Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Grundförderung bei Umbau eines Gebäudes
Leitsatz (amtlich)
Ergibt die Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalles, dass wirtschaftlich ein neues Gebäude im Sinne des handelsrechtlichen Herstellungsbegriffs entstanden ist, so ist die Grundförderung für Neubauten zu gewähren, auch wenn das bisherige Gebäude bewertungsrechtlich bereits ein Wohngebäude war.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 1; II. Wohnungsbauförderungsgesetz § 17 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 ausgehend von einem Grundförderbetrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Eigenheimzulagengesetz festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit dem Fördersatz für Neubauten zu gewähren ist.
Das Förderobjekt entstand unter Verwendung eines alten Einfamilienhauses. Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 7.2.1997 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus. Entsprechend der am 25.3.1997 beantragten Baugenehmigung errichteten die Kläger das streitgegenständliche Gebäude. Hierzu entfernten sie das Dach des Altbaus, Teile der Innenwände und ein Stück der Außenmauern, einen Teil der Decke des Erdgeschosses, die gesamte Haustechnik, den Putz, Böden, Fenster und Türen. Sie veränderten Fenster- und Türausschnitte. Soweit die Außenwände diese Funktion behielten, brachten sie eine Wärmedämmung auf. Sie legten den Keller frei und isolierten ihn gegen Nässe und Kälte. Sie errichteten anschließend an den Altbau einen unterkellerten Anbau. Über beide Gebäudeteile errichteten die Kläger ein zu Wohnzwecken voll ausgebautes Dachgeschoss mit fünf Zimmern und Nebenräumen. Die zusätzlich geschaffene Wohnfläche beträgt ca. 100 Quadratmeter. Die Wohnfläche des Altbaus betrug ca. 57 Quadratmeter.
Mit Bescheid vom 4.1.1999 setzte das Finanzamt die Eigenheimzulage für den Förderzeitraum 1998 bis 2005 auf jährlich DM 5.500 fest. Hierbei ging das Finanzamt davon aus, dass die Grundförderung auf die Bemessungsgrundlage von DM 100.000 mit 2,5 Prozent zu gewähren ist.
Den Einspruch der Kläger wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 12.4.2000 als unbegründet zurück. Am 7.2.2001 erging ein Änderungsbescheid, mit dem die Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines weiteren Kindes festgesetzt wurde. Die Höhe der Grundförderung blieb unverändert.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung tragen die Kläger unter Vorlage von Fotografien vor, dass die weitere Verwendung der Altbausubstanz von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Neubau sei. Auch der Wert der Altbausubstanz sei geringfügig im Verhältnis zum Wert der nachgewiesenen Baukosten. Die Auslegung des BMF vom 10.02.1998 (IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190) durch das Finanzamt, wonach erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entstehen müsse, sei unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 28.6.000, die Niederschrift vom 13.12.2002 und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (§ 105 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Die Kläger beantragen, das Finanzamt zu verpflichten, die Eigenheimzulage für den Förderzeitraum, ausgehend von einem Förderungsgrundbetrag in Höhe von DM 5.000, festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vertritt es die Auffassung, dass das ursprünglich vorhandene Haus ebenfalls bereits eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne gewesen sei. Da somit keine neue Wohnung geschaffen worden sei, komme es nicht darauf an, welchen Anteil die Altbausubstanz am letztendlich entstandenen Gesamtgebäude habe. Das Finanzamt verweist hierzu auf Tz. 11 und 12 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 10.02.1998.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG in Höhe von 5% der maximalen Bemessungsgrundlage.
Die Kläger haben, unter lediglich untergeordneter Verwendung alter Bauteile, einen Neubau errichtet. Das Finanzamt war gemäß § 101 Satz 1 FGO zu einer entsprechenden Festsetzung zu verpflichten.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deutsche Mark. Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EigZulG beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Damit knüpft das EigZulG hinsichtlich der Rechtsfolgen an § 17 Absatz 2 II. Wohnungsbauförderungsgesetz an.
Ausbau und Erweiterung setzten nach § 17...