Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Flugkapitän, der verpflichtet ist, im Einzugsbereich seines Einsatzflughafens über einen Wohnsitz zu verfügen und der deshalb eine Zweitwohnung innehat, die er nicht nur während der Zeiten der Dienstbereitschaft, sondern auch durch regelmäßiges Übernachten nutzt, wenn z. B. anstehende Interkontinentalflüge am nächsten Tag ein Ausgeruhtsein erfordern, kann die Aufwendungen für die Zweitwohnung – nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung – wegen der Zuordnung des Übernachtens zur Privatsphäre und der daraus folgenden Nichtanerkennung der Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 31/04)

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 31/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Wohnung in A. als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in X. (… Str. …). Der Kl ist von Beruf Flugkapitän und bei der … angestellt. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für eine sog. Dienstwohnung im A. in Höhe von 12.497,72 DM (Miete, Nebenkosten, Einrichtung) als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23.3.1999 wurden diese vom Beklagten (Finanzamt – FA–) mit der Begründung nicht zum Abzug zugelassen, dass die Zweijahresfrist der doppelten Haushaltsführung bereits abgelaufen sei.

Im Einspruchsverfahren wiesen die Kl darauf hin, dass es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung handele. Die A. Wohnung sei nicht aufgrund privater Wohnbedürfnisse angemietet worden. Der Kl unterhalte dort auch keinen eigenen Hausstand. Es handele sich vielmehr um eine Dienstwohnung, eine Art Arbeitszimmer, in der der Kl Bereitschaftsdienst verrichte. In X. besitze der Kl kein Arbeitszimmer.

Von der Arbeitgeberin des Kl werde die Bereitstellung einer Wohnung in A. als dem Einsatzort gefordert, für die der Kl aber selbst aufzukommen habe. Zum Nachweis legten die Kl mit Schreiben vom 16.8.1999 von der … erlassene Bestimmungen über den Einsatz der Besatzungen vor (ESt-Akte 1997 Bl 43), in denen von den Besatzungen verlangt wird, dass sie über einen dienstlichen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnung) im Einzugsbereich ihres Einsatzortes (Home Base) verfügen, um den Dienst pünktlich und ausgeruht antreten zu können. Hierauf wird Bezug genommen.

Ferner wurde vorgetragen, dass der Kl regelmäßig von A. aus dreimal im Monat zu Interkontinentalflügen starte. Während des Bereitschaftsdienstes sei der Kl auf entsprechende Aufforderung durch die Arbeitgeberin hin verpflichtet, innerhalb einer Stunde am Flughafen zu erscheinen. Dies geschehe durchschnittlich zweimal im Monat. Der anschließende Einsatz könne dann mehrere Tage dauern. Die A. Wohnung diene auch der Aufbewahrung umfangreicher Flughandbücher, Flugunterlagen und sonstiger beruflicher Arbeitsmittel einschließlich der Arbeitskleidung.

Im übrigen stelle die Wohnung in A. den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Kl dar. Auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszimmers seien die Aufwendungen somit in vollem Umfang abziehbar.

Entgegen der Ansicht des FA sei Frankfurt nicht der Beschäftigungsort des Kl, sondern dessen Einsatzort. Anders als bei der doppelten Haushaltsführung diene die Wohnung in A. … nicht privaten Unterbringungszwecken sondern der beruflichen Tätigkeit des Kl. Hierzu zählten auch das viermal im Jahr stattfindende Simulatortraining, auf das sich der Kl jeweils in der Wohnung vorbereite. Eine außerberufliche Nutzung der Wohnung finde nicht statt.

Im Schreiben vom 25.5.1999 erklärte sich das FA bereit, analog der ab 1996 geltenden Vorschriften für ein häusliches Arbeitszimmer 2.400 DM anzuerkennen. Dies wurde vom Kl nicht akzeptiert.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE – vom 2.2.2000).

Mit der Klage wird weiterhin, geltend gemacht, dass die Aufwendungen für die A. Wohnung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar seien, da die Wohnung ausschließlich beruflich genutzt werde. Nach der Rückkehr von den Flügen erledige er dort auch die notwendigen administrativen Arbeiten (Fertigung von Berichten usw.). Außerdem lese er in dieser Wohnung die notwendige Fachliteratur.

In analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 2.10.1992 (BStBl II 1993, 113) sei die Wohnung als Arbeitsmittel im Sinne eines außerhäuslichen Arbeitszimmers zu beurteilen. Private Gründe im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG spielten keine Rolle. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich auch daraus, dass Übernachtungskosten für Übernachtungen in einem Hotel in Frankfurt in vollem Umfang als Reisekosten in Abzug zu brin...

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