rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Vorsteuer im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Klägerin anhand objektiver Anhaltspunkte ihre Absicht nicht belegen kann, die von ihr bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Vermietungsumsätze zu verwenden.
Normenkette
UStG §§ 15, 4 Nrn. 9a, 12a S. 1, § 9 Abs. 2, § 4 Nr. 8
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuer im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.
Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmenszweck die Renovierung und Errichtung von Bauten als Bauträger, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Grundbesitz ist. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr A, der gleichzeitig einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell DM 5.000 hält.
Als Eigentümer eines Grundstücks in G vereinbarte dieser mit Vertrag vom 21. Februar 1992, dass die Klägerin dieses Objekt zur Baureife bringen, die Finanzierung sowie die Vermittlung von Betreibern, Pächtern und Mietern übernehmen sollte (Bl. 10 der Gerichtsakten). Die Klägerin sollte dafür eine Leistungsvergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten. Außerdem wurde geregelt, dass die Klägerin das Grundstück erwerben, bebauen und nach Fertigstellung an Dritte verpachten oder vermieten könne.
Mit Bescheid vom 24. August 1992 genehmigte das Landratsamt M der Klägerin den Abbruch von noch auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäuden. Im Jahr 1994 begann die Klägerin das Grundstück zu projektieren. Nach dem am 4. Juli 1995 erstellten und dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 beigefügten Lagebericht waren interessierte Käufer für den Wohnbereich sowie Mieter für die Gewerbeflächen vorhanden.
Mit den beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärungen machte die Klägerin für die Folgejahre Vorsteuerbetrage geltend, steuerpflichtige Umsätze wurden in den Jahren 1993 bis 2004 nicht erklärt.
Für das Streitjahr stimmte das FA der abgegebenen Umsatzsteuererklärung mit Bescheid vom 22. März 1995 zu, es errechnete sich eine Vorsteuer zugunsten der Klägerin in Höhe von 71,35 DM.
Im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 1999 stellte das FA fest, dass das Eigentum an dem zu bebauenden Grundstücks noch nicht auf die Klägerin übergegangen war. In einem Schreiben des mit dem Bauvorhaben beauftragten Architekten an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vom 3. Dezember 1998 war als Bauherr nicht die Klägerin, sondern Herr A angegeben (Bl. 24 Umsatzsteuerakten 1993 – 1994). Aus einem Gesprächsprotokoll vom 15. Februar 1999 in dieser Angelegenheit ergab sich, dass dieses Projekt entweder durch den Verkauf von Appartementflächen/Gewerbeflächen (Verkauf von Teileigentum) oder durch den Verkauf des Gesamtobjekts im damaligen Planungsstadium an die Sparkasse T realisiert werden sollte (Bl. 36 ff Umsatzsteuerakten 1993 – 1994) des FA. Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 war der H Bank eine Ladeneinheit für eine Bankfiliale in dem Objekt angeboten worden (Bl. 25 Umsatzsteuerakten 1993 – 1994).
Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfestsetzung für die Folgejahre wurde dem FA mitgeteilt, dass die Klägerin das Grundstück in den nächsten Wochen erwerben werde, um nachfolgend mit der Bebauung zu beginnen und anschließend eine mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung an Dritte vornehmen zu können (Schreiben vom 27. Oktober 1999 und vom 19. April 2001, Bl. 12 und Bl. 21 Umsatzsteuerakten 1993 – 1994).
Das FA kam in Anbetracht dieser Umstände zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte und bisher auch gewährte Vorsteuerabzug zu versagen sei. Dementsprechend erließ es am 4. Mai 2001 einen Änderungsbescheid für das Jahr 1993 und setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA verkenne, dass eine objektiv belegbare Verwendungsabsicht der Klägerin für einen zu Recht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug vorliege. Bereits aus der Vereinbarung zwischen Herrn A und der Klägerin vom 21. Februar 1992 ergebe sich, dass der Klägerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zustünde. Auch wenn es bislang noch nicht dazu gekommen sei, wolle und werde die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze realisieren. Die mit Herrn A getroffene Abmachung gelte bis heute unverändert fort.
Darüber hinaus habe die Klägerin die objektive Verwendungsabsicht gegenüber stets belegt, zum Beispiel in den Lageberichten der Jahresabschlüsse. Sie beabsichtige für den Fall, dass sie das Grundstück erwerben werde, von Beginn der Unternehmung...