rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers. keine wertmäßige Begrenzung der Rückdeckungsansprüche auf Pensionsrückstellung. Teilwertermittlung einer Pensionsrückstellung. Umstellung auf andere Bewertungsmethode
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Rückdeckung einer Pensionszusage des Arbeitgebers durch eine Kapitallebensversicherung werden der Sparanteil und der rechnungsmäßige Zins nicht aufwandswirksam, sondern stellen in Höhe des von der Versicherung zum jeweiligen Bilanzstichtag gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals die Bewertungsgrundlage und den Bewertungsmaßstab für die Höhe des vom Versicherten (Arbeitgeber) zu aktivierenden Anspruchs auf Rückdeckung und damit dessen Anschaffungskosten dar.
2. Der Ansatz eines unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwerts der Rückdeckungsansprüche ist ebenso wenig zulässig wie eine Ermittlung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit denselben Rechnungsgrundlagen, die auch der Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde liegen.
3. Ist zur Rückdeckung einer einheitlichen Versorgungszusage eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Verbund mit einer Kapitallebensversicherung als einheitliche Versicherung unter einer einheitlichen Versicherungsnummer abgeschlossen worden, stellen die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, dessen Aktivwert unter Berücksichtigung des gesamten vom Versicherer gebildeten Deckungskapitals mit einem einheitlichen Abzinsungssatz zu ermitteln ist.
4. Das Nachholverbot für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei Umstellung auf eine zu einem höheren Teilwert führende Berechnungsmethode bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter ist X. Dieser war bis 4. Mai 2005 auch zum Geschäftsführer bestellt. Seit 5. Mai 2005 ist Geschäftsführerin Frau Y.
Mit Vertrag vom 1. März 1999 erteilte die Klägerin X eine Versorgungszusage. Danach erhält X bei einem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Versorgungszusage ein Ruhegeld in Höhe von monatlich 9.000 DM. Das Ruhegeld wird auch für den Fall gezahlt, dass vor Eintritt des regulären Pensionsalters Berufsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit das Ruhegeld i.H.v. 86,66 % des erreichten Anspruchs auf Altersrente geleistet. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente über. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage vom 1. März 1999 Bezug genommen.
Zur Absicherung der eingegangenen Verpflichtung aus dem Altersruhegeld wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei der V Lebensversicherung AG als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
Aufgrund des Eintritts des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit hat die Versicherung zum 1. Oktober 2001 ihre Leistungspflicht anerkannt. Die V Lebensversicherung hat sich in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedoch die Möglichkeit zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ausbedungen und kann grundsätzlich jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich eine umfassende Untersuchung der versicherten Person verlangen.
Der Ansatz der Rückdeckungsansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalles in den Bilanzen der Klägerin erfolgte nicht mit dem festgestellten Aktivwert durch die V Lebensversicherung AG, sondern in Höhe eines in einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der P GmbH (P) ermittelten Werts. Hierbei wurde eine monatliche Invalidenrente von 4.077 EUR sowie eine jährliche „Beitragsbefreiungsrente” von 4.694,64 EUR angesetzt. Zudem wurden als Rechnungsgrundlage die Richttafeln „Heubeck 2005 G” und ein Rechnungszins von 6 % (analog der Pensionsrückstellung) verwendet. Dementsprechend erklärte die Klägerin in ihren Bilanzen zum 31.3.2007, 31.3.2008 und 31.3.2009 folgende Wirtschaftsgüter:
31.3.2007:
Pensionsrückstellung: 522.913 EUR
Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung: 517.902 EUR
31.3.2008
Pensionsrückstellung: 533.560 EUR
Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung: 508.238 EUR
31.3.2009
Pensionsrückstellung: 531.215 EUR
Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung: 498.153 EUR
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