rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987, 1989

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 30.9.1992 wird dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1989 auf 780.758 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger bis zum 7.12.195 4/5 und der Beklagte 1/5. Danach tragen die Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsvorauszahlungen als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 Einkommensteuer (EStG) und Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl ist selbständig tätiger Arzt (…). Im Jahr 1987 erzielte er einen Gewinn in Höhe von 780.024 DM, im Jahr 1989 in Höhe von 1.530.892 DM. Am 6.10.1987 kauften die Kl das Einfamilienhaus B. in M. Nach Durchführung der Renovierungs- und Umbauarbeiten nutzten sie das Haus ab 1.3.1989 selbst. Bis dahin wohnten sie in ihrer Eigentumswohnung in der F.

Am 1.10.1987 schlossen die Kl mit den Eltern der Klägerin (Klin) einen Darlehensvertrag. Aus der Vereinbarung ergibt sich, daß der Darlehensbetrag in Höhe von 400.000 DM den Kl am 1.10.1987 ausbezahlt wurde und das Darlehen mit 6 % zu verzinsen war. Vereinbarungen über den Verwendungszweck und die Modalitäten der Zinszahlung und der Rückzahlung erfolgten nicht. Sicherheiten wurden ebenfalls nicht geleistet.

Den Darlehensbetrag verwendeten die Kl für die Arbeiten an ihrem Haus in der B. Am 17.12.1987 überwies der Kl von seinem betrieblichen Bankkonto (Nr. …) einen Betrag in Höhe von 36.000 DM an die Eltern der Klin. Auf dem Überweisungsbeleg wurde der Betrag als 18-monatige Zinsvorauszahlung für das Darlehen bezeichnet. Nach Ablauf der 18 Monate am 31.3.1989 wurde den Kl von den Eltern ein Geldbetrag in Höhe von 400.000 DM geschenkt, der mit der Darlehensforderung verrechnet wurde. Nach den Angaben des Beklagten (Finanzamt – FA–) bewirkten die Zinseinnahmen bei den Eltern der Klin deshalb keine Erhöhung der Einkommensteuer, weil das zu versteuernde Einkommen insgesamt negativ war.

Mit notariellem Vertrag vom 15.12.1988 verkauften die Kl ihre Eigentumswohnung in der F. an die Eltern der Klin. Besitz, Nutzung und Lasten gingen am 1.3.1989 auf die Erwerber über. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 650.000 DM vereinbart. Für den Fall, daß der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit (28.2.1989) bezahlt würde, wurde eine Verzinsung der Kaufpreisschuld in Höhe von 10 % vereinbart. Da die Kl bei der B. im Zusammenhang mit dem Objekt … noch Schulden (Darlehens-Nr.:…) in Höhe von ca. 150.000 DM hatten, wurde ferner vereinbart, daß die Eltern diese Schulden in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Mit Schreiben vom 18.4.1989 erklärte sich die B. mit der Schuldübernahme einverstanden. Für das I. Quartal 1989 zahlten die Kl an die B. 2.668,31 DM Zinsen, die sie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt B. geltend machten. Mit Überlassungsvertrag vom 13.11.1991 (Angebot) und 14.7.1994 (Annahme) wurde die Eigentumswohnung in der F. von der Klin auf die älteste Tochter der Kl übertragen.

Im Zusammenhang mit dem Objekt F. hatten die Kl ein weiteres Darlehen bei der B. (Darlehens-Nr.: …) aufgenommen. Dieses wurde von den Eltern der Klin nicht übernommen. Ende 1989 belief sich der Schuldenstand auf 237.604,58 DM. Hinsichtlich dieses Darlehens zahlten die Kl für den Zeitraum 1.1.–31.12.1989 13.699,68 DM Zinsen. Diese machten die Kl in ihrer ESt-Erklärung sowohl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Objekt B.) als auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend. Hiervon entfiel ein Teil von 2.283,28 DM auf die Zeit vom 1.1.–28.2.1989.

Da die Bezahlung des Restkaufpreises in Höhe von 500.000 DM nicht sofort bei Fälligkeit (28.2.1989) erfolgte – dieser Betrag ging bei den Kl erst am 2.11.1989 ein –, zahlten die Erwerber für die Zeit vom 1.3.–30.10.1989 an die Kl 23.854 DM Zinsen. Dies entspricht einem Zinssatz von 7 % bzw. 8,24 % (1.10.–30.10.1989). In der ESt-Erklärung 1989 wurde dieser Betrag bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert.

Den Verkaufserlös in Höhe von 500.000 DM verwandten die Kl nicht zur Tilgung ihrer Darlehensschuld bei der B. Am Tag des Eingangs des Geldes auf ihrem Konto (2.11.1989) legten sie diesen Betrag vielmehr zusammen mit anderen Beträgen als Pestgeld (insgesamt 689.876,35 DM) an. Das Darlehen bei der B. wurde beibehalten. Die zugunsten der B. auf dem Objekt F. eingetragenen Grundschulden wurde noch im Jahr 1989 freigegeben. Die weitere Besicherung des Darlehens erfolgte auf dem Objekt B.

Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 2.9.1992) ließ das FA in den Ei...

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