Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks. Gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für jedes einzelne Grundstück. Bausparguthabenzinsen als Vermietungseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtsprechung, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht auszugehen ist, gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.
2. Die Frage, ob eine Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, ist für jede vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Das gilt auch, wenn ein bebautes und das daneben liegende unbebaute Grundstück zusammen zu einem einheitlichen Mietpreis vermietet werden. Daraus ergibt sich lediglich die Notwendigkeit, die Einnahmen und die Werbungskosten in geeigneter Weise entsprechend den Anteilen der Grundstücke aufzuteilen.
3. Scheidet nach einer Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Vermietung eines unbebauten Grundstücks aus, steht dem eine zehn Jahre nach Beginn der Vermietung begonnene Bebauung nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige nicht von Anfang an zur Bebauung und dauerhaften Vermietung endgültig entschlossen war.
4. Dienen Bausparverträge der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, stellen Guthabenzinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar und sind den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gegenüber zu stellen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der in den Streitjahren 1994 bis 1996 als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. September 1994 beide nebeneinander liegenden Grundstücke FlNr. 173/61 und FINr. 173/68 in A zu einem Kaufpreis von 1.027.000 DM. Bei der FINr. 173/61 handle es sich um ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück von 582 qm, bei FINr. 173/68 um ein unbebautes Grundstück/Bauplatz von 507 qm. Der Kaufpreis wurde mittels Krediten von Bausparkassen in vollem Umfang fremd finanziert. Ab 01. Mai 1995 vermietete der Kläger die beiden Grundstücke zu einem einheitlichen monatlichen Mietpreis von 1.400 DM. Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks sah der Mietvertrag vor, dass der Mieter im Fall einer Bebauung auf die Nutzung dieses Grundstücks verzichtet und die Miete neu zu verhandeln ist.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger aus der Vermietung Überschüsse der Werbungskosten in Höhe von 40.487 DM (1994), 56.261 DM (1995) und 61.600 DM (1996) geltend. Die erklärten Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten betrugen 30.569 DM (1994), 59.672 DM (1995) und 69.656 DM (1996). Das beklagte Finanzamt B berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden vom 04. Juni 1998 (1995), 22. Juli 1998(1994) und 02. November 1998(1996) nur den Anteil der Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten, der auf das Grundstück FINr. 173/61 (Einfamilienhaus) entfiel, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Ermittlung des nicht abzugsfähigen Teils von 47,48 v. H. legte es die in einem Gutachten für ein vorausgegangenes Konkursverfahren geschätzten Verkehrswert der beiden Grundstücke zu Grunde. Ferner verrechnete es in den Streitjahren 1994 und 1995 Guthabenzinsen auf den zur Finanzierung eingesetzten Bausparverträgen mit den geltend gemachten Schuldzinsen. Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide hielt das Finanzamt an seiner Auffassung fest, dass hinsichtlich des unbebauten Grundstücks eine Einnahmeüberschussabsicht nicht gegeben sei. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt den auf das unbebaute Grundstück entfallenden Anteil der Miete nicht mehr als Einnahmen berücksichtigte. Den Anteil schätzte es mangels näherer Anhaltspunkte im Mietvertrag auf 200 DM monatlich. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2002 setzte es die Einkommensteuer 1995 auf 12.181 DM und die Einkommensteuer 1996 auf 16.305 DM herab. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 (Einkommensteuer 12.075 DM) wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass die beiden Grundstücke eine Einheit bildeten. Das Einfamilienhaus werde mit Heizöl aus einem unterirdischen Heizöltank auf der unbebauten Grundstückshälfte versorgt. Zum unbebauten Grundstück bestehe auch kein eigener Zugang. Eine physische ode-optisch sichtbare Trennung (z. B. durch einen Wall oder einen Zaun) sei nicht vorhanden. Deshalb seien die Grundstücke an einen Mieter vermietet worden. Da eine Vermietung vorliege, stelle sich die Frage nach der künftigen Nutzung n...