rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld, Schulbesuch minderjähriger Kinder im Ausland (Tunesien). Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes im Inland (neben dem ausländischen) hängt von verschiedenen Faktoren ab
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind.
2. Die Beibehaltung des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder im Inland hängt nicht allein von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts zum Zweck des Schulbesuchs oder von deren Aufenthalten während der Schulferien im Inland ab. Vielmehr sind eine Vielzahl weiterer maßgeblicher Faktoren zu berücksichtigen. Damit lässt sich hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthalts keine allgemeingültige maximale zeitliche Grenze festlegen.
3. Die seit der Einschulung nachhaltigen und langen Inlandsaufenthalte der Kinder von vier bis nahezu fünf Monaten im Jahr, die über die Ferienzeit regelmäßig noch hinausgingen, deuten bereits auf die Beibehaltung der Bindung der Kinder an ihr Elternhaus im Inland hin. Diese Aufenthalte hatten für die Kinder nicht nur Besuchscharakter. Denn sie kamen einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich und bedeuteten zwischenzeitliches Wohnen. Hinzu kommt, dass die Kinder von ihren Eltern nicht bei den Großeltern, sondern bei einer Gastfamilie in Tunesien untergebracht worden sind. Die Herkunft der Eltern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften, die gemeinsame Vorstellung der Eltern und deren Verwirklichung, beide Kinder im Hinblick auf beide Herkunftsländer der Eltern, Deutschland und Tunesien, zu erziehen und auszurichten sowie die Mehrsprachigkeit der Kinder, insbesondere auch deren gute Deutschkenntnisse, sind weitere Umstände, die für zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse der Kinder und damit für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes der Kinder im Inland sprechen.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO §§ 8-9, 19 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Der Aufhebungsbescheid vom 8. November 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2012 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ihre Kinder M, geb. am 23. März 2000, und N, geb. am 16. Januar 2002, ab Dezember 2011 mit Bescheid vom 8. November 2011. Bis zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bezog die Klägerin laufend Kindergeld.
Die Klägerin besitzt die deutsche sowie die französische Staatsbürgerschaft. Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann besitzt die tunesische Staatsbürgerschaft. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die leiblichen Eltern der Kinder M, N und Ma, geb. am 2. November 2009, und haben ihren Wohnsitz im Inland. M und N besitzen von Geburt an die deutsche, die französische und die tunesische Staatsbürgerschaft.
Seit Mai 2000 bewohnt die Klägerin mit ihrer Familie eine angemietete Wohnung in … (Inland), die lt. Mietvertrag eine Grundfläche von 66,5 qm hat und nach dem Grundriss aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie einer Küche mit Essgelegenheit und einem Bad/WC besteht. Das Kinderzimmer (ca. 12 qm) stand allein M und N zur Verfügung. Dort stehen ihre Betten. Dort befinden sich ihre Einrichtungsgegenstände, ihre Kleidung sowie ihre Sport- und Spielsachen.
M und N hatten bis zu ihrer Einschulung (M im September 2006 bzw. N im September 2008) ihren alleinigen Wohnsitz bei ihren Eltern im Inland. Seither besuchten M und N die Schule in … in Tunesien. Sie wohnten dort bei der mit ihren Eltern befreundeten Familie (J). Die Wohnung der Familie J ist ca. 70 qm groß. M und N teilten sich zwei Kinderzimmer mit den Kindern der Familie J. X., der Heimatort des Kindsvaters, ist ca. 25 km von … entfernt. Hier leben die Großeltern der Kinder väterlicherseits. Die persönlichen Beziehungen der Kinder am Ausbildungsort ergeben sich aus dem Zusammenleben mit der befreundeten Familie J, den Schulkameraden, den Nachbarskindern und den Großeltern väterlicherseits. Außerdem besuchten die Klägerin für einen Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten im Kalenderjahr und ihr Ehemann zweimal zwischen zwei und drei Wochen im Kalenderjahr ihre Kinder immer wieder in Tunesien, um sich um die Erziehung und die Schulbildung von M und N zu kümmern.
M und N verbrachten seit ihrer Einschulung in Tunesien regelmäßig ihre gesamten Schulferien in … (Inland). Während ihrer Inlandsaufenthalte nutzten sie ihr für sie reserviertes Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung, aber auch das Wohnzimmer mit einer Spielecke sowie die ganze restliche Wohnung. Das jüngste Kind der ...