Hausmeister angemeldet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er sich auch verpflichtet, die Objekte der Klin zu betreuen.
Die Mietnebenkosten seien mit dem Honorar für die Hausmeistertätigkeit unter den Beteiligten verrechnet worden. Ein Verrechnungsvertrag sei mündlich abgeschlossen worden. Die Aufrechnung sei jeweils mündlich erfolgt. Die vereinbarte Miete entspreche einer Kaltmiete von 6/68 DM/qm. Bei einer anzusetzenden ortsüblichen Miete von 12 DM/qm liege sie nicht unter 50 %. Der Klin stehe daher der volle Werbungskostenabzug zu.
Das FA hat vom Bürgermeister von S. Erkundigungen über die Höhe der in S. bezahlten qm-Miete eingeholt. Der Bürgermeister gab zur Auskunft, daß das Mietniveau in S. nicht anders als in M. sei.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 1. April 1992 änderte das FA den ESt-Bescheid 1988 vom 21.3.1990 und erhöhte die ESt 1988 auf 9.496 DM. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klin weiterhin die Anerkennung des Mietverhältnisses mit ihrem Sohn. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, ergebe sich, daß für die Anerkennung einer Darlehens Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen der Einzelfall entscheidend sei. Bei der erforderlichen Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles komme es im wesentlichen auf den Anlaß der Darlehensgewährung, seine Verwendung sowie auf die Frage an, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter volljährigen, voneinander insbesondere wirtschaftlich unabhängigen Verwandten oder um eine Vereinbarung mit minderjährigen Kindern des Steuerpflichtigen handle, vor allem, wenn sie noch in dessen Haushalt lebten. Der BFH habe in seiner Begründung auch darau...