Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 bis 1995 gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 bis 1995 Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 bis 1.1.1995 Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein von einer Personengesellschaft vergebenes Darlehen stellt mangels betrieblicher Veranlassung notwendiges Privatvermögen dar, wenn der die Gesellschaft beherrschende Gesellschafter diese nur wegen der erkannten Risiken des Geschäftes vorgeschoben hat, jedoch selbst 5/8 der vereinbarten Vergütung an der Gesellschaft vorbei vereinnahmt hat, außerdem die Gesellschaft aus eigener Kraft das Darlehen nicht hätte vergeben können, sondern hierzu nur durch Gestellung umfangreicher Sicherheiten des Gesellschafters in die Lage versetzt wurde, und die Darlehensvergabe außerhalb des gesellschaftsvertraglich bestimmten Geschäftszwecks der Gesellschaft und ihrer sonstigen betrieblichen Betätigung lag.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, ist die X alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der GmbH Y (im folgenden: F). F war bis 23. Juli 1995 zugleich alleiniger Geschäftsführer. Seither ist sein Sohn Geschäftsführer. Am Festkapital der Klägerin von 10.000 DM sind die GmbH mit 3 v.H. und F mit 97 v.H. beteiligt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag und der Gewerbeanmeldung Vertrieb und Herstellung von Waren und Neuheiten aller Art, desgl. der Export und Import dieser Waren sowie die Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Grundstücken und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte; An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art. Für die am 10. März 1989 in X angemeldete Betriebsstätte wurde dasTätigkeitsfeld umschrieben mit Vermittlung von Immobilien und Darlehen, Tätigkeit als Bauträger, Leasing von Büromöbeln, Großhandel mit elektronischen Artikeln, Leasing von Maschinen, Leasing von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht), Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer. Die Klägerin führte in den Zeiträumen 1974 bis 1975 und 1984 bis 1991 teils in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobiliengeschäfte größeren Umfangs mit hohen Gewinnen aus.

F ist an zahlreichen Firmen beteiligt, deren Geschäftszweck im wesentlichen darin besteht, Immobilien zu erwerben, zu veräußern und zu vermieten. Die Klägerin ist als „Verwaltungsorgan” für diese Unternehmen tätig und stellt die laufend anfallenden Verwaltungskosten wie Büromiete, Gehälter und Reisekosten Unternehmer den anderen Unternehmen des F anteilig in Rechnung. Sie hielt zum 31. Dezember 1991 zudem Finanzbeteiligungen an der X GmbH mit einem Bilanzwert von 50.000 DM und an einer weiteren GmbH mit einem Bilanzwert von 21.548 DM. Ihr Eigenkapital betrug ohne Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren streitigen Darlehensgeschäfts in den Jahren 1991 bis 1995 zwischen ./. 115.064 DM zum 31. Dezember 1993 und 236.111 DM zum 31. Dezember 1995.

Wie der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (Finanzamt) aufgrund einer Anzeige bekannt wurde, war F an den im X ansässigen Firmen X und Y beteiligt und wickelte über diese Unternehmen Geschäfte ab, von denen die deutsche Finanzverwaltung keine Kenntnis hatte. Mit der treuhänderischen Verwaltung dieser Firmen hatte er mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die von X und Y gegründete XY mit Sitz imFürstentum beauftragt. Dieses Unternehmen, eine Tochtergesellschaft der XY (Rechtssitz in der Schweiz), befaßte sich hauptsächlich mit der Verwaltung von Domizilgesellschaften.

Auf Vermittlung von X gewährte F der Y, im März 1991 ein persönliches Darlehen über 2,3 Mio. DM, das er durch Aufnahme eines Privatdarlehens bei der XY in gleicher Höhe refinanzierte und das durch eine Bankgarantie der XY abgesichert war. X und Y waren seinerzeit für die Z tätig, deren Inhaber X war, den F seinerseits bis Ende 1991 mit der treuhänderischen Verwaltung seiner Firma beauftragt hatte. Die Firma zahlte das Darlehen pünktlich zurück und überwies die vereinbarte Vergütung für die Darlehensgewährung von 108.727 DM auf ein Bankkonto der Firma in X. Wie F in einem Schreiben vom 11. September 1992 an den Rechtsanwalt ausführte, wickelte X für ihn verschiedene Geschäfte ab, die immer korrekt durchgeführt wurden.

F bemühte sich nach der erfolgreichen Abwicklung des für ihn sehr lukrativen, der Besteuerung in Deutschland entzogenen Darlehensgeschäfts mit der Firma von X vergleichbare Finanzierungsgeschäfte vermittelt zu bekommen. Diese in der Einspruchsentscheidung näher dargestellten Versuche scheiterten jedoch wiederholt.

Mit einem von X unterzeichneten Schreiben vom 6. Mai 1992 bot die XY ei...

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