Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnentransports. Mitführen der CEMT-Bescheinigung nicht während der ganzen Fahrt
Leitsatz (redaktionell)
Wird die erforderliche CEMT-Genehmigung während eines EU-Binnentransportes nicht mitgeführt, wirkt sich diese Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwendung aus; einer der in Art. 859 ZK-DVO abschließend geregelten Ausnahmefälle liegt nicht vor.
Normenkette
ZK Art. 87 Abs. 2, Art. 141, 204; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c, Art. 859 Nr. 4; GüKG §§ 6-7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob mit einer kroatischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.
Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts M auf der Raststätte Vaterstetten (A 99 Fahrtrichtung Nürnberg) am 22. Oktober 2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit dem Lastkraftwagen mit Sattelauflieger, amtliche Kennzeichen ZG 3932 AH und ZG 4400 AF, einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Oderzo (Italien) nach Northhampton (Großbritannien) durchführte.
Der Fahrer L legte eine bilaterale Einzelfahrtgenehmigung Nr. 008967, eine belgische Fahrtgenehmigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Nr. 043 02/004410 sowie eine österreichische Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Kroatien Nr. 022144, jedoch keine CEMT-Genehmigung für diesen Transport vor. Er gab bei seiner Vernehmung am 22. Oktober 2002 an, dass er die CEMT-Genehmigung von Oderzo bis Walserberg (Österreich) mitgeführt habe und sie dort an einen zurückfahrenden Kollegen abgegeben habe. In einer Erklärung vom 24. Januar 2003 gab er an, dass er in Walserberg eine Pause gemacht und dort die CEMT-Genehmigung für den Kollegen hinterlegt habe. Der Geschäftsführer V erklärte in einer Stellungnahme vom 22. April 2003, dass der Fahrer mit der CEMT-Genehmigung bis Deutschland fahren sollte, um sie einem anderen Fahrer zu übergeben.
Mit Steuerbescheid vom 28. März 2003 nahm das HZA die Klägerin für 10.598,62 EUR Zoll und 12.294,40 EUR Einfuhrumsatzsteuer als Steuerschuldnerin in Anspruch. Der Abgabenbemessung legte es einen Schätzwert der Zugmaschine von 66.241,38 EUR zugrunde.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Eine gültige CEMT-Genemigung für den str. Transport habe vorgelegen. Der Fahrer habe diese Genehmigung nach der Kontrolle geholt und die weitere Warenbeförderung durchführen können. Es habe daher nur eine Pflichtenverstoß gegen § 7 GüKG vorgelegen. Dieser Verfahrensverstoß führe nicht zu einer Abgabenentstehung, sondern allenfalls zu einer Sankionierung im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Jedenfalls habe sich der Verfahrensverstoß auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt. Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO sei analog anwendbar. Wenn schon die vorübergehende Verwendung von Waren entgegen der vorliegenden Bewilligung zu einem Ausschluss der Zollschuldentstehung führen könne, sofern die abweichende Verwendung bei rechtzeitiger Antragstellung hätte genehmigt werden können, müsse dies erst recht für eine vorübergehende Verwendung gelten, die der vorlliegenden Genehmigung entsprochen habe und der Verstoß nur in der Nichtmitführung der Genehmigungsurkunde liege. Es liege nur eine leichte Fahrlässigkeit vor. Da eine Gesetzeslücke bestehe, die mit Hilfe des Gleichheitssatzes geschlossen werden könne, sei die analogische Anwendung des Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO geboten.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid vom 28. März 2003 und die EE aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Die Abgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden. Ein Fall der in Art. 859 ZK-DVO aufgeführten Tatbestände sei nicht erfüllt. Außerdem habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, weil sie als internationale Spedition wissen haben müssen, dass eine CEMT-Genehmigung bei derartigen Transporten mitzuführen sei. Zudem habe der Fahrer eine Einzelgenehmigung Nr. 008967 für den Transport von Bad Reichenhall nach Northhämpton ausgefüllt. Dies belege, dass die CEMT-Genehmigung nicht versehentlich an einen anderen Fahrer übergeben worden sei, sondern dass der Transport von einer Einzelgenehmigung hätte begleitet werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA – Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 29. März 2003 für die Sattelzugmaschine, Kz. ZG 3932 AH, Zoll in Höhe von 10.598,62 EUR und EUSt in Höhe von 12.294,40 EUR von der Klägerin angeford...